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Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

Ausbildungskosten können Eltern und Kindern von der Steuer absetzen. Welche Beiträge sind begünstigt? Wie hoch Sie die steuerlichen Auswirkungen bei Eltern und Kindern?

Kinder bei der Berufsausbildung unterstützen und dadurch Steuern sparen

Jugendliche gehen ab einem bestimmten Alter ihren eigenen Weg, werden selbständiger und beginnen eine Berufsausbildung. Dabei sind die wenigsten in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Von dem ohnehin geringen Verdienst in der Berufsausbildung werden nämlich noch Beiträge von rund 20 % zur Sozialversicherung einbehalten, die es fast unmöglich machen ohne elterliche Unterstützung zu leben. Hinzu kommt, dass diese Sozialversicherungsabzüge bei dem Auszubildenden keine steuerliche Auswirkung haben, da die Ausbildungsvergütung nach Abzug der Werbungskosten oft unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.168,00 € liegt. Diese Ungerechtigkeit kann man ausgleichen, indem Eltern ihren Kindern diese Beträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung ersetzen und in der eigenen Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Welche Beiträge sind begünstigt?

Für Eltern besteht die Pflicht für die gesundheitliche Absicherung ihrer Kinder zu sorgen. Dies erfüllen sie, indem sie die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder tragen. Bei minderjährigen Kindern, die noch zu Schule gehen, erfolgt dies meist über die Familienversicherung.

Mit Beginn einer Berufsausbildung oder eines Dualen Studiums, bei dem die Jugendlichen selbst einen Verdienst haben, ist die kostenfreie Mitversicherung nicht mehr möglich. Die Verpflichtung der Eltern auf Ersatz der Basiskranken- und Pflegeversicherung besteht allerdings weiter, soweit eine Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Durch diese Verpflichtung können die Beiträge des Kindes als für Dritte geleistete Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung der Eltern als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Begünstigt sind nur der Krankenversicherungsbeitrag abzüglich des Anspruchs auf Krankengeld in Höhe von 4 % und der Pflegeversicherungsbeitrag. Diese betragen insgesamt 9,38 % der Ausbildungsvergütung. Der Ansatz der Renten- und Arbeitslosenversicherung kann nicht bei den Eltern erfolgen, da nur die gesundheitliche Absicherung unter die Unterhaltsverpflichtung fällt. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG besteht.

Barunterhalt der Eltern notwendig

Zudem ist für die Anerkennung die wirtschaftliche Belastung der Eltern notwendig, sodass diese die Kranken- und Pflegeversicherung als Barunterhalt Ihrem Kind ersetzen müssen. Laut dem BFH Urteil vom 13.03.2018 reicht es nicht aus, wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt und somit Naturalunterhalt erhält. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung zwingend durch Barunterhalt zu ersetzen.

Dies kann durch folgende Varianten erfolgen:

  • Der Beitrag der Krankenkasse kann über den abgekürzten Weg direkt vom Konto der Eltern abgebucht werden. Dies kann aber nur bei einer privaten Krankenversicherung des Kindes geschehen, wenn dieses zum Beispiel ein Duales Studium bei der Finanzverwaltung absolviert.
  • Bei einem normalen Ausbildungsdienstverhältnis werden die Sozialversicherungsbeiträge bereits bei der Lohnabrechnung einbehalten, sodass dem Auszubildenden nur der Nettobetrag auf dem Konto gutgeschrieben wird. Hierbei können die Eltern entweder im Voraus oder nachträglich den Betrag an ihr Kind erstatten, welcher der Basisabsicherung entspricht. Die Erstattung kann monatlich erfolgen oder gesammelt am Jahresende.

Unterhaltsverpflichtung der Eltern

Eine weitere Voraussetzung ist, dass seitens der Eltern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind vorliegt.

Bei minderjährigen Kindern ist die Unterhaltsverpflichtung nicht in Frage zu stellen. Problematisch wird es hingegen, wenn die Kinder volljährig werden und bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Die Unterhaltsverpflichtung besteht bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Jugendliche, die erste Berufsausbildung abschlossen hat. Eine weitere Ausbildung müssen die Eltern nicht mitfinanzieren.

Es liegt immer mehr im Trend nach dem Abitur ein Jahr ins Ausland zu gehen. In diesem Zeitraum hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern.

Viele Berufsanfänger merken nach kurzer Zeit, dass der angestrebte Beruf nicht ihren Erwartungen und Fähigkeiten entspricht und wechseln dadurch den Ausbildungsberuf. Bei dieser Konstellation besteht seitens der Eltern immer noch eine Unterhaltsverpflichtung, weil noch keine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Entscheidet sich allerdings ein bereits Ausgebildeter aus persönlichen Gründen für eine Zweitausbildung erlischt die Unterhaltspflicht.

Zudem wird von vielen Abiturienten die Möglichkeit eines freiwilligen Sozialen oder ökologischen Jahres in Erwägung gezogen. In diesem Zeitraum besteht nur eine Unterhaltsverpflichtung, wenn dies als Vorbereitung für das angestrebte Studium dient. Wie zum Beispiel ein freiwilliges soziales Jahr in einem Krankenhaus bei einem anschließenden Medizinstudium.

Inzwischen stehen Kindern über den zweiten Bildungsweg alle Möglichkeiten offen noch das Abitur nachzuholen und danach ein Studium zu beginnen. Eine Unterhaltspflicht besteht jedoch nur, wenn das Studium im inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht oder sinnvoll im Blick auf das Studium ist und das Studium kurz nach Ende der Lehre begonnen wurde. Wartezeiten und Orientierungsphasen des Kindes sind hierbei unschädlich.

Für Langzeitstudenten besteht zwar meist noch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern, wenn der Student noch kein Studium zu Ende geführt hat. Allerdings erlischt mit dem 25. Geburtstag der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag. In diesem Fall sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen anzusetzen, sondern als außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltsleistungen.

Abzug insgesamt nur einmal möglich

Zu beachten ist, dass die Basisabsicherung nur einmal in einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden darf. Der Abzug erfolgt bei demjenigen, der diese wirtschaftlich getragen hat. Durch die Erstattung der Beiträge an das Kind ist dies nicht mehr wirtschaftlicher Träger und somit entfällt für dieses der Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung. Dafür haben die Eltern Anspruch auf Berücksichtigung dieser Beiträge in ihrer Steuererklärung.

Bei nichtzusammenveranlagten Eltern erfolgt ohne eine ausdrückliche Bestimmung die hälftige Zuordnung der Beiträge des Kindes.

Steuerliche Auswirkung bei Eltern und Kind

Bis zu einem monatlichen Ausbildungsgehalt von 925,00 € hat die Basisabsicherung keine steuerliche Auswirkung beim Kind, da die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 9.168,00 € liegen. Jedoch haben Eltern unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Sonderausgabenabzug für die Basisabsicherung Ihres Kindes in Höhe von 995,19 €. Legt man ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 50.000,00 € zu Grunde entspricht dies einer Steuerersparnis von rund 325,00 €.

Selbst wenn das Ausbildungsgehalt des Kindes den Betrag von 925,00 € übersteigt, ist der Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern steuerlich bessergestellt, da diese ihr Einkommen mit einem höheren Steuersatz versteuern als das Kind. So ist Beispielsweise bei einem monatlichen Ausbildungsgehalt von 1.100,00 € eine Mehrsteuerbelastung des Auszubildenden von ca. 200,00 einer Steuerersparnis der Eltern, mit einem monatlichen Arbeitslohn von 5.000,00 €, von 380,00 € gegenzurechnen. Diese Ersparnis von fast 200,00 € können Sie in einen Familienausflug oder für die Ausbildung Ihres Kindes investieren.

Kinder bei der Berufsausbildung unterstützen und dadurch Steuern sparen

Jugendliche gehen ab einem bestimmten Alter ihren eigenen Weg, werden selbständiger und beginnen eine Berufsausbildung. Dabei sind die wenigsten in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Von dem ohnehin geringen Verdienst in der Berufsausbildung werden zusätzlich noch Beiträge von rund 20 % zur Sozialversicherung einbehalten, die es fast unmöglich machen ohne elterliche Unterstützung zu leben. Hinzu kommt, dass die Sozialversicherungsabzüge bei  Auszubildenden keine steuerliche Auswirkung haben, da die Ausbildungsvergütung nach Abzug der Werbungskosten oft unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.168,00 € liegt. Diese Ungerechtigkeit kann man ausgleichen, indem Eltern ihren Kindern diese Beträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung ersetzen und in ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Welche Beiträge sind begünstigt?

Für Eltern besteht die Pflicht für die gesundheitliche Absicherung ihrer Kinder zu sorgen. Dies erfüllen sie, indem sie die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder tragen. Bei minderjährigen Kindern, die noch zu Schule gehen, erfolgt dies meist über die Familienversicherung.

Mit Beginn einer Berufsausbildung oder eines Dualen Studiums, bei dem die Jugendlichen selbst einen Verdienst haben, ist die kostenfreie Mitversicherung nicht mehr möglich. Die Verpflichtung der Eltern auf Ersatz der Basiskranken- und Pflegeversicherung besteht allerdings weiter, soweit eine Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Durch diese Verpflichtung können die Beiträge des Kindes als für Dritte geleistete Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung der Eltern als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Begünstigt sind nur der Krankenversicherungsbeitrag abzüglich des Anspruchs auf Krankengeld in Höhe von 4 % und der Pflegeversicherungsbeitrag. Diese betragen insgesamt 9,38 % der Ausbildungsvergütung. Der Ansatz der Renten- und Arbeitslosenversicherung kann nicht bei den Eltern erfolgen, da nur die gesundheitliche Absicherung unter die Unterhaltsverpflichtung fällt. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG besteht.

Barunterhalt der Eltern notwendig

Zudem ist für die Anerkennung die wirtschaftliche Belastung der Eltern notwendig, sodass diese die Kranken- und Pflegeversicherung als Barunterhalt ihrem Kind ersetzen müssen. Laut dem BFH Urteil vom 13.03.2018 reicht es nicht aus, wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt und somit Naturalunterhalt erhält. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung zwingend durch Barunterhalt zu ersetzen.

Dies kann durch folgende Varianten erfolgen:

  • Der Beitrag der Krankenkasse kann über den abgekürzten Weg direkt vom Konto der Eltern abgebucht werden. Dies kann aber nur bei einer privaten Krankenversicherung des Kindes geschehen, wenn dieses zum Beispiel ein Duales Studium bei der Finanzverwaltung absolviert.
  • Bei einem normalen Ausbildungsdienstverhältnis werden die Sozialversicherungsbeiträge bereits bei der Lohnabrechnung einbehalten, sodass dem Auszubildenden nur der Nettobetrag auf dem Konto gutgeschrieben wird. Hierbei können die Eltern entweder im Voraus oder nachträglich den Betrag an ihr Kind erstatten, welcher der Basisabsicherung entspricht. Die Erstattung kann monatlich erfolgen oder gesammelt am Jahresende.

Unterhaltsverpflichtung der Eltern

Eine weitere Voraussetzung ist, dass seitens der Eltern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind vorliegt.

Bei minderjährigen Kindern ist die Unterhaltsverpflichtung nicht in Frage zu stellen. Problematisch wird es hingegen, wenn die Kinder volljährig werden und bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Die Unterhaltsverpflichtung besteht bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Jugendliche, die erste Berufsausbildung abschlossen hat. Eine weitere Ausbildung müssen die Eltern nicht mitfinanzieren.

Es liegt immer mehr im Trend nach dem Abitur ein Jahr ins Ausland zu gehen. In diesem Zeitraum hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern.

Viele Berufsanfänger merken nach kurzer Zeit, dass der angestrebte Beruf nicht ihren Erwartungen und Fähigkeiten entspricht und wechseln dadurch den Ausbildungsberuf. Bei dieser Konstellation besteht seitens der Eltern immer noch eine Unterhaltsverpflichtung, weil noch keine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Entscheidet sich allerdings ein bereits Ausgebildeter aus persönlichen Gründen für eine Zweitausbildung erlischt die Unterhaltspflicht.

Zudem wird von vielen Abiturienten die Möglichkeit eines freiwilligen Sozialen oder ökologischen Jahres in Erwägung gezogen. In diesem Zeitraum besteht nur eine Unterhaltsverpflichtung, wenn dies als Vorbereitung für das angestrebte Studium dient. Wie zum Beispiel ein freiwilliges soziales Jahr in einem Krankenhaus bei einem anschließenden Medizinstudium.

Inzwischen stehen Kindern über den zweiten Bildungsweg alle Möglichkeiten offen noch das Abitur nachzuholen und danach ein Studium zu beginnen. Eine Unterhaltspflicht besteht jedoch nur, wenn das Studium im inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht oder sinnvoll im Blick auf das Studium ist und das Studium kurz nach Ende der Lehre begonnen wurde. Wartezeiten und Orientierungsphasen des Kindes sind hierbei unschädlich.

Für Langzeitstudenten besteht zwar meist noch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern, wenn der Student noch kein Studium zu Ende geführt hat. Allerdings erlischt mit dem 25. Geburtstag der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag. In diesem Fall sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen anzusetzen, sondern als außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltsleistungen.

Abzug insgesamt nur einmal möglich

Zu beachten ist, dass die Basisabsicherung nur einmal in einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden darf. Der Abzug erfolgt bei demjenigen, der diese wirtschaftlich getragen hat. Durch die Erstattung der Beiträge an das Kind ist dies nicht mehr wirtschaftlicher Träger und somit entfällt für dieses der Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung. Dafür haben die Eltern Anspruch auf Berücksichtigung dieser Beiträge in ihrer Steuererklärung.

Bei nichtzusammenveranlagten Eltern erfolgt ohne eine ausdrückliche Bestimmung die hälftige Zuordnung der Beiträge des Kindes.

Steuerliche Auswirkung bei Eltern und Kind

Bis zu einem monatlichen Ausbildungsgehalt von 925 € hat die Basisabsicherung keine steuerliche Auswirkung beim Kind, da die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 9.168 € liegen. Jedoch haben Eltern unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Sonderausgabenabzug für die Basisabsicherung Ihres Kindes in Höhe von 995,19 €. Legt man ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 50.000 € zu Grunde entspricht dies einer Steuerersparnis von rund 325 €.

Selbst wenn das Ausbildungsgehalt des Kindes den Betrag von 925 € übersteigt, ist der Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern steuerlich bessergestellt, da diese ihr Einkommen mit einem höheren Steuersatz versteuern als das Kind. So ist Beispielsweise bei einem monatlichen Ausbildungsgehalt von 1.100 € eine Mehrsteuerbelastung des Auszubildenden von ca. 200 € einer Steuerersparnis der Eltern, mit einem monatlichen Arbeitslohn von 5.000 €, von 380 € gegenzurechnen. Diese Ersparnis von fast 200 € können Sie in einen Familienausflug oder für die Ausbildung Ihres Kindes investieren.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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