Baukindergeld Antrag

Baukindergeld

Durch die Corona-Pandemie wurde die Frist für das Baukindergeld bis zum 31.03.2021 verlängert. Sie möchten von der staatlichen Förderung für Ihr erstes Eigenheim profitieren? In unserem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich bis zu 12.000 Euro pro Kind sichern können:

Baukindergeld - Wie Sie einen Zuschuss für Ihr Eigenheim bekommen

Sie haben vor sich ein Eigenheim zu kaufen oder haben gar schon eines erworben? Dann könnte für Sie die Förderung der KfW und des Bundesministeriums mit dem Baukindergeld interessant sein. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, wie und wo Sie den Antrag stellen und welche Unterlagen dafür erforderlich sind erfahren Sie im Weiteren.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Baukindergeld (staatlicher Zuschuss) den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende.

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen:

Es muss mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt leben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Somit wird sowohl eine Person, die selbst kindergeldberechtigt ist, als auch eine Person, die mit einem Kindergeldberechtigten zusammen in einem Haushalt lebt, gefördert.

Der Antragsteller muss Eigentümer oder Miteigentümer am selbst genutzten Förderobjekt sein. Sind Sie Miteigentümer, dann müssen Sie zu mindestens 50% beteiligt sein.

Bis zu welcher Einkommensgrenze wird der Zuschuss gewährt?

Die förderfähige Einkommensgrenze liegt bei 75.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommens pro Jahr, zuzüglich 15.000 Euro pro Kind. Somit liegt die Grenze mit einem Kind bei 90.000 Euro.

Das Haushaltseinkommen wird mittels Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Wird der Antrag im Jahr 2018 gestellt, so ist der Durchschnitt der Einkommen aus den Jahren 2015 und 2016 gemäß den Einkommensteuerbescheiden maßgeblich. Zu beachten ist, dass keine Erhöhung des zu versteuernden Haushaltseinkommens um die Beträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, erfolgt.

Wie hoch ist der staatliche Zuschuss?

Der Zuschuss beträgt pro Kind 12.000 Euro und wird über einen Zeitraum von 10 Jahren ausbezahlt. Somit werden jährlich 1.200 Euro bei Haushalten mit einem Kind, 2.400 Euro bei Haushalten mit zwei Kindern über einen Zeitraum von 10 Jahren ausbezahlt.

Ende der Zuschussgewährung:

Wenn die geförderte Immobilie  von Ihnen nicht mehr selbst genutzt wird, d.h. wenn z. B. das geförderte Objekt vermietet, verkauft oder verpachtet wird, sind Sie verpflichtet, die KfW unverzüglich darüber per E-Mail oder postalisch in Kenntnis zu setzen. Denn der Anspruch auf Zahlung der Zuschussraten endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung von Ihnen aufgegeben wird.

Was wird gefördert?

Es muss sich um einen erstmaligen Neubau oder erstmaligen Kauf handeln. Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt wurde. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein bzw. werden.

Nicht förderfähig ist der Übergang einer Immobilie im Wege der Schenkung oder Erbes und es werden weder Ferienwohnungen, Ferienhäuser noch Wohnungen, die als Nebenwohnsitz gelten gefördert.

Sie bekommen ebenso keinen Zuschuss, wenn Sie in Deutschland bereits selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum besitzen. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Stichtag, d.h. bei Kauf, das Datum des Kaufvertrags bzw. bei Neubau das Datum der Baugenehmigung. Ist zu den vorgenannten Stichtagen das  vorherige Objekt verkauft, kann das Baukindergeld beantragt werden.

Ausgeschlossen ist auch eine Förderung für Kinder, die nach der Antragstellung geboren oder in den Haushalt aufgenommen wurden (Pflege- oder Adoptivkinder).

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag ist ausschließlich online bei der KfW-Bankengruppe unter www.kfw.de/zuschussportal zustellen. Anträge in anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden!

Welche Nachweise sind erforderlich?
 

1) Einkommensteuerbescheide

Das zu versteuernde Einkommen wird mittels Einkommensteuerbescheid nachgewiesen.  Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, so ist dieser beim Finanzamt zu beantragen. Maßgebend ist das zweite und dritte Jahr vor Antragsstellung. Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2015 einzureichen.

2) Meldebestätigung

Der Nachweis der Selbstnutzung wird anhand der Meldebestätigung erbracht. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragssteller, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.

3) Grundbuchauszug

Als Nachweis über den Eigentumserwerb ist der Grundbuchauszug vorzulegen. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentumswechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.

Die Einhaltung der Förderbedingungen sind innerhalb von 3 Monaten von Ihnen als Antragsteller nachzuweisen. Die Nachweise können voraussichtlich ab März 2019 hochgeladen werden. Haben Sie Ihren Antrag bis März 2019 gestellt, müssen die vorgenannten Dokumente bis zum 30.06.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.

4) Persönliche Identifizierung

Diese erfolgt mittels Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post nach Antragsbestätigung der KfW.

Fristen:

Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum zu stellen. Hierbei ist das angegebene Einzugsdatum der amtlichen Meldebestätigung maßgeblich.

Wohnen Sie bereits in der selbstgenutzten Immobilie, weil Sie die bisherige Mietwohnung gekauft haben, dann muss der Antrag spätestens drei Monate nach der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags erfolgen.

Eine besondere Regelung gilt für Antragsteller, deren Einzug bereits vor dem Produktstart am 18.9.2018 erfolgte. Diese können den Antrag bis spätestens 31.12.2018 stellen.

Kann die Selbstnutzung für förderfähiges Wohneigentum erst verspätet erfolgen, d.h. wird der Kaufvertrag vor dem Auslaufen des Programms am 31.12.2020 abgeschlossen oder der Bauantrag vor dem 31.12.2020 gestellt, sind die Anträge bis spätestens 31.12.2023 zu stellen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Antrag spätestens drei Monate nach dem Einzug erfolgt.

Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Fördermitteln:

Das Baukindergeld kann grundsätzlich mit anderen Fördermitteln, Krediten, Zulagen oder Zuschüssen kombiniert werden. Zu beachten ist, dass die Summe aller Fördermittel die Investitionskosten nicht übersteigen darf. Insbesondere sind folgende Kombinationen möglich:

  • Energieeffizient Bauen – Kredit (153)
  • Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)
  • Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430)
  • Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbare Energien (BAFA)
  • Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (BAFA)
  • Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
  • Altersgerecht Umbauen – Zuschuss (455)

Falls Sie sich nach den vielen vorgenannten Informationen unsicher sind, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen die RTS Steuerberatungsgesellschaft KG gerne zur Verfügung.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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