Corona-Maßnahmen: Bundesrat billigt zweite Runde der Corona-Gesetze

In Sachen Corona-Krise standen insgesamt neun Gesetzesbeschlüsse des Bundestages auf der Tagesordnung - allen gab der Bundesrat am 15.05.2020 grünes Licht.

Das Sozialschutz-Paket II, das Pandemieschutzgesetz, die Gutscheinlösung im Veranstaltungsvertragsrecht, die Erleichterungen beim Elterngeld sowie für die Wissenschaft können nun rasch in Kraft treten. Folgendes wurde beschlossen:

1. Elterngeld

a) Aufschub der Elterngeldmonate für Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, da sie jetzt besonders gebraucht werden. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

b) Kein Verlust des Partnerschaftsbonus, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partner­schaftlich untereinander aufteilen, indem beide in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.

c) Monate mit geringerem Verdienst werden nicht berücksichtigt: Kein Nachteil beim Elterngeld für Eltern, die aktuell aufgrund der Corona-Krise Einkommensverluste haben, weil sie zum Beispiel in Kurzarbeit sind. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I aufgrund Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht ein.

2. Sozialschutz Paket I und Arbeit von Morgen Gesetz: Mehr Kurzarbeitergeld und Verlängerung des Arbeitslosengeldes:

a) Erhöhung und Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld für um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit, Erhöhung ab dem 4. Monat auf 70 %. Arbeitnehmer(innen) mit Kindern erhalten weitere 7 % mehr. Ab dem 7. Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 %. Die Regelungen gelten bis Ende 2020. Die Bundesregierung wird deshalb bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern.

b) Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst

Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 1. Mai 2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.

c) Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Erleichterungen kommen auch für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet: Sie erhalten drei Monate länger Arbeitslosengeld.

3. Bundesrat stimmt Maßnahmenpaket zum Pandemieschutz zu

a) Pflegebonus

Beschäftigte in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1000 Euro. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1500 Euro aufstocken.

b) Ambulante Pflege

Zur Unterstützung der Angehörigen von Pflegebedürftigen sieht das Gesetz Erleichterungen beim Pflegeunterstützungsgeld vor: bis zum 30. September 2020 wird es für maximal 20 Tage gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der häuslichen Pflege entsteht - z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der Familie fernzubleiben, können Beschäftigte bis zu 20 Tage in Anspruch nehmen.

c) Tarifwechsel für Privatversicherte

Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren Ursprungstarif zurückwechseln.

4. Bundesrat stimmt Gutscheinlösung für Kulturtickets zu

a) Wertgutschein bei Corona-bedingter Absage

Bei Corona-bedingter Absage einer Kulturveranstaltung dürfen Veranstalter den Ticketinhabern Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Eintrittspreises ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.

5. Unterstützung für Gastronomie in der Corona-Krise

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten soll auf 7 % abgesenkt werden. Die Regelung soll ein Jahr lang gelten: vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021.

6. Erleichterungen in der Wissenschaft

a) Anreize für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger

Verbesserungen für BAföG-Empfängerinnen und Empfänger: Sie richten sich speziell an solche Studierende, die sich in der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren: Arbeiten sie in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

b) Entschließung: BAföG ausnahmsweise länger zahlen

In einer begleitenden Entschließung macht der Bundesrat deutlich, dass BAföG-Studierenden durch die pandemiebedingten Verzögerungen keine Nachteile entstehen dürfen. Die Bundesregierung solle deshalb ausnahmsweise eine Förderung über die Höchstdauer hinaus ermöglichen.

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