Corona, Sofrthilfe, Geld, Förderung, Zuschuss, Baden-Württemberg

Corona-Soforthilfe Baden-Württemberg

Richtlinie für die Unterstützung Soloselbstständiger, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe. Hier erfahren Sie, wer, was und wie im Hinblick auf die Soforthilfe beantragen kann.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat nun das ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Bestimmte Unternehmen, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Eine Antragstellung soll ab Mittwochabend 25.03.2020 möglich sein. Da die Beantragung vollelektronisch erfolgt, kann es anfangs wahrscheinlich zu einer Überlastung der Leitungen kommen.

Hotline und E-Mail Adressen Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
 

Hotline

Tel. 0800 4020088 (gebührenfrei), Montag bis Freitag, 9 bis 18 Uhr

E-Mail Adressen

Fragen zur Coronaverordnung (Schließung von Geschäften etc.) coronaverordnung(at)wm.bwl.de

Fragen zu Finanzierungen finanzierungen(at)wm.bwl.de

Antrag auf Soforthilfe Corona in Baden-Württemberg stellen

1. Antragsberechtigt:

  • Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) unabhängig von ihrer Gesellschaftsform
    • gewerbliche und Sozialunternehmen,
    • Angehörige der Freien Berufe
    • Künstler/innen
    • Soloselbstständige (Soloselbständige und Kleinstunternehmen < fünf Beschäftigte nur, wenn sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.)
  • mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente),
  • die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
  • Keine bereits gewährte Soforthilfe an eine bestehende deutsche Betriebsstätte des Unternehmens seitens des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes
  • Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer werden bei der Berechnung für die Höhe zu berücksichtigt.
  • Eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen Hilfen (insbesondere solchen des Bundes) oder europäischen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist insoweit möglich, als ein Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch weiterhin oder wieder besteht.

2. Antragsgrund: 

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten

„Existenzbedrohung liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen insbesondere dann, wenn das bereits vor der Corona-Pandemie (vor dem 11. März 2020) der Fall war.“

Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird insbesondere angenommen, wenn

  • Umsatz- bzw. Honorarrückgang > 50 % verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (Bsp.: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)

und/ oder

  • Schließung des Betriebs auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise/ Umsatzerzielungsmöglichkeit durch eine behördliche Auflage massiv eingeschränkt.

und

  • vorhandenen liquide Mittel reichen nicht, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. (kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers). Keine Prüfung vorhandenen privaten Vermögens.
  • Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen
  • für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä.
  • Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

3. Art und Höhe der Förderung:

a) Einmaliger verlorener Zuschuss – keine Rückzahlung erforderlich

b) Höhe

  • 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

4. Verfahren:

a) Vollelektronisches Verfahren

Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und über das Online-Portal an die jeweilig zuständige Kammer zu übermitteln.

Die Antragstellung erfolgt ohne Nachweis und Prüfung. Die Angaben und der Bedarf der Mittel sind jedoch mit „eidesstattlicher Versicherung“ zu bestätigen. Eine Prüfung der Angaben auf deren Wahrheitsgehalt soll nachträglich in Stichproben erfolgen. Die missbräuchliche Beantragung der Soforthilfe wird strafrechtlich verfolgt.

b) Benötigte Informationen

  • Mitgliedsnummer der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) – sofern Mitglied
  • Nicht Kammermitglieder ohne Mitgliedsnummer stellen ebenfalls bei den Kammern den Antrag.
  • Sollten Sie bereits Kontakt zur L-Bank gehabt haben, halten Sie bitte auch diese Kundennummer bereit.
  • Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer)
  • Bankverbindung
  • De-minimis-Erklärung (öffentliche Fördergelder für Existenzgründer). Halten Sie daher bitte Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen bereit.
    (Eine gute Erklärung zu De-minimis-Beihilfen finden Sie auf dem Portal www.fuer-gruender.de)
  • Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
  • Höhe Ihres Liquiditätsengpasses (auf drei Monate): halten Sie bitte Informationen hierzu bereit.
  • Anzahl der Beschäftigten, bei Teilzeitkräften - Berechnung der Vollzeitäquivalente
    • Das Kriterium „Mitarbeiterzahl“ umfasst Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonper­sonal.
    • a) In der Mitarbeiterzahl enthalten
      • Lohn- und Gehaltsempfänger;
      • für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationa­lem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen);
      • mitarbeitende Eigentümer;
      • Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.  
    • b) In der Mitarbeiterzahl nicht enthalten
      • Grds. Auszubildende oder in der beruflichen Aus­bildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag; ABERUnternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen
      • Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub
    • c) Bestimmung der Mitarbeiterzahl
      • Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeits­einheiten (JAE) angegeben. Jeder, der in einem Unternehmen oder auf Rechnung die­ses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, zählt als eine Einheit. Für Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeitskräfte und Personen, die nicht das ganze Jahr gear­beitet haben, ist der jeweilige Anteil auf die Einheit anzurechnen.
  • Umwandlung der Dokumente in pdf-Format

► Bestätigt die Kammer die Antragsberechtigung, überweist die L-Bank die Finanzhilfe unmittelbar auf das angegebene Konto.

► Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, sind der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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