Corona-Soforthilfe, Strafrechtliche Risiken, Coronavirus

Corona-Soforthilfe - Strafrechtliche Risiken

Seit Ende März läuft nun das Soforthilfe Programm. Inzwischen hat es einige Änderungen gegeben. Für diejenigen, die als Erste ihre Anträge gestellt und gewährt bekommen haben, wird es Zeit, diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass als zu hoch erwiesen haben, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Für falsche Angaben drohen strafrechtliche Konsequenzen. Mehr dazu in unserem aktuellen Artikel:

Wie ist nun mit Fällen umzugehen, in denen Fördermittel in einer gewissen Höhe beantragt und ausbezahlt wurden, obwohl möglicherweise die Fördervoraussetzungen – wie sich nun herausstellt - nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen? Da beispielsweise doch mehr Geldeingänge oder weniger Kosten zu verzeichnen waren, als ursprünglich angenommen?

Was ist zu tun, wenn der angegebene Liquiditätsengpass im Corona-Soforthilfe Antrag zu hoch ist?

Sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Dreimonatszeitraum rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Engpass nicht coronabedingt erfolgt ist oder die Anzahl der Arbeitnehmer ursprünglich zu hoch angegeben wurde (bspw. falsche Berechnung der Teilzeitkräfte …)

Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. So kann es auch durch die Kombination mehrerer Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen zu einer Überkompensation kommen, die angezeigt werden muss. Daher sollte gegen Ende des beantragten Dreimonatszeitraums die ursprüngliche Berechnung mit den tatsächlichen Geldein- und -abgängen abgeglichen werden. Gegebenenfalls kann eine Aussage hierzu erst am Ende des Dreimonatszeitraums mit Sicherheit getroffen werden.

Möglicherweise entwickeln sich aber die Wiedereröffnung des Betriebs und die Einnahmen auch schon während des Dreimonatszeitraums so eindeutig, dass bereits zu diesem Zeitpunkt klar ist, dass für den kompletten Zeitraum der beantragten Soforthilfe (ab Antragstellung) ein geringerer oder kein Liquiditätsengpass vorliegt. Die bloße Möglichkeit der Wiedereröffnung stellt allerdings noch keine zu meldende Tatsache dar, erst dann, wenn sich daraus konkrete Auswirkungen auf den berechneten Engpass ergeben.

Versicherung an Eides statt

Die Richtigkeit der Angaben mussten im Antrag an Eides statt versichert werden. D. h., der Antragsteller hat versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller nicht nur die Richtigkeit seiner Angaben, sondern auch seine Kenntnis davon, dass

 

vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.

.

Strafrechtliche Konsequenzen für falsche Angaben im Corona-Soforthilfe Antrag

Bei einer nachträglichen Überprüfung seitens der zuständigen Behörden kommt es nicht nur zur Rückforderung der zu viel bezahlten Beträge, es kann auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Ein Subventionsbetrug liegt dann vor, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig begangen wurde.

Dabei geht es nicht lediglich um bewusste Falschangaben, auch unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung reichen aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Auch wenn dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit geschieht.

Falschangaben liegen nicht nur in der Berechnung der Höhe des Engpasses, sondern z. B. auch bei der Angabe der Anzahl der Beschäftigten oder den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die bereits zum 31.12.2019 vorlagen, etc.

Durfte der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen, dass ein Förderbedarf besteht und die für den Antrag erforderlichen Angaben gemacht hat, die seine Lage zutreffend beschreiben, dann ist weder von Vorsatz noch Leichtfertigkeit auszugehen.

Daher auch unser Hinweis im Rahmen der Beantragung möglichst viel im Freifeld hierzu anzugeben sowie die Dokumentation des Antrags nachvollziehbar bereit zu halten.

Unklarheiten in den Vergaberichtlinien oder deren Novellierung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung dürfen strafrechtlich nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

Fazit  

Sollte also zwischenzeitlich festgestellt werden, dass die Liquiditätslücke nicht oder nicht in der beantragten und gewährten Höhe bestand und besteht, sollten Sie diese Änderung anzeigen und den Differenzbetrag zurückbezahlen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Coronavirus, Steuernews, Tipp, Branchenschwerpunkt, Systemgastronomie, Bäckereien/Konditoreien, Dienstleistungen, E-Commerce/Onlinehandel, Einzelhandel, Fahrschulen, Freie Berufe, Friseure, Handwerk, Hotellerie/Gastronomie, Steuerberatung
Coronavirus, Steuernews, Ärzte/Heilberufe, Dienstleistungen, Freie Berufe, Steuerberatung
Coronavirus, Startseite, Branchenschwerpunkt, Unternehmensberatung, Steuerberatung
Service, Coronavirus, Unternehmensberatung, Analyse, Steuerberatung
Coronavirus, Branchenschwerpunkt, Unternehmensberatung, Steuerberatung
Coronavirus, Tipp, Branchenschwerpunkt, Steuerberatung, Sozialversicherung
Coronavirus, Tipp, Branchenschwerpunkt, Unternehmensberatung, Steuerberatung