Testament, Erbschaft, Berliner Testament

Das Berliner Testament

Die Erbfolge kann gesetzlich oder gewillkürt geregelt werden. Eine Möglichkeit der gewillkürten Erbfolge ist das Berliner Testament.

Das Berliner Testament - eine kritische Betrachtung

Die Erbfolge kann gesetzlich oder gewillkürt, d. h. durch Errichtung eines Testaments, Erbvertrages etc. geregelt werden.

Lange Zeit war bei Ehegatten das Berliner Testament eine beliebte, wenn nicht gar die beliebteste Form der letztwilligen Verfügung.

Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern (siehe Lebenspartnerschaftsgesetz), in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten - meist die Kinder - fallen soll.

Hintergrund ist, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich bestmöglich versorgt sein und durch den Tod des anderen keine wirtschaftlichen Einschränkungen erleiden soll. Der Hinterbliebene behält die Verfügungsmacht bei und der Großteil des Vermögens geht zunächst einmal auf ihn über. Dadurch kann er über das Vermögen verfügen, wie ihm beliebt, grundsätzlich ohne jegliche Bindung.

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende wird von unseren gemeinsamen Kindern jeweils zu gleichen Teilen beerbt."

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Ohne eine solche testamentarische Regelung würden im Erbfall und bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge die Kinder und der überlebende Ehegatte – je nach Güterstand - grundsätzlich zu gleichen Teilen erben. Kann der hinterbliebene Ehepartner das Erbe nicht auszahlen oder einigt man sich nicht untereinander, kann es schlimmstenfalls dazu kommen, dass der Nachlass zerschlagen werden muss.

Zwei Dinge gibt es allerdings im Rahmen eines Berliner Testaments zu beachten:

Pflichtteilsanspruch der gesetzlichen Erben

Da die weiteren gesetzlichen Erben nach dem Tod des Erstversterbenden zunächst enterbt werden, steht ihnen dennoch ein Pflichtteilsanspruch gegen den Hinterbliebenen zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Häufig ist daher in den Berliner Testamenten die sogenannte „Jastrowsche Klausel“ zu finden, die folgendes besagt:

„Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längstlebenden ausgeschlossen.“

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Steuerlicher Nachteil

Vor allem aber steuerlich kann sich das Berliner Testament sehr nachteilig auswirken: Da das Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehepartner übergeht, kann der Freibetrag des Erstverstorbenen für die Kinder nicht in Anspruch genommen werden. Die Kinder erben in dem Fall das Vermögen beider Elternteile auf einmal, und zwar ausschließlich vom hinterbliebenen Elternteil. Sollte dieses geerbte Gesamtvermögen zum Zeitpunkt des Versterbens des überlebenden Ehegatten über dem Freibetrag von 400.000 € liegen, kann Erbschaftsteuer anfallen. Ohne Berliner Testament, hätte jedes Kind für jeden Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € in Anspruch nehmen können, insgesamt also 800.000 € pro Kind.

Es sind Gestaltungsalternativen denkbar, die zu einem ähnlichen Ergebnis wie durch das Berliner Testament gewollt führen. So z. B. Nießbrauchsgestaltungen.

Die Testamente sind im Einzelfall zu prüfen und das tatsächlich Gewollte zu analysieren. Gerne beraten wir Sie dahingehend. 

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