Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitserklärung gilt verpflichtend ab dem 01.01.2023. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nun nicht mehr in Papierform erstellt. Im folgenden Artikel finden Sie eine Übersicht was sich ab 2023 ändert und was Sie in Ihrem Betrieb umstellen müssen.

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2023 keine schriftliche Krankmeldung mehr

​​​​​​Ab 2023 muss der Arbeitnehmer keine schriftliche Krankmeldung mehr vorlegen. Er bekommt nur noch eine schriftliche AU-Bescheinigung für seine eigenen Unterlagen, welche Sie als Arbeitgeber aus Datenschutzgründen (Diagnosecode) nicht anfordern dürfen.

Ansonsten gilt:

  • Der Arbeitnehmer muss sich dennoch weiterhin gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung krankmelden und ist danach unter Umständen verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen und sich beim Arbeitgeber krank zu melden, der gelbe Zettel für letzteren und die Krankenkasse ist jedoch Geschichte.
  • Die entsprechenden Daten zur Arbeitsunfähigkeit werden durch den Arzt an die Krankenkasse weitergeleitet.
  • Die Abfrage muss pro Krankmeldung pro Mitarbeiter angestoßen werden, die Rückmeldungen werden innerhalb von 14 Tagen bereitgestellt. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin das Exemplar der Krankmeldung für seine Akte, die jedoch aufgrund des darauf ersichtlichen Diagnosecodes aus Datenschutzgründen nicht angefordert werden darf (allerdings freiwillig ausgehändigt). Es besteht keine Verpflichtung zum Abruf.

Ablauf zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):

1. Der Arbeitnehmer meldet sich bei Ihnen telefonisch krank (Tag und Zeitraum)

2. Jetzt muss geprüft werden ab welchem Datum bei Ihnen die Krankmeldung vorgelegt werden muss und anschließend die Bestätigung der Krankheit über die elektronische AU abgerufen werden

Bitte beachten:Sollte die Abfrage zu früh gesendet werden erhalten Sie als Rückmeldung den Fehler „Kennzeichen 4 – die Bescheinigung liegt nicht vor“.

3. Im Anschluss erhalten Sie nach einigen Tagen die elektronische Rückmeldung für den Zeitraum der Krankmeldung.

4. Jede Folgebescheinigung muss den ganzen Prozess erneut durchlaufen.

Die eAU-Abfrage können Sie entweder selbst erledigen z. B. über

  • sv-net (Registrierung erforderlich)
  • über zertifizierte Zeiterfassungssysteme

oder uns damit beauftragen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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