RTS Steuerberater, Ersthelfer, Arzt, Verband, Erste Hilfe

Ersthelfer im Betrieb

Ersthelfer sind für die Erstversorgung nach einem Unfall im Betrieb zuständig. Doch wann sind Ersthelfer im Unternehmen verpflichtend? Wie viele Ersthelfer muss es in einem Betrieb geben?

Auch im Berufsalltag lauern versteckte Gefahren und ein Unfall kann nie ausgeschlossen werden. Je nach Branche ist die Verletzungsgefahr bei einem Unfall höher oder geringer. Doch unabhängig davon, wie hoch das Risiko einer Verletzung ist, muss es Ersthelfer im Betrieb geben.

Ersthelfer sind für die Erstversorgung nach einem Unfall im Betrieb zuständig. Dabei geht es keineswegs darum medizinisches Fachpersonal, wie beispielsweise Rettungskräfte, zu ersetzen. Lediglich die Erste Hilfe bis zum Eintreffen der Rettungskräfte soll durch einen Ersthelfer gewährleistet werden.

Doch wann sind Ersthelfer im Unternehmen verpflichtend?

Ein Unternehmen ist schon ab zwei Mitarbeitern dazu verpflichtet, Ersthelfer im Betrieb ausbilden zu lassen. (DGUV Vorschrift 1 §26) Je mehr Mitarbeiter ein Unternehmen hat, desto mehr Ersthelfer werden benötigt. Bereits ab 20 Mitarbeitern genügt ein Ersthelfer im Betrieb nicht mehr.

Ab 20 Mitarbeitern ist die Anzahl der Ersthelfer abhängig von der jeweiligen Branche:

  • Bei Verwaltungs- und Handelsbranche müssen fünf Prozent der Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet sein.
  • Bei sonstigen Betrieben, wie z. B. Handwerks-, Transport- oder Produktionsbetrieb oder Hochschulen müssen zehn Prozent der Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet sein.

Es wird für die Zahl der Mitarbeiter von allen maximal gleichzeitig anwesenden Mitarbeitern ausgegangen und danach richtet sich dann entsprechend die Anzahl an Ersthelfern. Diese Anzahl an benötigten Ersthelfern muss auch bei Urlaub oder Krankheit gewährleistet sein. Es muss immer sichergestellt sein, dass ausreichend Ersthelfer anwesend sind.

Der Unternehmer hat auch darauf zu achten, dass nicht nur im Unternehmen selbst, sondern auch auf Baustellen oder sonstigen außerbetrieblichen Arbeiten Ersthelfern zur Verfügung stehen. Bei großen Baustellen ist es ansonsten auch möglich, dass sich mehrere Unternehmen zusammenschließen und gemeinsam die vorgeschriebene Anzahl an Ersthelfern stellen.

Die Ersthelfer im Unternehmen, genauso wie auf Baustellen, müssen bekannt sein. Die Unternehmen haben die Mitarbeiter darüber zu informieren, wer als Ersthelfer im Unternehmen ausgebildet ist. Dies kann zum Beispiel über einen Aushang oder ähnliches erfolgen. Im Notfall müssen die Mitarbeiter Kenntnis darüber haben, an wen sie sich zu wenden haben.

Wird von der Berufsgenossenschaft festgestellt, dass nicht genügend Ersthelfer vor Ort sind, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Bei Schaden eines Mitarbeiters aufgrund fehlender Ersthelfer bei einem Unfall können sogar strafrechtliche Folgen, wie eine Anklage wegen Körperverletzung bis hin zur fahrlässigen Tötung auf den Unternehmer zukommen.

Die Ersthelfer Ausbildung:

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter, die sich als Ersthelfer melden oder vom Unternehmer als Ersthelfer benannt werden, die Ausbildung erfolgreich absolvieren. Es liegt in seiner Pflicht für die entsprechende Ausbildung der Ersthelfer zu sorgen.

Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt im Rahmen eines neunstündigen Erste-Hilfe-Lehrgangs bei einer von den Unfallversicherungsträgern berechtigten Stellen, wie beispielsweise:

Die absolvierte Ersthelfer-Ausbildung gilt für zwei Jahre. Bereits vor Ablauf der zwei Jahre muss ein entsprechender Fortbildungskurs vom Ersthelfer besucht werden. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine Fortbildung nicht mehr möglich und es muss erneut die Ausbildung zum Ersthelfer gemacht werden. Für die Einhaltung der Frist hat der Unternehmer Sorge zu tragen.

Die Kosten für den Erste-Hilfe-Lehrgang betragen derzeit etwa 30 Euro und werden von der Berufsgenossenschaft bezahlt. Fallen dem Mitarbeiter weitere Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer an, beispielsweise Reisekosten, werden diese meistens vom Unternehmen ersetzt. Ebenso wird dem Ersthelfer in der Regel die Zeit für die Teilnahme an dem Erste-Hilfe-Lehrgang als Arbeitszeit angerechnet.

Wenn bereits aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgte, ein Beruf im Gesundheitswesen erlernt wurde oder eine Sanitäter-Ausbildung abgeschlossen wurde, können diese Mitarbeiter - ohne einen erneuten Kurs - Ersthelfer im Betrieb werden. Hier empfiehlt es sich jedoch unbedingt Rücksprache mit der Berufsgenossenschaft zu halten, um trotzdem rechtlich abgesichert zu sein.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart