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Fahrten Wohn- und Arbeitsstätte versus Homeoffice

Seit Mitte März, mit dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie arbeiten immer mehr Menschen im Homeoffice. Dies macht sich insbesondere auch auf den Straßen bemerkbar, der Berufsverkehr ist nicht mehr das, was er mal war. Während sich die Steuerpflichtigen also auf die Absetzbarkeit ihrer Homeoffice Kosten stürzen, bleibt die Kehrseite der Medaille unberücksichtigt:

 

Wer aufgrund von Homeoffice nicht ins Büro fährt, kann auch keine Entfernungspauschalen geltend machen. Gerade bei Personen, die einen weiten Anfahrtsweg haben kann das zu einer erheblichen Mehrbelastung führen. Unterschieden werden muss danach, ob der Arbeitnehmer mit dem privaten PKW oder dem Firmenwagen zur Arbeit fährt.

Darauf sollten Sie bei Ihren Arbeitnehmern hinsichtlich der Entfernungspauschale und Fahrtkosten achten:

Privat PKW

Handlungsbedarf ist geboten, sofern Arbeitnehmer Zuschüsse zu den Fahrtkosten zur Arbeit erhalten, die vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuert werden. Die Beträge werden nämlich dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt.

Bei dieser Pauschalversteuerung darf der Arbeitgeber pauschal von 15 Arbeitstagen pro Monat ausgehen. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitgebers werden seine als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten dann entsprechend gekürzt. War der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie häufig im Homeoffice tätig, kann er in seiner Einkommensteuererklärung 2020 weniger Fahrtkosten geltend machen.

Wenn der Arbeitgeber in 2020 aber unverändert 15 Fahrten pro Monat pauschal versteuert, obwohl tatsächlich weniger Aufwendungen entstanden sind, wird dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 zu nachträglich zu versteuerndem Arbeitslohn führen.

Nicht eindeutig geklärt ist bisher, ob dieser steuerpflichtige Arbeitslohn sogar eine Einkommensteuer-Veranlagungspflicht auslöst, obwohl der Arbeitsnehmer bisher keine Einkommensteuererklärung abgeben musste. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, die Anzahl der bisher pauschal versteuerten Arbeitstage 2020 Ihrer Arbeitnehmer mit der Anzahl der tatsächlichen Tage zu vergleichen und ggf. noch in 2020 berichtigte Lohnabrechnungen durchzuführen. Bitte sprechen Sie Ihren Lohnsachbearbeiter darauf an.

Firmenwagen

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer hingegen einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, werden die Fahrten zur Arbeit meist mit monatlich 0,03 % vom Bruttolistenpreis versteuert. Dieser Wert berücksichtigt typisierend 15 Fahrten pro Monat. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer dann eine für ihn günstigere Berechnung durchführen (Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% vom Bruttolistenpreis). Grundsätzlich dürfen Sie diese aufgrund des erhöhten Homeoffice Aufkommens ggf. günstigere Einzelbewertung bereits bei der Lohnabrechnung durchführen. Aber: Wenn Sie bereits zu Beginn des Jahres 2020 die 0,03%-Methode bei der Lohnabrechnung angewendet haben, darf nicht unterjährig auf die Einzelwertermittlung umgestellt werden!

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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