Familieninterne Unternehmensnachfolge: Vorteile durch unentgeltliche Schenkung

Stand: 01.06.2023

Einige Unternehmerinnen und Unternehmer können sich glücklich schätzen und ihr Lebenswerk familienintern weitergeben. Eine familieninterne Unternehmensnachfolge birgt Vor- und Nachteile, wie alle Nachfolgevarianten. Gleichzeitig bietet sie aber auch viele Gestaltungsspielräume, welche Sie nutzen sollten. Aufgrund der großen Gestaltungsmöglichkeiten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bietet es sich an, die unternehmensinterne Nachfolge als Schenkung zu gestalten – quasi unentgeltlich. Lassen Sie uns einen Blick auf diese Lösung werfen:

Schritt 1: Die zwei grundlegenden Steuerkonzepte kennen und verstehen

Natürlich sollte es oberstes Ziel sein, das Unternehmen zu Lebzeiten zu übertragen, denn sonst entfallen viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Weltweit gibt es zwei Konzepte der Erbschaftsteuer: das Konzept der „Nachlasssteuer“ und das Konzept der „Erbanfallsteuer“.

Anders als in Ländern wie den USA findet hierzulande das Konzept der „Nachlasssteuer“, welches einer Vermögensteuer gleicht und bei dem die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Erben und dem Erblasser keine Rolle spielen, keine Anwendung. In Deutschland wird das Konzept der „Erbanfallsteuer“ bei allen Erbschafts- und Schenkungsvorgängen verwendet. Bei diesem Konzept wird der Zuwachs der Leistungsfähigkeit des Erben unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Erben und dem Erblasser besteuert. Die Besteuerung basiert dabei nicht auf dem Gesamtwert des Nachlasses, sondern auf dem Zugewinn des einzelnen Erben. In der Beitragsreihe „familieninterne Unternehmensnachfolge“ behandeln wir ausschließlich das in Deutschland geltende Konzept der „Erbanfallsteuer“. 

Schritt 2: Wie die Experten sprechen (Definition Fachbegriffe)

Wenn überhaupt, kommen die meisten Menschen in ihrem Leben nur einmal mit der familieninternen Nachfolge in Berührung. Viele Begriffe wirken daher zunächst befremdlich. Sie wollen Ihren Kindern oder Enkeln das Unternehmen übertragen bzw. schenken? 

Im steuerlichen Kontext sprechen wir von Schenkungen, wenn ein Vermögenswert (zum Beispiel ein Unternehmen) freiwillig (der Fachmann nennt das Freigiebigkeit) zu Lebzeiten des Erblassers (fachlich auch „Zuwendender“) auf den Erben (fachlich „Bedachter“) übergeht. Folglich muss beim Zuwendenden eine vermögensmäßige Entreicherung und beim Bedachten eine Bereicherung stattfinden.

Erbvorgang: Der Erblasser verstirbt und das Erbe geht nach dessen Tod auf den Erben über.
Schenkung: Das Vermögen geht zu Lebzeiten über.
Wichtig: Schenkungen und Erbvorgänge sind steuerlich gleich zu behandeln. 

Der steuerpflichtige Erwerb ist die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer, die aus einem erbschaftsteuerpflichtigen Sachverhalt, z. B. einer Schenkung, resultiert.

Schritt 3: Grundregeln kennen und anwenden

Dabei gibt es ein paar einfache Grundregeln, die ich Ihnen in diesem ersten Teil der Reihe erklären möchte. Wenn Sie mehr Details erfahren möchten, folgen Sie einfach dieser Reihe und lesen Sie die kommenden Beiträge. Dort werden ich anhand von Praxisbeispielen diese Aspekte in der Tiefe darstellen. Doch nun zurück zu den Grundregeln – die oberste lautet: 

Regel 1: Optimieren Sie den Vermögensanfall! 

Unter dem Begriff Vermögensanfall verstehen wir:
Den erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert
abzüglich
der sachlichen Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen
abzüglich
des Wertes der übernommenen Verpflichtung durch den Nachfolger.
 

In dieser vermeintlich simplen Rechnung steckt viel Potenzial. So werden wir in einem gemeinsamen Unternehmensnachfolgeprozess versuchen, den erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert zu minimieren, die sachlichen Steuerbefreiungen für das Unternehmensvermögen hingegen zu maximieren. Auch den Wert der übernommenen Verpflichtung durch den Nachfolger gilt es möglichst hoch anzusetzen, also ebenfalls zu maximieren. Für den Erben oder die Erbin entsteht so sein oder ihr Vermögensanfall. Die zweite Grundregel lautet nun:

Regel 2: Nutzen Sie die persönlichen Steuerbefreiungen des Erben/der Erbin. 

Denn die Summe für den steuerpflichtigen Erwerb resultiert aus dem 
Vermögensanfall 
abzüglich 
der persönlichen Steuerbefreiung des Erwerbers.
 

Die Fortsetzung zu unserer Reihe „Familieninterne Nachfolge“ finden Sie in der nächsten Ausgabe der Ratschlag.

Autor

RTS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KG
Robin Benz
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Tel. +49 711 9554-1040
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Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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