RTS Kindergeld Familie mit zwei Kindern

Finanzielle Engpässe durch Corona?

Diese Hilfen bietet der Staat derzeit Familien an – Ein Gastbeitrag von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Bernd Lienemann, RTS Stuttgart.

Quelle: Cannstatter Zeitung, Ausgabe vom 08.05.2020

Diese Hilfen bietet der Staat Familien derzeit an

Für viele Familien im Land sind Verdienstausfälle derzeit eine existenzielle Sorge. Insbesondere Eltern mit kleinen Kindern stehen aufgrund von Schul- und Kitaschließungen vor besondere Herausforderungen. Zudem brechen bei vielen Familien Teile des Einkommens weg - sei es durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder bei Selbstständigen durch leere Auftragsbücher: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Bernd Lienemann von der RTS Stuttgart hat in diesem Artikel einige Antworten auf die häufigsten Fragen der Familien zusammengefasst:

Habe ich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich meine Kinder zuhause betreuen muss?

Mit dem neu eingeführten Paragraphen § 56 Abs. 1a IfSG wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der fehlenden notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden, in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Sie gilt für Sorgeberechtigte von Kindern von , die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für ältere pflegebedürftige Kinder. Anspruch haben hier Eltern mit Verdienstausfällen, die sie deshalb erleiden, weil sie wegen geschlossener Einrichtungen ihre Kinder selbst betreuen müssen. Ein Verdienstausfall besteht übrigens nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeitsstelle vorübergehend bezahlt fernzubleiben, beispielsweise durch Überstundenabbau. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie keine anderweitige zumutbare Betreuung organisieren konnten (z. B. Notbetreuung, anderer Elternteil im Homeoffice etc.). Die Betreuung durch die Großeltern ist hier von vornherein ausgeschlossen, da sie zu der Risikogruppe zählen. Außerdem sind Schulferienzeiten leider ebenso ausgespart. Den Erstattungsantrag können Sie online stellen. Den Link finden Sie in der Infobox. Schlussendlich können Eltern eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent ihres Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen erhalten. Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 2.016 Euro.

Mein Arbeitgeber hat bereits einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt – kann ich trotzdem eine Erstattung beantragen?

Nein, erhalten Sie bereits Kurzarbeitergeld, können Sie keinen Antrag auf Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG stellen. Das Kurzarbeitergeld wird vorrangig behandelt.

Corona hat unsere Elternzeitplanung durcheinandergebracht – wir halten plötzlich viele Voraussetzung des Elterngeldes nicht mehr ein. Verlieren wir jetzt den Anspruch?

Höchstwahrscheinlich nein. Bundesfamilienministerin Giffey hat bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt, dem noch der Bundestag und Bundesrat zustimmen müssen. Dann gelten folgende neue Regelungen rückwirkend ab dem 1. März 2020:

  • Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes aufschieben.
  • Arbeiten Eltern mehr oder weniger als ursprünglich geplant und erfüllen somit nicht mehr die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, müssen sie ihn nicht zurückzahlen bzw. entfällt dieser nicht.
  • Außerdem sollen werdende Eltern, die wegen Corona Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I beziehen, keinen Nachteil beim Elterngeld erleiden. Sie können diese Monate von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Ich habe gehört, dass nun jede Familie den Kinderzuschlag (KiZ) beantragen kann?

Nein, entgegen der gängigen Meinung, stimmt das pauschal leider nicht. Aber ja, es gibt Erleichterungen beim KiZ. Diese betreffen jedoch weiterhin nur einen bestimmten Teil der Familien. Die Erleichterungen kurz im Überblick:

  • Nun ist nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung maßgeblich.
  • Auch wird derzeit das eigene Vermögen nicht für die Berechnung herangezogen.
  • Familien, die bereits den höchstmöglichen KiZ erhalten, wurden einmalig verlängert.

Diese gelockerten Regelungen des Kinderzuschlages gelten bis zum 30. September 2020 gelten. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem Online-Tool „KiZ-Lotsen“ der Familienkasse prüfen (siehe Infobox). Die Beantragung ist digital möglich.

Steuerberater Bernd Lienemann

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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