Betriebsveranstaltung, Weihnachtsfeier, Weihnachtsbaum

Betriebsveranstaltung, Weihnachtsfeier & Co.

Um auch nach Weihnachten keine böse Bescherung zu erhalten, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte aufgeführt, die Sie bei der Planung und Durchführung Ihrer Betriebsveranstaltung bzw. Weihnachtsfeier beachten müssen.

Weihnachtsfeier schon geplant? Was Sie bei einer Betriebsveranstaltung steuerlich beachten müssen!

In vielen Betrieben wird zum Jahresausklang eine Weihnachtsfeier veranstaltet. Auch wenn solche Betriebsveranstaltungen überwiegend soziales Engagement des Betriebes darstellen, geht der Fiskus davon aus, dass solche Veranstaltungen auch einen Entlohnungscharakter für die Mitarbeiter haben.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitsnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören zum Arbeitslohn. Dies gilt allerdings nur, soweit sie den Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer übersteigen.

Betriebsveranstaltungen sind beispielsweise:

  • Weihnachtsfeiern
  • Betriebsausflüge
  • Sommerfeste
  • Jubiläumsfeiern

NICHT ALS BETRIEBSVERANSTALTUNG WERDEN HINGEGEN UNTER ANDEREM FOLGENDE VERANSTALTUNGEN GESEHEN:

  • Veranstaltungen, die ausschließlich der Überreichung von Geschenken dienen
  • Geburtstagsfeiern einzelner Arbeitnehmer
  • Arbeitsessen
  • Arbeitsbesprechung
  • Jubiläumsfeiern für einzelne Mitarbeiter

Wer darf alles an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen?

  • aktive Mitarbeiter
  • ehemalige Mitarbeiter
  • Leiharbeiter
  • Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen
  • Praktikanten, Referendare u.ä. Personen sowie
  • Begleitpersonen

Wie viel darf die Betriebsveranstaltung kosten?

Zuwendungen des Arbeitsgebers im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 € (inkl. Umsatzsteuer) je Feier steuerfrei. Darüber hinaus liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Dieser Freibetrag kann jedoch nur dann angewendet werden, wenn die Weihnachtsfeier allen Arbeitnehmern zur Teilnahme offensteht. Der Freibetrag gilt für jeden anwesenden Arbeitnehmer. Nehmen auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer teil, steht trotzdem kein zusätzlicher Freibetrag zur Verfügung, sondern die Aufwendungen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem eigenen Anteil zugerechnet.

Sind die Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung höher als der Freibetrag, gehört der übersteigende Betrag grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

WELCHE KOSTEN MÜSSEN SIE ZUR BERECHNUNG MITEINBEZIEHEN?

Es spielt keine Rolle, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Die Kosten des Rahmenprogrammes, wie z. B. für eine Musikkapelle oder die Saalmiete, sind bei der Berechnung der Zuwendung ebenfalls zu berücksichtigen. Lediglich die betriebsinternen Kosten, also Kosten, die nicht für die Aufwendungen an Dritte entstehen, bleiben unberücksichtigt.

Findet die Weihnachtsfeier in den eigenen Räumen des Betriebes statt, sind keine anteiligen Raumkosten zu veranschlagen.

Was zählt zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung?

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeit
  • Übernachtungs- und Reisekosten die vom Arbeitgeber organisiert übernommen werden
  •  Eintrittskarten, Künstler, Musiker
  • Geschenke
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie z. B. Räume, Beleuchtung, Eventmanager
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers

Was, wenn die Kosten den Freibetrag von 110 € übersteigen?

Für den Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen und so diesen Betrag mit 25 Prozent Lohnsteuer zu versteuern. Wenn dies durch den Arbeitgeber erfolgt, ist dem Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen. 

Wie viel darf im Jahr „gefeiert“ werden?

Der Freibetrag von 110 € kann pro Arbeitnehmer für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr in Anspruch genommen werden. Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise an drei Veranstaltungen teil, sind die zwei Veranstaltungen auszuwählen, für die der Freibetrag angewendet werden soll. Für die dritte Veranstaltung sind die Zuwendungen dem Arbeitslohn zuzurechnen oder pauschal vom Arbeitgeber zu besteuern. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Aufgaben zu mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gehen, gilt dies nicht. Beispielsweise der Personalchef, der die Weihnachtsfeier mehrerer Abteilungen besuchen muss bzw. sollte.

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer sind die 110 € jedoch nicht als Freibetrag, sondern als Freigrenze anzusehen. Grundsätzlich kann bei einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die Gesamtkosten die Vorsteuer geltend gemacht werden, jedoch nur bis zu Gesamtkosten von höchstens 110 € (inkl. Umsatzsteuer) pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Übersteigen die Gesamtkosten die Freigrenze, kann für die gesamten Kosten keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Demzufolge ist nicht wie bei der Lohnsteuer der übersteigende Betrag der Lohnsteuer zu unterwerfen, sondern bei einer Überschreitung der 110 € entfällt der Vorsteuerabzug für die Gesamtkosten.

Wenn Sie diese Punkte beachten, steht Ihnen einer besinnlichen Weihnachtsfeier mit den Arbeitnehmern nichts mehr im Wege.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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