Häuser am See mit Bergen im Hintergrund

Grundsteuerreform

Der Bundesrat hat der Grundsteuerreform zugestimmt. 2025 tritt das Gesetz in Kraft. Wie teuer die Steuer künftig für Hauseigentümer und Mieter wird, hängt von den Kommunen ab.

Grundsteuerreform ist in trockenen Tüchern

Der Bundesrat stimmte der Reform zu. Künftig können die Länder selbst entscheiden, ob sie das Modell von Finanzminister Scholz wählen oder eine eigene Methode entwickeln, um die Grundsteuer zu berechnen.

Warum muss die Grundsteuer neu geregelt werden? 

Die Grundsteuer wird neu geregelt, da bisher die Grundstückswerte von 1964 im Westen und von 1935 im Osten herangezogen wurden. Zuerst wird der Gebäude- bzw. Grundstückswert ermittelt, danach der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl und dann wird mit dem festgelegten Hebesatz multipliziert. Der Hauptkritikpunkt an dieser Methodik ist, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

Was hat die Bundesregierung beschlossen?

Ziel der Neuregelung ist, dass das bisherige Ermittlungsverfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz) bestehen bleibt. Des Weiteren wird bis zur Anwendung des neuen Grundsteuerrechts die Steuermesszahl gegebenenfalls evaluiert und angepasst. Daher müssen die Grundstücke bis zum 01.01.2022 neu bewertet werden.

Wann tritt die Regelung in Kraft?

Bis zum 31. Dezember 2024 besteht die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Welche Modelle stehen zur Auswahl?

In der Politik wird über das Scholz-Modell heiß diskutiert. Hierbei handelt es sich um einen Berechnungsvorschlag von unserem Finanzminister. In der Berechnung werden neben der Grundstücksfläche und der Gebäudeart, das Gebäudealter, der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete berücksichtigt. Bei einer Immobilie, die in mehreren Etappen entstanden ist, könnte die Ermittlung und die Verwertung des Baujahres in der Berechnung des Grundstückswertes schwierig werden.

Bayern bietet das Flächenmodell als Alternative an. Für die Ermittlung der Grundsteuer sind nur die Fläche des Grundstückes sowie die Nutzfläche des Gebäudes erforderlich. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand viel geringer, da weniger Informationen benötigt werden und viele Daten bereits bei anderen Behörden vorliegen.

Fest steht, dass jedes Land für sich das passende Modell aussuchen kann und von nun an Klarheit bei der Berechnung der Grundsteuer besteht. 

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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