Hausnotruf steuerlich absetzen

Hausnotruf steuerlich absetzen

DRK, Malteser, Johanniter – sie alle bieten den Hausnotruf für Zuhause an. Doch können Senioren, die nicht in betreutem Wohnen leben, den Hausnotruf steuerlich absetzen?

Gerade alleinlebende Senioren schätzen die Möglichkeit, im Notfall einfach Hilfe zu bekommen. Dafür wurde der Hausnotruf entwickelt. Hausnotrufsysteme sind Vorrichtungen, durch die regelmäßig mittels eines einfachen Knopfdrucks Hilfe organisiert werden kann und die mit einer Notrufzentrale verbunden sind. Die bekanntesten Anbieter sind der DRK, die Malteser und Johanniter.

 

Bisherige Rechtslage

Senioren, die in betreuten Wohnanlagen wohnen, können diese Kosten regelmäßig steuerlich geltend machen.

Anders sah das jedoch bei Personen aus, die in einem Privathaushalt lebten, hier erkannten die Finanzämter die Kosten bisher häufig nicht an.

 

Was sich jetzt geändert hat

Dieser Einschätzung der Finanzverwaltung widersprechen nun immer häufiger finanzgerichtliche Rechtsprechungen.

Argumentiert wird, dass sehr wohl anzuerkennende haushaltsnahe Dienstleistungen vorlägen, auch wenn die „eigentliche Leistung“ außerhalb des Haushalts erbracht werde. Wer keinen Hausnotruf nutzt, kann in der Regel auf Angehörige im eigenen Haushalt zurückgreifen. Die Angehörigen helfen dann im Notfall und holen Hilfe. Das Notrufsystem ersetzt nun eben jene Angehörigen und erfüllt somit die erforderliche „Haushaltsnähe“, entgegen der bisherigen Rechtsansicht.

Mit derselben Argumentation hat nunmehr auch das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem auch dann als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzbar seien, wenn der Betroffene nicht im Heim lebe. Die Entscheidung wurde zur Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob und gegebenenfalls wie der BFH entscheidet. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.

 

Was bedeutet das für Sie?

Hat die Finanzverwaltung in Ihrem Fall die Anerkennung der Kosten Ihres Hausnotrufs abgelehnt, empfehlen wir Einspruch einzulegen. Wir empfehlen Ihnen außerdem den Hausnotruf in der Steuererklärung anzugeben, bis die endgültige Entscheidung gefallen ist. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

 

Wo trage ich den Hausnotruf in der Steuererklärung ein?

Die Kosten für den Hausnotruf erfassen Sie seit 2019 in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung. Vor 2019 wurden diese Angaben im Mantelbogen unter „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ erfasst. Für die haushaltnahen Dienstleistungen erhalten Sie eine Steuerermäßigung von 20 Prozent – maximal jedoch 4.000 Euro.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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