kleines Holzhaus in der Hand mit Schlüssel

Immobilien möglichst noch in 2022 verschenken!

Wer bereits heute mit dem Gedanken spielt, seine Immobilie(n) in naher Zukunft schenkweise zu übertragen, der sollte dies noch in diesem Jahr in Angriff nehmen und die Schenkung idealerweise auch noch vor Jahresende vollziehen.

Sie planen Ihre Immobilien in den nächsten Jahren zu verschenken? Dann sollten Sie diesen Schritt dringend auf dieses Jahr vorziehen.

1. Grund

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht eine Änderung bei der  Immobilienbewertung vor. Diese bildet ja die Grundlage für die Höhe der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Insbesondere die sogenannten Ertrags- und Sachwertverfahren sind von den Neuregelungen betroffen. Bundestag und Bundesrat müssen den Änderungen allerdings noch zustimmen.

Die bisher oft vergleichsweise günstigen Bewertungen von Grundvermögen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuer sollen an die sogenannte Immobilienwertermittlungsverordnung und somit an die Verkehrswerte angepasst werden. Insbesondere sind Grundstücke betroffen, für die der jeweilige Gutachterausschuss keine Liegenschaftszinssätze veröffentlicht.

Schon bisher galt der Grundsatz: Mit der Planung der Vermögensnachfolge sollte frühzeitig begonnen werden. Denn: Die gesetzliche Erbfolge ist gerade bei größeren und schwer aufteilbaren Vermögen für die Nachkommen oftmals ungünstig. Wird der Freibetrag überschritten, fallen schnell Steuern an.

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden:

  • 500.000 € zwischen Ehegatten,
  • 400.000 € im Verhältnis eines Elternteils zu einem Kind,
  • 200.000 € im Verhältnis Großeltern zu einem Kind (bei noch lebenden Eltern des Kindes)
  • 20.000 € zwischen fremden Dritten (wobei hierunter auch Schenkungen von Geschwistern, Onkel, Tanten und Rückschenkungen an die Eltern fallen)

2. Grund:

Der Handlungsbedarf kann nun umso dringlicher werden, falls der Wert Ihres zu übertragenden Vermögens ab 2023 durch die geplanten Änderungen erheblich ansteigt und so die Freibeträge schneller ausgeschöpft werden. Im Detail bedeutet dies:

Die Berechnungsverfahren bleiben weitestgehend gleich, allerdings ändern sich maßgebliche Faktoren der Berechnung, wie

  • Liegenschaftszinssätze
  • Vervielfältiger und
  • Wertzahlen.
  • Zudem soll ein Regionalfaktor eingeführt werden, der vor allem in „teuren“ Landkreisen und Städten zu deutlich höheren Bewertungen führen kann.

Lassen Sie uns das an einem konkreten Beispiel verdeutlichen:

Beispielsrechnung Mietwohngrundstück (Restnutzungsdauer angenommen 40 Jahre):

Grundstücksfläche                                                                400 m²

Bodenrichtwert                                                                      800 € / m²

Mieteinnahmen                                                                     2.000 € / Monat

Pauschale Bewirtschaftungskosten                                     23 % der Miete

 

Heutiges Recht                                                                     362.556 €

Ab 2023                                                                                  475.500 €

Höherbewertung                                                                   +112.944 €

Unsere dringliche Empfehlung lautet daher: Wenn Sie eine Übertragung in Erwägung ziehen, empfehlen wir diese noch in diesem Kalenderjahr zu vollziehen. Denken Sie bitte außerdem daran, dass Notartermine kurz vor Weihnachten ein seltenes Gut sind!

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