Neues von der Kasse - TSE Kosten

TSE-Kasse: Was ist bei der Nachrüstung steuerlich zu beachten?

Das Bundesfinanzministerium hat sich im BDF-Schreiben vom 21.08.2020 zur steuerlichen Behandlung der Kosten geäußert, die durch die Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) entstehen, um vorhandene Kassen manipulationssicher zu machen.

Grundsätzlich müssen eingesetzte elektronische Aufzeichnungssysteme und deren generierte digitalen Aufzeichnungen durch eine TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) geschützt werden.

Dies ist nichts Neues und seit dem 1. Januar 2020 Pflicht. Da es bei der Zertifizierung jedoch zu Verzögerungen kam, gilt bis zum 31.03.2021 unter gewissen Umständen eine Nichtbeanstandungsfrist. Mehr Details dazu sowie die Vorraussetzungen für eine Nichtbeanstandung finden Sie in unserem Artikel "TSE-Kassen Frist verlängert".

Was ist eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?

Eine TSE gibt es in unterschiedlichen Ausführungen (USB Stick; Cloud usw.) es besteht jedoch immer aus:

  • einem Sicherheitsmodul - Gewährleistet, dass sämtliche Kasseneingaben protokolliert und nicht unerkannt verändert werden können.
  • einem Speichermedium - Auf einem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert und
  • einer einheitlichen digitalen Schnittstelle - Soll die Datenübertragung gewährleisten.

Mit der Anschaffung einer solchen TSE entstehen dem Unternehmer Aufwendungen. In einem aktuellen Schreiben (BMF, Schreiben v. 21.8.2020, IV A 4 - S 0316-a/19/10006 :007) äußert sich die Finanzverwaltung zu den unterschiedlichen steuerlichen Ansätzen:

  • Ein TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB Stick, SD-Card u. ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das allerdings nicht selbstständig nutzbar ist. Aus diesem Grund ist die Aufwendung für die Anschaffung zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Die Bildung eines Sammelpostens oder der Sofortabzug sind nicht möglich.
  • Wird das TSE fest in die Hardware (Drucker oder Kasse selbst) eingebaut, handelt es sich nicht mehr um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Hier sind die Anschaffungskosten nachträglich auf das jeweilige Wirtschaftsgut zu aktiveren, in welches es eingebaut wurde und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  • Laufende Entgelte, die für sogenannte Cloudlösungen regelmäßig zu entrichten sind, können sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden.
  • Anschaffungskosten für die „einheitliche digitale Schnittstelle“ sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“

Vereinfachungsregel ermöglicht Sofortabzug

Sie können es sich allerdings ausnahmsweise auch einfach machen. Die Finanzverwaltung beanstandet nämlich nicht, wenn Sie die Kosten für die erstmalige Aufrüstung bestehender Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der „einheitlichen digitalen Schnittstelle“ in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abziehen.

Nicht für jeden ist diese Ausnahmeregelung die „günstigere“ Variante. Sprechen Sie gerne Ihren Sachbearbeiter darauf an.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Steuernews, Systemgastronomie, Bäckereien/Konditoreien, Einzelhandel, Friseure, Hotellerie/Gastronomie, Steuerberatung
Steuernews, Branchenschwerpunkt, Unternehmensberatung, Steuerberatung