Kindergeld Neuregelung für rückwirkende Auszahlungen

Neuanträge auf Kindergeld werden nur noch rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Antragseingang ausbezahlt. Die Auszahlungsfrist von vier Jahren wurde damit aufgehoben.

Kindergeld: Wann greift die Neuregelung für rückwirkende Auszahlungen?

Seit dem 01.01.2018 gilt im Kindergeldrecht mit § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die neue Auszahlungsbeschränkung: Neuanträge auf Kindergeld werden demnach nur noch rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Antragseingang ausbezahlt. Die Auszahlungsfrist von vier Jahren wurde damit aufgehoben.

Mit dieser Regelung wird dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 Rechnung getragen, welches auch im Kindergeldrecht steuerliche Missbrauchsfälle eindämmen soll.

Bisherige Rechtslage

Die reguläre Festsetzungsfrist für Kindergeldzahlungen betrug bislang vier Jahre. Somit konnte bislang rückwirkend für die letzten vier Jahre nach Antragstellung Kindergeld beantragt werden. Dies hat sich auch nicht geändert, allerdings wird nun hinsichtlich der Frist bei der Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld unterschieden. Eine rückwirkende Festsetzung über vier Jahre kann nun mit einer nur sechsmonatigen rückwirkenden Auszahlung einhergehen.

Diese Regelung wurde ab dem 01.01.2018 rechtskräftig, was bedeutet, dass alle bei der Familienkasse eingegangenen Anträge auf Kindergeld die nach dem 31.12.2017 eingehen, unter diese Neuregelung fallen. Anträge bei denen eine Korrekturnorm zur Änderung früherer Zeiträume Anwendung finden, fallen nicht unter diese Regelung.

Streitfall FG Münster

Ob diese Regelung aber ggf. erst ab dem 18.07.2019 anzuwenden ist, sollte das FG Münster in einem Streitfall entscheiden. Mit Urteil vom 26.09.2019 entschied das FG Münster, dass eine Anwendung dieser Regelung vor dem 18.07.2019 nicht zulässig ist.

In dem verhandelten Fall ging es um die rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes für zwei Kinder, die beide studierten. Beide Anträge gingen bei der Familienkasse im April 2018 ein. Für das erste Kind wurde eine Studienbescheinigung für das Wintersemester 2014, für das zweite Kind für das Sommersemester 2017 dem Antrag beigefügt. Die Familienkasse setzte für das erste Kind Kindergeld ab Oktober 2014 fest, für das zweite Kind ab April 2017 und ausgezahlt wurde das Kindergeld mit Bezug auf § 66 Absatz 3 EStG für beide Kinder ab Oktober 2018. Die Mutter legte Einspruch ein.

Die Klägerin erhielt recht und das FG Münster begründete dies damit, dass die Regelung zwar im Streitfall Anwendung finde. Da aber mit  Art. 9 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (Bundesgesetzblatt I 2019, S. 1066), § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben und durch die Sätze 2 und 3 zu § 70 Abs. 1 EStG ersetzt wurde, finde diese Regelung erst auf Anträge Anwendung, die nach dem 18.07.2019 eingehen.

Die Revision zum BFH wurde allerdings von dem FG Münster explizit zugelassen, da der Wortlaut des Gesetzgebers nicht eindeutig ist. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung ist bei diesem Thema uneinheitlich. Es geht darum, ob über die Auszahlungsbeschränkung mit einem Abrechnungsbescheid entschieden werden muss und ob der Festsetzungsbescheid mit der verbundenen Nachzahlungsverfügung als ein Abrechnungsbescheid gesehen werden kann.

In einem solchen Fall sollte Einspruch eingelegt werden mit dem Verweis auf das Urteil vom FG Münster und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Aktuell lässt die Entscheidung des BFH noch auf sich warten.

Steuerentlastung über den Kinderfreibetrag

Bislang wurde das Kindergeld bei der Einkommensteuererklärung im Rahmen der Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleichs auch angerechnet, wenn es zu keiner oder nur einer teilweisen Auszahlung des Kindergeldes kam. Mit der Gesetzesänderung durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurde diese Regelung abgeschafft. Es wird demnach nur das Kindergeld im Rahmen der Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag angerechnet, welches auch tatsächlich zur Auszahlung kam. Dies gilt laut Bundesverband der Lohnsteuerhilfe aber nur für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen.

Das FG Hessen hat entschieden, dass die Einschränkungen durch § 66 Abs. 3 EStG nicht dazu führen, dass nur das tatsächlich gezahlte Kindergeld dem Umfang des der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnenden Betrags entspricht. Allerdings erscheint im Hinblick auf das Ziel des Familienleistungsausgleichs und des nach dem Grundgesetz zu schützenden Existenzminimums des Kindes eine Hinzurechnung auch nicht ausbezahlter Beträge bedingt durch die rückwirkende Auszahlungsbeschränkung nach § 66 Abs. 3 EStG fragwürdig. Das hierzu anhängige Verfahren beim BFH hat das Aktenzeichen III R 50/19. 

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