Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung

Als Unternehmer mit geringen Umsätzen haben Sie die Wahl zwischen der Kleinunternehmerregelung und einer Regelbesteuerung. Wie bei jeder Wahl sollte man bei dieser Entscheidung alle individuellen Aspekte abwägen. Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen darf, wann diese für Sie Sinn macht und welche Nachteile diese mit sich bringen kann, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Wer ist Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 17.500 € beträgt und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt. Ab dem Jahr 2020 wird diese Grenze auf 22.000 € erhöht. Als Gesamtumsatz ist der Umsatz inklusive Umsatzsteuer anzusehen, jedoch abzüglich steuerfreier Umsätze und Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen. 

Falls Sie Ihr Unternehmen in diesem Jahr gegründet haben oder gerade noch in der Planung sind, ist Ihr voraussichtlicher Umsatz im Gründungsjahr auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Beträgt dieser errechnete Jahresumsatz nicht mehr als 17.500 €, sind Sie Kleinunternehmer. 

 
Folgen der Kleinunternehmerregelung 

Nachdem Sie festgestellt haben, dass Sie Kleinunternehmer sind, fragen Sie sich sicherlich, welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Die Kleinunternehmerreglung führt dazu, dass keine Umsatzsteuer auf Ihre Ausgangsumsätze erhoben wird. Allerdings entfällt dann auch der Vorsteuerabzug für Ihre Eingangsrechnungen. 

Außerdem entfällt in den meisten Fällen die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. 

Die Kleinunternehmerregelung wird automatisch durch das Finanzamt durchgeführt. Falls Sie diese nicht anwenden wollen, müssen Sie zur Regelbesteuerung optieren. Die Option ist ein formloser Antrag beim Finanzamt. Der Antrag kann entweder mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung oder bei Gründung durch Angabe im „Fragebogen über die steuerliche Erfassung“ gestellt werden.

Aber Vorsicht: Dieser Antrag bindet Sie für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung. 

Vorteile der Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerreglung ist für Sie sinnvoll, wenn Ihr Kundenkreis überwiegend aus Privatpersonen besteht. Durch die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht können Sie Ihre Leistung günstiger anbieten. Für Privatpersonen ist meistens der Preis das ausschlaggebende Kriterium für die Wahl einer Leistung, sodass Sie von mehr Absatz profitieren können. 

Zudem kann die Anwendung vorteilhaft sein, wenn Sie nur geringe Ausgaben mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit haben. Dies ist vor allem gegeben, wenn Sie in einer Dienstleistungsbranche wie z.B. als Informatiker, Friseur oder Architekt tätig sind.
 
Für die Ausübung der Tätigkeit benötigen Sie überwiegend Ihre Arbeitsleistung und nur wenig Material und Ausrüstungsgegenstände. Dies führt letztendlich dazu, dass Ihre Umsätze erheblich größer sind als Ihre Ausgaben, die unter einer Vorsteuerabzugsberechtigung liegen. Folglich ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll, da Ihre abzuführende Umsatzsteuer größer ist als Ihr entgegenzurechnender Vorsteuerabzug. 

Außerdem werden Sie in Ihrem Arbeitsalltag entlastet, da die Abgabe der monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung?

Wenn Ihr Kundenkreis überwiegend aus Unternehmern besteht, ist die Anwendung der Kleinunternehmerreglung nachteilig für Sie. Ihre Kunden können nämlich als Unternehmer die von Ihnen ausgewiesene und an Sie bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Folglich sind Ihre Kunden durch die Umsatzsteuer nicht wirtschaftlich belastet. Sie haben allerdings den Vorteil bei Regelbesteuerung, dass Sie die Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen vom Finanzamt erstattet bekommen.

Zudem spricht gegen die Anwendung der Kleinunternehmerreglung, wenn Ihre Tätigkeit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Unter diesem ermäßigten Steuersatz fällt beispielsweise die Lieferung von Lebensmitteln, Blumen und Büchern. Trotz der geringeren Umsatzsteuerabführung unterliegen viele Ihrer Ausgaben den Regelsteuersatz von 19 % wie z.B. der Kauf von Maschinen, Büromaterial, Telefonkosten und Steuerberatungskosten. Durch die unterschiedlichen Steuersätze kommt es oft zu einem Vorsteuerüberhang und somit zu einem Vorteil der Regelbesteuerung für Sie.

Beispiel

Liegt Ihr Nettoumsatz beispielsweise bei 15.000,00 € beträgt Ihre abzuführende Umsatzsteuer 1.050,00 €. Bereits bei Ausgaben in Höhe von 6.575,00 € brutto, die dem Regelsteuersatz unterliegen, übersteigen Ihre Vorsteuerbeträge die abzuführende Umsatzsteuer, so dass Sie zur Abwechslung auch Geld vom Finanzamt erstatten bekommen, anstatt nur immer zu zahlen. 

Zudem wird Ihre jährliche Umsatzsteuerzahllast, also die Differenz zwischen abzuführender Umsatzsteuer und Vorsteuer geringer als 1.000,00 € sein, sodass für Sie die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt. 

Als weiterer Nachteil kommt hinzu, dass Sie trotzdem als Leistungsempfänger bei 13b-Umsätzen und innergemeinschaftlichen Erwerben die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Bei diesen Leistungen weist der Lieferant keine Umsatzsteuer aus, sondern Sie als Leistungsempfänger schulden die Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerreglung befreit Sie nicht von dieser Verpflichtung. Lediglich die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch Sie als Erwerber beginnt erst mit dem Überschreiten der Erwerbsschwelle von jährlich 12.500,00 €.

Durch die Kleinunternehmerregelung entfällt jedoch der gleichzeitige Vorsteuerabzug bei den abzuführenden Umsatzsteuerbeträgen, sodass Sie wirtschaftlich belastet sind. In der Summe kommt es somit zu größeren Zahlungen an das Finanzamt. Zudem kann Sie das Finanzamt zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichten. Folglich ist die Option zur Regelbesteuerung sinnvoll, wenn Sie überwiegend Lieferungen aus dem Ausland erhalten oder Bauleistungen oder andere § 13b Tatbestände erfüllen. 


Gefahren bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung 

Die Kleinunternehmerregelung bringt auch Gefahren mit sich. So dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen oder auf eine enthaltene Umsatzsteuer hinweisen. Tun Sie dies trotzdem, sind Sie verpflichtet, diese fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer, an das Finanzamt abzuführen. Jedoch haben Sie dann immer noch keinen Vorsteuerabzug.

Ferner müssen Sie Ihre Kunden in der Rechnung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG hinweisen.

Fazit

Zusammenfassend kann die Kleinunternehmerregelung für Sie als kleiner Unternehmer Vor- und Nachteile mit sich bringen. Dies ist anhand Ihrer individuellen Geschäftssituation zu prüfen. Ob die Anwendung für Sie persönlich sinnvoll ist, können Sie gerne bei einem Beratungstermin mit Ihrem RTS-Steuerberater besprechen. 

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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