Künstlersozialkasse, Theater, Zuschauer, Künstler

Künstlersozialkasse: Hinweise zum Coronavirus für selbständige Künstler

Abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets etc. Kommt es bei Ihnen aufgrund des Coronavirus zu erheblichen Einnahmeausfällen? Dies kann schwerwiegende Folgen haben. Die Künstlersozialkasse bietet Versicherten und Abgabepflichtigen hierfür einige Maßnahmen.

Maßnahmen für Versicherte, deren Einkommensprognose sich aufgrund des Coronavirus verändert hat

Lässt sich die Schätzung Ihres gemeldeten Jahreseinkommens im laufenden Jahr nicht verwirklichen, aufgrund von stornierten Aufträgen? Dann können Sie jederzeit der KSK (Künstlersozialkasse) die geänderte Einkommenserwartung melden. Die Beiträge werden entsprechend den geänderten Verhältnissen angepasst.

Den Antrag zur Änderung Ihrers Arbeitseinkommens finden Sie hier.

+++ Update 30.04.2020

Regelung für Ausfallhonorare bei Künstlern

Die Regelung sieht vor, dass ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstlerinnen und Künstler auch dann vergütet werden können, wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt.

Voraussetzung: Vereinbarung des Engagements bis zum Stichtag 15.03.2020.

Gagen < 1.000 €, Ausfallhonorar bis zu 60 % des Nettoentgelts

Gagen > 1.000 €, Ausfallhonorar maximal 40 % des Nettoentgelts erhalten;

Obergrenze des Ausfallhonorars = 2.500 €


 

Vorsicht! Die Änderung können Sie nicht rückwirkend korrigieren. Eine Änderung der Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens sollten deswegen sorgfältig und behutsam erfolgen, je nachdem wie sich die Situation im laufenden Kalenderjahr entwickelt.

Was kann ich tun, wenn meine Veranstaltung abgesagt wurde?

Können Sie keine Einnahmen erzielen, weil z. B. Ihr Konzerte wegen dem Coronavirus abgesagt wurde? Dann haben Sie die Möglichkeit, Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (ALG II) zu beantragen. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Jobcenter oder, für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I, die Agentur für Arbeit.

Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen, die voraussichtlich geringere Umsätze mit künstlerischen beziehungsweise publizistischen Leistungen erzielen, als dies im Vorjahr der Fall war

  • Sie können die monatlichen Vorauszahlungen herabsetzen. Die monatlichen Vorauszahlungen können Sie im Antrag reduzieren, wenn die abgabepflichtigen Entgelte deutlich geringer als im Vorjahr ausfallen.
  • Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten, können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden. Hierzu folgen in Kürze weitere Informationen von de Künstlersozialkasse.

Hinweis: Die Künstlersozialkasse ist keine Zahlstelle für Entschädigungen oder Ausfallhonorare.

Nützliche Informationen zu betriebswirtschaftsbezogenen Fragen zum Coronavirus, Unterstützungsmöglichkeiten und Telefonnummern (Hotline Bund / Länder) finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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