Kurzarbeitergeld beantragen - das müssen Sie als Unternehmer jetzt wissen. In unserem Artikel haben wir die Voraussetzungen sowie Alternativen für Sie zusammengefasst.
Hinweis: Grundsätzlich sind Überstunden und Alturlaub aus 2019 vor Geltendmachung des KuG abzugelten. Aufgrund der aktuellen Entwicklung und der anstehenden Neuregelungen, sollten Urlaub und Arbeitszeitkonten im Hinblick auf das „Coronavirus“ KuG keine allzugroße Bedeutung beigemessen werden, da die Liquiditätsschonung Vorrang hat und ansonsten ins Leere liefe.
Bitte begründen Sie deshalb, inwieweit die Folgen des Coronavirus ausschlaggebend für die Arbeitsausfälle in Ihrem Betrieb sind. (Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen u. U. BWA, Angaben zu Produkten/Dienstleistungen; Hauptauftraggeber bzw. –nehmer, Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls).
§ 421c SGB III neu
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“
Die Anzeige hat schriftlich – auch online – zu erfolgen. Das Kurzarbeitergeld muss für jeden Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gesondert beantragt werden.
Der Arbeitnehmer erhält den Lohn um das Kurzarbeitergeld von 60 Prozent des Nettolohns, welches dem Arbeitnehmer entgangen ist, aufgestockt. D.h. 1.400 Euro abzgl. 800 Euro = 600 Euro davon 60 % = 360 Euro KuG (bei Arbeitnehmer mit Kindern 67 %)