Großbritannien Flagge und Europa Flagge im Hintergrund Big Ben

Die deutsche Limited – was geschieht mit ihr nach dem Brexit?

Durch den Austritt aus der EU verlässt das Vereinigte Königreich auch zeitgleich den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), außer sie schließen noch weitere Verträge ab, wonach es aktuell nicht aussieht. Die Limiteds befinden sich nicht mehr im Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit.

I) Status Quo der „Limiteds“

Bisher führt die Rechtsprechung des EuGH dazu, dass englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland entsprechend den Vorgaben des englischen Gesell­schaftsrechts als rechtsfähige und haftungsbeschränkte Gesellschaften zu behandeln sind. Ohne die Rechtsprechung würde auf diese Gesellschaften die von der Rechtsprechung für Gesell­schaften aus Drittstaaten nach wie vor vertretene Sitztheorie Anwendung finden. Danach wäre das Recht des Landes anwendbar, in dem sich der Sitz Gesellschaft befindet. Auf Limiteds mit Sitz in Deutschland wäre daher deut­sches Gesellschaftsrecht anzuwenden. Dessen Anforderungen für beschränkt haftende Kapitalgesellschaften genügen die Limiteds allerdings nicht. (Bspw. die fehlende Eintragung in das Handelsregister.)

Das Vereinigte Königreich und die EU haben nun ein Austrittsabkom­men geschlossen („Withdrawal Agreement“, WA), darin wird ein Übergangszeitraum („Transition Period“) geregelt. Die Transition Period wird zumindest bis zum 31.12.2020 andauern. Während dieses Übergangszeitraums bleibt die Anerkennung englischer Limi­teds mit Verwaltungssitz in Deutschland gewährleistet. Grundsätzlich ist eine einmalige Verlängerung des Übergangszeitraums um ein oder zwei Jahre gestattet, es zeichnet sich allerdings ab, dass die Übergangsfrist nicht verlängert wird, sie läuft damit zum 31.12.2020 aus.

II) Wie geht es nach dem Brexit weiter?

Was geschieht nun mit Ablauf der Frist:

Darüber besteht grds. Stand heute kein gefestigtes Ergebnis. Wir geben im Folgenden die „herrschende Meinung“ wieder.

Nach dem Brexit findet die Sitztheorie Anwendung, was grundsätzlich einen Wechsel des anwendbaren Rechts zur Folge hat. Die Gesellschafter der Limited können sich nicht mehr auf die nach englischem Recht vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen und haften (analog) § 128 HGB persönlich für die Verbindlichkei­ten der Gesellschaft bzw. werden infolge der Universalsukzession unmittelbar deren Schuldner.

Steuerlich wurde § 12 III und IV KStG im Hinblick auf den Brexit erweitert:

So wurde eingeführt, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht zu einer automatischen Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht führt.

Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen, wie es ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war. Es gibt also keine automatische Entstrickung und Besteuerung.

Im Umwandlungsrecht wurde ein § 122 m UmwG eingeführt, wonach bei Verschmelzungen die “beteiligten Gesellschaften auch nach einem „harten Brexit“ als Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU behandelt werden, sofern der Notarvertrag hierfür vor dem 31.12.2020 unterzeichnet wird.

Nach englischem Recht besteht die Gesellschaft dort im Übrigen fort, die mit dem Betrieb einer Limited verbundenen Pflichten sind wei­ter zu erfüllen.

Möglichkeiten für bestehende Unternehmen

1) Verschmelzung auf eine deutsche GmbH oder UG nach § 122a UmwG

Zunächst könnte man aufgrund obengenannter Vorschrift eine Verschmelzung deren notarielle Beurkundung noch bis 31.12.2020 zu erfolgen hätte, ins Auge fassen. Die Verschmelzung muss dann zwei Jahre nach der notariellen Beurkundung eingetragen sein. Auch im Vereinigten Königreich hat eine Eintragung im dortigen Gesellschaftsregister zu erfolgen. Inwiefern dort bei der Verschmelzung mitgewirkt wird, bleibt fraglich.

Auch ist eine solche Verschmelzung teuer und komplex, nur zu empfehlen bei Limiteds mit hohen stillen Reserven, die unter keinen Umständen aufgedeckt werden sollten.

2) Keine weitere Unternehmung

Werden keine weiteren Unternehmungen vorgenommen, entsteht (Stand jetzt) aus der Limited in Deutschland eine deutsche Personengesellschaft, nachdem sie nicht alle Voraussetzungen einer Kapitalgesellschaft erfüllt.

Bei mehreren Gesellschaftern entsteht eine GbR oder OHG, bei einem Gesellschafter entsteht ein Einzelunternehmen.

Dieser sogenannte Formwechsel ist wohl identitätswahrend und deckt keine stillen Reserven auf. Jedoch haften nun in der Personengesellschaft die Gesellschafter gesamtschuldnerisch auch für Altschulden.

Der Formwechsel ist im Vereinigten Königreich ebenfalls einzutragen, woran es nach h.M. scheitern wird, da schwer vorstellbar ist, dass dort ein verstärkter „Mitwirkungswille“ herrscht.

Unter Umständen könnte aufgrund ein sogenannter Rechtstypenvergleichs nach dem Brexit dazu führen, dass entschieden wird, dass nach deutschem Recht doch eine Kapitalgesellschaft vorliegt.

Dabei werden die Rechtstypen Limited und deutsche UG (haftungsbeschränkt) und GmbH nach folgenden Aspekten miteinander verglichen:

Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung, beschränkte Haftung, freie Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung durch Beschluss, Kapitalaufbringung, unbegrenzte Lebensdauer, formale Gründungsvoraussetzungen. Inwiefern die fehlende Eintragung im Vereinigten Königreich im Vergleich zur in Deutschland erforderlichen Eintragungspflicht für Kapitalgesellschaften im Rahmen des Vergleichs eine Rolle spielt ist fraglich.

3) Asset Deal

Die Gesellschafter der Limited können beschließen, sämtliche Wirtschaftsgüter der Limited auf eine GmbH/ UG (haftungsbeschränkt) im Wege eines Asset Deal zu übertragen. Dabei wird grundsätzlich jeder Vermögensgegenstand, jedes Vertragsverhältnis und jede Verbindlichkeit einzeln auf die deutsche Gesellschaft übertragen. Es bedarf der Zustimmung und Mitwirkung der einzelnen Vertragspartner und Gläubiger.

Bei kleineren Gesellschaften mit überschaubaren Vermögens- und Vertragsverhältnissen ist dies sicherlich eine in Betracht zu ziehende Möglichkeit.

Bei größeren Gesellschaften mit einer Vielzahl an Vermögensgegenständen, Vertragsverhältnissen und Verbindlichkeiten, sind die erforderlichen Einzelübertragungen jedoch sehr aufwändig.

Steuerlich bleibt zudem zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven besteht.

4) Einbringung der Anteile durch Anwachsung

Diese Lösung erscheint einfach in der Durchführung und zunächst steuerlich auch risikofrei:

Die Anteile an der Limited werden in eine zuvor bar gegründete GmbH/ UG (haftungsbeschränkt) zu Buchwerten eingebracht. Mit dem Eintritt des Brexit, wird die Limited zur Personengesellschaft, das Vermögen geht zu Buchwerten auf die GmbH/ UG (haftungsbeschränkt) über. Allerdings ist bei dieser Gestaltung fraglich, inwiefern sie anerkannt wird und nicht andere Risiken aufwirft.

So stellt sich etwa die Frage, wie die nach wie vor im Vereinigten Königreich ansässige Limited zu behandeln ist. Tritt dort etwa eine Liquidationsbesteuerung ein? Ebenso ist nicht abschließend geklärt, ob tatsächlich eine Buchwertfortführung erfolgen kann oder ob infolge des nachfolgenden Brexit eine Versteuerung des Einbringungsgewinns erfolgt.

5) Liquidation und Neugründung

Die Gesellschafter liquidieren die Gesellschaft im Vereinigten Königreich und gründen dann, wenn sie das Unternehmen fortführen wollen, in Deutschland eine neue Gesellschaft – bspw. in der Rechtsform einer GmbH/ UG (haftungsbeschränkt).

Die Liquidation kann allerdings zu einer Liquidationsbesteuerung im Vereinigten Königreich führen.

6) Umwandlung in eine SE

Hierbei handelt es sich um eine eher theoretische Möglichkeit.

Das Umwandlungsverfahren ist zunächst sehr kostenintensiv. Das erforderliche Stammkapital einer SE beträgt € 120.000 und es wird ein grenzüberschreitendes, europäisches Element benötigt.

Insgesamt bleibt damit zu sagen – die perfekte Lösung gibt es nicht. Es muss im Einzelfall geprüft werden, worauf das Haupt - Augenmerk liegt.

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