Marktstammdatenregister Definition

Was ist der Sinn, die Auswirkung und die gesetzlichen Grundlagen des Marktstammdatenregisters?

Ziel und Konzept des Marktstammdatenregisters

Daten für die Energiewende

Die Liberalisierung der Energiewirtschaft erfordert eine umfassende, einheitliche und zuverlässige Datengrundlage. Im Strommarkt ist die Erzeugungslandschaft durch eine sehr große Zahl von kleinen und kleinsten Anlagen dominiert. Die Zahl der Stromerzeuger hat längst die Million überschritten. Für den Netzausbau die Versorgungssicherheit werden verlässliche Daten beenötigt.

Gesetzliche Grundlagen

Die Bundesnetzagentur stellt das MaStR als behördliches Register für den Strom- und Gasmarkt auf der Basis von § 111e und § 111f EnWG sowie der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV) zur Verfügung. Das MaStR ist – unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit öffentlich zugänglich und kann von jedermann genutzt werden.

Daten zu Anlagenbetreibern und Anlagen

Das MaStR erfasst als zentrales Register Daten zu meldepflichtigen Erzeugungsanlagen:

  • Alle neuen Anlagen und alle bestehenden Anlagen,
  • Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie,
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas


Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird.
Außerdem werden Daten zu bestimmten energiemarktrelevanten Verbrauchsanlagen registriert.

Pflichten der Anlagenbetreiber

Die Betreiber müssen sich selbst registrieren und die Anlagendaten eingeben. Alle Daten sind aktuell zu halten. Eine neue Registrierung im MaStR ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage bereits in einem der Register der Bundesnetzagentur registriert war.

Pflichten der Netzbetreiber

Die Strom- und Gasnetzbetreiber müssen sich selbst im MaStR registrieren und die Daten zu den Anlagen und deren Betreibern prüfen und fachspezifisch ergänzen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bei Ihren Abrechnungsverfahren die Registrierungen im MaStR zu berücksichtigen..

Andere Marktakteure

Damit das MaStR seine Aufgaben erfüllen kann, die Kommunikation zwischen den Akteuren des Strom- und Gasmarktes zu erleichtern und zu unterstützen, müssen diese Akteure sich ebenfalls im MaStR registrieren. Dies gilt zum Beispiel für Strom- und Gaslieferanten, für Direktvermarkter und für energiewirtschaftliche Behörden, Verbände und Institutionen. Eine ausführliche Darstellung, wer zur Registrierung verpflichtet ist, finden Sie hier.

Ausschließlich Stammdaten

Das MaStR enthält ausschließlich Stammdaten: Namen, Adressen, Standorte, Zuordnungen, Technologien, Leistungswerte etc. Nicht enthalten sind die sogenannten „Bewegungsdaten“, die mit der energiewirtschaftlichen Aktivität eines Marktakteurs oder den Vorgängen innerhalb von Anlagen verbunden sind (z. B. Produktionsmengen, Lastflussdaten, Speicherfüllstände). Eine ausführliche Darstellung, welche Daten im MaStR erfasst werden, finden Sie in den Dokumenten zum MaStR und in den Registrierungshilfen.

Bürokratieabbau

Es ist ein zentrales Ziel des MaStR, die energiewirtschaftlichen Prozesse zu vereinfachen.

Konzeptdokumente

finden Sie hier

Welche Anlagen müssen registriert werden?

Die Registrierung ist bei allen Strom- und Gas-Erzeugungsanlagen verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen. Verbrauchsanlagen sind nur zu registrieren, wenn sie an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. (Insellösungen)

Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen

Die Registrierung ist für sämtliche Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.

  • Solaranlagen
  • Windenergieanlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
  • Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und Notstromaggregaten
  • Stromspeicher

Hinweis: Damit eine fachlich korrekte Eintragung möglich ist, werden zu allen Anlagen zunächst „Einheiten“ (= Generatoren) registriert. Gegebenenfalls erfolgt anschließend die Zuordnung zu einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage.

Notstromaggregate müssen nicht registriert werden, wenn diese nicht ortsfest sind und nicht im Netzparallelbetrieb gefahren werden können.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ortsfeste Notstromaggregate im Netzparallelbetrieb registriert werden müssen, ist zurzeit noch in Klärung.

Für die Registrierung von Stromspeichern ist außerdem eine Frist nach dem Erneuerbare Energien Gesetz zu beachten:
Bis zum 31.12.2019 sind Stromspeicher, die ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden, als eigenständige Einheit im MaStR zu registrieren. Wird diese Frist versäumt, kann es zu Förderkürzungen durch den Netzbetreiber kommen.

Verpflichtend zu registrierende Gaserzeugungsanlagen

  • Erdgasquellen
  • Biomethan-Anlagen
  • Power-to-Gas-Anlagen
  • Gasspeicher (Kugel- und Röhrenspeicher werden als Netzelement angesehen und unterliegen keiner gesonderten Registrierungspflicht.)

Gaserzeugungsanlagen können zusammengefasst summarisch als eine „Gaserzeugungseinheit“ registriert werden, wenn sie über gemeinsame Netzanschlusspunkte mit dem gleichen Netz verbunden sind.

Ohne Registrierung dürfen Ihnen keine Zahlungen nach dem EEG oder KWKG ausgezahlt werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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