Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus

Die Verunsicherung ist groß und es gibt viele Fragen rund um das Coronavirus und die wirtschaftliche Lage. Wir haben für Sie zusammengefasst was Unternehmer, Selbständige und Freiberufler jetzt tun können.

I. Unterstützungen im Zusammenhang mit Covid-19 / Coronavirus

Im Vordergrund steht aktuell und kurzfristig die Sicherung der Liquidität. Aktuell sieht der Staat folgende Hilfen vor, um Unternehmen zu entlasten, die von Umsatzeinbrüchen auf Grund der Corona-Pandemie betroffen sind:

  • Kurzarbeitergeld / sonstige Erstattungsmöglichkeiten
  • Lohnersatzleistungen
  • Zinsfreie Steuerstundungen und ggf. keine Vollstreckungsmaßnahmen bis mindestens Ende 2020
  • Erstattung der USt-SVZ 2020
  • KfW-Kredite
  • Soforthilfe „Corona“

Im Einzelnen sind die Regelungen hierzu wie folgt:

II. Kurzarbeitergeld

Zum Kurzarbeitergeld haben wir in unserem Info-Schreiben bereits umfassend informiert. Den ausführlichen Beitrag finden Sie hier.

Aktuelle Ergänzung

1. Auswirkungen der Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld

Bemessungsgrundlage beim Kinderfreibetrag

Die Bundesagentur für Arbeit gleicht dem Arbeitnehmer 60 % des entgangenen Netto-Einkommens aus, Müttern und Vätern (für Kinder nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) 67 %.

Für die Bemessungsgrundlage beim Kinderfreibetrag sind grundsätzlich die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) vorgenommenen Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerkarte über die Lohnsteuerklasse und über den Kinderfreibetrag maßgebend.

Das Kurzarbeitergeld wird zum höheren Satz von 67% gewährt, wenn in der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit mindestens 0,5 eingetragen ist oder wenn das Vorhandensein eines Kindes aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmern der Steuerklasse V, weil hier kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen wird

2. Resturlaub und Überstunden

Grundsätzlich sind Resturlaub und Überstunden einzusetzen. IRd „Corona KuG“ ist auf den Seiten des Arbeitsamtes folgendes zu lesen:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Überstunden: Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird befristet bis zum Jahresende verzichtet.

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens wird nicht verlangt, soweit es bei Baulöhnern:

  • vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, 
  • zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit angespart worden ist und 150 Stunden nicht übersteigt,

Vertragliche Bestimmung hierzu:

  • ausschließlich für eine gesetzlich mögliche Freistellung von der Arbeit oder die Verringerung der Arbeitszeit bestimmt ist, 

Sockelbeträge:

  • 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt (10 % müssen abgebaut werden) oder
  • länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

Urlaub:

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel Eltern möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung von Kitas und Schulen zu nutzen. Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.

► Grds. ist, um Rückzahlungsansprüche zu vermeiden der Abbau von Überstunden und Resturlaub uE zu empfehlen, sofern nicht möglich, sollte genau dokumentiert werden

3. Sozialschutz-Paket

  • nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten kein KuG, da dies nach § 98 SGB III an die Versicherungspflicht geknüpft ist
  • bisher muss Zuverdienst während KuG auf dieses angerechnet werden.

Systemrelevante Beschäftigungen - befristete Aussetzung der Anrechnung des Entgelts auf das KuG

Ohne diese Änderung würden aufgrund fehlender Anreize vermutlich kaum Nebenbeschäftigungen aufgenommen. Wer in systemrelevanten Branchen, beispielsweise im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft während seiner Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufnimmt, dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung gezahlte Arbeitslohn zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus der Nebenbeschäftigung das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Diese Regelung soll vom 1. April bis 31. Oktober 2020.

§ 421c SGB III neu

Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“

Dazu sollen auch die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen vorübergehend auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage erweitert werden.

III. Sonstige Erstattungsmöglichkeiten

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig häufig eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für potentiell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:

A. Krankengeld

Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.

B. Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

1. Allgemein

a) Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall

Die zuständige Behörde in Baden-Württemberg ist grds. das zuständige Gesundheitsamt.

Die Entschädigung wird nicht für jede behördliche Schließung des Betriebes gewährt, insbesondere nicht für die derzeit angeordneten Schließungen nach der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus der Landesregierung(Gaststätten, Kultureinrichtungen, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Vergnügungstätten etc.)

Vielmehr bedarf es

  • einen die Person betreffenden Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und
  • einen Verdienstausfall.

b) Die Entschädigungen werden lediglich bei einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot für einen bestimmten Personenkreis gewährt:

  • Im Fall Corona: Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, denen von den zuständigen Gesundheitsämtern bestimmte berufliche Tätigkeiten untersagt werden, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern
  • Im Übrigen: Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, sowie Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, wenn sie
  • an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
  • Ausscheider sind.

c) Dauer und Höhe

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.

Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung zunächst dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen den Lohn weiterzahlen.

Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet, wenn alle unten genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

RTS Infoabteilung

Ab der siebten Woche erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

d) Selbständige

Eine Erstattung kommt für den Verdienstausfall in Betracht (§ 56 Abs. 3 IfSG).

Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.

Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.

Details zu den Abläufen (z. B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen).

Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z. B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG. (siehe auch unten, Stichwort Quarantäne).

Risiko: Im Fall angeordneter Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden stellt dies derzeit ein Risiko dar, das der Arbeitgeber tragen muss. Die Arbeitnehmer haben danach auch weiterhin Anspruch auf Zahlung des Gehalts. In der derzeitigen Situation ist davon auszugehen, dass in den kommenden Tagen von Seiten der Bundesregierung mögliche Sonderregelungen auch für die Abwicklung behördlicher Betriebsschließungen geprüft werden.

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS). „Kann der Arbeitgeber bei Auftreten des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anordnung des Infektionsschutzes Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist ihnen unmöglich“, sagte ein BMAS-Sprecher. „Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden.

Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen“, so der Sprecher weiter. Das Ministerium begründet das mit dem Betriebsrisiko nach § 615 Satz 3 BGB. „Dazu gehören auch von außen auf den Betrieb einwirkende Umstände, die sich für den Arbeitgeber als ein Fall höherer Gewalt darstellen (zum Beispiel Naturkatastrophen). Gleiches gilt grundsätzlich auch für behördliche Anordnungen, die zu einem Arbeitsausfall führen. Muss ein Betrieb also aus rechtlichen Gründen aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes (zum Schutz vor einer Pandemie) vorübergehend eingestellt werden, so trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.“

Allerdings können für Situationen, in denen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber den Ausfall zu vertreten haben, Arbeitsverträge und Tarifverträge andere Regelungen beinhalten.

2.  Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Den ausführlichen Beitrag finden Sie HIER.

C. „Soforthilfe Corona“

+++ Update 06.05.2020

Erweiterung Soforthilfe

Baden-Württemberg plant, das Corona-Soforthilfeprogramm des Landes nach Mai weiterlaufen zu lassen und es zu erweitern. Das Programm soll weiterhin branchenübergreifend auch für Betriebe mit 51 bis 100 Beschäftige greifen - statt wie bisher nur für Betriebe mit bis 50 Mitarbeitern. Zudem soll der Direktzuschuss von bisher 30.000 auf 50.000 Euro erhöht werden.


Hier zunächst Soforthilfe Land Ba-Wü. Das Antragsverfahren Bund soll auch über das Länderportal erfolgen, weitere Details sind jedoch noch nicht bekannt. Ein Nebeneinander Land und Bund soll in Höhe des verbleibenden Liquiditätsengpasses möglich sein. Im 2. Antrag MUSS der 1. Antrag erwähnt werden.

1. Antragsberechtigte sind nach dem Bundesprogramm:

  • Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • NEU: einschließlich Unternehmen mit land-und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei.
  • Hauptsitz in Baden-Württemberg hat.

2. Während Bayern das Länderprogramm erweitert hatte und auch Unternehmen über 50 MA unterstützt, setzt Baden Württemberg 1 zu 1 die Bundesbedingungen um. Das Bundesprogramm gilt für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigte.

  • 9.000 Euro für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten

Für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigte dürfen ab heute nur noch die neuen Anträge auf der Homepage verwendet werden. Für Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte gilt nach wie vor der Landeszuschuss.

Für Antragsteller, die bisher schon ihre Anträge eingereicht haben, ergibt sich dadurch kein Handlungsbedarf. Die bereits vorliegenden Anträge werden weiter bearbeitet. Es ist keine erneute Antragstellung erforderlich.

3. Für den Landeszuschuss war eine Bestätigung notwendig, wonach mit Selbständigkeit das Haupteinkommen oder zumindest 1/3 des Nettoeinkommens einer Person bestritten wird.

Nunmehr ist den FAQs des Wirtschaftsministeriums zu entnehmen:

Eine Antragsberechtigung liegt nur vor, wenn der Antragsteller wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbstständige/r tätig ist.

Wird die Frage im Antrag mit „nein“ beantwortet, liegt keine Antragsberechtigung vor. Ihr Antrag wird in der Folge abgelehnt.

4. Kein Nebeneinander zwischen Bund und Länderhilfe möglich. Vgl. hier auch Punkt 5.5 des Antrags.

Unternehmen, die bereits eine Soforthilfe erhalten haben, können einen weiteren Antrag stellen, soweit sie trotz Inanspruchnahme der bisherigen Soforthilfe weiterhin einen Liquiditätsengpass haben.

Es darf aber im Einzelfall nicht ein über die definierten Höchstgrenzen hinausgehender Zuschuss in Anspruch genommen werden. Die bereits bewilligten Mittel an einzelne Antragsteller können nur insofern aufgestockt werden, als im Einzelfall der Höchstsatz nicht erreicht ist und der jeweilige Antragsteller in einem zweiten Antrag bestätigt, dass weiterhin ein Liquiditätsengpass besteht.

5. Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann als Kosten bei Soloselbständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.

Ebenso sind Personalkosten des Unternehmens ansetzbar, soweit hierfür keine sonstigen Hilfen (z.B. Kurzarbeitergeld, Entschädigungen gem. InfektionsschutzG) in Anspruch genommen werden können.

Der Betrag, der für Aufwendungen für fiktiven Unternehmerlohn und Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt wurde, ist bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten gesondert im Antrag auszuweisen.

Auch wenn Aufwendungen für fiktiven Unternehmerlohn und Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt wurden, bleiben die maximalen Beträge der Soforthilfe als Obergrenze bestehen (9.000, 15.000 oder 30.000 Euro je nach Unternehmensgröße).

Die vorhandenen liquiden Rücklagen des Betriebs sind bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht einzurechnen.

Doch wieder Subsidiarität?

Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

D. Sozialversicherung

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in ihrem Rundschreiben die erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) an. Von der Corona-Krise Betroffene sollen so unterstützt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.

Achtung: Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und keine Gefährdung des Anspruchs gegeben ist.

Da die Sozialversicherungsbeiträge auf anderer Seite im Krankenversicherungsbereich benötigt werden, ist mit diesem Antrag eher zurückhalten vorzugehen.

Es handelt sich auch lediglich um eine Stundung, nicht um eine Aufhebung.

IV. Steuerliche Maßnahmen

A. BMF Schreiben vom 9.4.2020

1. Zeitraum

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen auszahlen.

2. Betrag

Der Arbeitgeber kann bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (§ 3 Nr. 11 EStG).

3. Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Wichtig: Die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR).

4. Auszahlungsverbot

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11, Nr. 2 Buchst. a EStG).

Möchte ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer sich in Kurzarbeit befinden, den steuer- und beitragsfreien-freien Bonus auszahlen, so sollte er die Auszahlung in einen Monat ohne Kurzarbeit verschieben.

5. Aufzeichnungspflichten

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

6. Andere Lohnbestandteile

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungs-möglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.

7. Sozialversicherungsbefreiung

Aufgrund der Steuerbefreiung liegt auch eine Sozialversicherungsbefreiung vor (§ 1 Nr. 1 1 HS SvEV).

8. Es ist keine Begrenzung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Branchen vorgesehen. Die Beihilfe kann damit auch Minijobbern, Teilzeitkräften, Gesellschafter-Geschäftsführern (beachte aber ggf. vGA) und kurzfristig Beschäftigten in voller Höhe gezahlt werden.

9. Hinweise

Vertraglich bereits fest vereinbarte Provisionen, Prämien, Boni, etc. fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Wir empfehlen eine kurze schriftliche Vereinbarung mit dem Hinweis auf den Grund der Sonderzahlung sowie auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistungsgewährung.

B. Weitere umgesetzte Maßnahmen

+++ Update 28.04.2020

Die pauschale Ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z. B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
  2. Berechtigt sind nur einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen, die im Laufe des VZ 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zusätzliche Einkünfte anderer Einkunftsarten sind unschädlich. 
  3. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. 
  4. Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Beispiel:

VZ zur ESt für 2019 i. H. v. 20.000 Euro.

Erwarteter Gewinn 2019: 80.000 Euro.

Festsetzung VZ für 2020 i. H. v. 6.000 Euro / Quartal.

Zahlung für 1. Quartal 2020 am 10.3.2020

Umsatzeinbruch auf 0 Euro aufgrund COVID-19-Krise.

Fixkosten unverändert.

Antrag unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Herabsetzung der VZ 2020 auf 0 Euro.

FA setzt antragsgemäß herab und erstattet die geleistete VZ i. H. v. 6.000 Euro.

Zusätzlich Beantragung im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 der Herabsetzung der VZ für 2019 im pauschalierten Verfahren.

Herabsetzung der VZ 2019 auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab.

Erstattung der Überzahlung i.H. v. 4.000 Euro (20T€ ./. 16T€).

Auszahlung insgesamt 4 T€ + 6 T€ = 10.000 Euro ausgezahlt


1. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19.03.2020 folgendes zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen bestätigt:

Beschlossen wurde:

  • Antrag auf Stundung / Anpassung der Vorauszahlungen (KöSt, ESt und USt (beim zuständigen Finanzamt) sowie der GewSt (bei der Zuständigen Gemeinde) - unter Darlegung der Verhältnisse
  • unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige
  • bis 31.12.2020 (anschließend besondere Begründung)
  • der bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern
  • es sind keine strengen Voraussetzungen zu stellen
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen soll abgesehen werden, Säumniszuschläge erlassen, sofern der Schuldner
  • unmittelbar und nicht unerheblich betroffen

Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Problem derzeit bei Stundungsanträgen, die mehr als einen Monat (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) erfassen:

Diese werden abgelehnt.

  1. Die angemeldete Steuer muss im Antrag genannt werden und
  2. Der Antrag auf Stundung kann nur für bereits übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestellt werden.

Hinweis des Finanzministeriums BaWü: Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich ist.

Folglich sollte ein Antrag auf Stundung frühestens mit der Fertigstellung an das Finanzamt gesendet werden.

Der Höhe nach unbestimmte Anträge auf Stundung für noch nicht beim Finanzamt eingegangene Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Anträge für noch nicht abgelaufene Voranmeldezeiträume sollen von den Finanzämtern lt. interner Verfügung abgelehnt werden.

2. Erstattung der USt-VZ

Die Landesfinanzverwaltungen Baden-Württemberg, Hessen, Bayern und NRW hat den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, die bereits geleisteten Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2020 durch eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung in voller Höhe erstattet zu bekommen. Dies wurde bereits in Einzelfällen nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt auch in Baden-Württemberg gewährt. Dies liegt allerdings im Ermessen des Finanzamtes. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es jedoch nicht. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

3. Erstattung der Steuervorauszahlungen für die KSt und die GewSt für erhöhte Vorauszahlungen 2019 und das Quartal 2020

Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S.d. § 37 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG („erhöhte Vorauszahlungen 2019“) möglich.

4. Verlängerung der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate

Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ sieht in § 4 folgende Änderung des UmwG vor:

„Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.“

Dadurch wird die bislang geltende Frist zur Aufstellung der Schlussbilanz von acht Monaten um vier weitere Monate verlängert. Zweck dieser Neureglung ist es zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern (BT-Drucks. 19/18110, S. 19). 

Der aktuelle Gesetzesentwurf wurde nur zum zivilrechtlichen Umwandlungsrecht getroffen, die zivilrechtliche Rückwirkung beträgt statt 8 Monate nun 12 Monate (neuer § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG, vgl. § 4 "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. Teil I 2020, Nr. 14, vom 27.03.2020. Damit wird für die umwandlungsteuerlichen Fälle, die mit dem zivilrechtlichen Umwandlungsgesetz verknüpft sind, der steuerliche Rückwirkungszeitraum ebenfalls auf 12 Monate verlängert, jedoch nicht für die Fälle, in denen die Verknüpfung nicht gegeben ist (wie z.B. § 9, § 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG).

C. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona Krise Betroffene (BMF v. 9.4.2020)

Dient der Förderung des gesamtgesellschaftlichen Engagements. 

Geltungszeitraum: Die steuerlichen Erleichterungen gelten für die im BMF-Schreiben genannten Unterstützungsmaßnahmen, die (rückwirkend!) vom 01.03.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden.

1. Spenden

Für Spenden gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. In diesen Fällen gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Erfolgen Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn sie Mittel, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

3. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Ausnahmsweise ist es  für die Steuerbegünstigung der Körperschaft auch unschädlich, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten..

4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme als Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene sollen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Das Gleiche soll für Zuwendungen an von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartner gelten.

Erfüllt die Zuwendung des Unternehmens unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (kein Geld !) an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen (z.B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

Die Zuwendungen sind in allen Fällen beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

5. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto dokumentiert. Dies gilt auch für den Verzicht von Aufsichtsratsvergütungen.

6. Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise (Entgeltliche und unentgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung)

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

7. Gemeinnützige Mittelverwendung

Stocken Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Außerdem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Auch der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen (gemeinnützigen Vereinen) nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

D. Erwartete Maßnahmen

1. Anträge auf Fristverlängerung

Kann wegen der Corona-Pandemie eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben werden, kann Fristverlängerung beantragt werden. In einer Pressemitteilung hat Frau Sitzmann (Finanzministerin in Baden-Württemberg) eine grundsätzliche Genehmigung von Anträgen auf Fristverlängerung zugesagt.

Fristverlängerungen sollen rückwirkend zum 1. März gelten.

Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021). Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise - unverschuldet - nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31. Mai 2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen.

Das Thüringer Finanzministerium gibt Fristverlängerungsanträgen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen2018 ebenfalls ohne Prüfung eines Verschuldens rückwirkend vom 29. Februar 2020 – zunächst bis zum 31. Mai 2020 – statt. Fristverlängerungsanträge in Bezug auf Steueranmeldungen, insbesondere für die Lohn- und Umsatzsteuer, werden einzelfallbezogen, aber selbstverständlich unter Berücksichtigung der aktuellen besonderen Situation großzügig bearbeitet.

2. Erlass der Säumniszuschläge

Das FM Ba-Wü hat für Baden-Württemberg ebenfalls einen Erlass von Säumniszuschlägen zugesagt.

V. Neugewährung von Darlehen und Krediten

+++ Update 28.04.2020

Zuständigkeitsgrenze L- Bank für Bürgschaften während der Corona Krise auf bis zu 20 Millionen Euro ausgeweitet.

So sollen Verfahrensabläufe beschleunigt werden. Bisher erforderte die Gewährung von Landesbürgschaften über fünf Millionen Euro auch die Zustimmung durch den Wirtschaftsausschuss des Landtags.


NEU: Förderprogramm KfW Schnellkredit 2020 mit 100% Haftungsübernahme

Die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen werden erheblich ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. So unterstützt der Staat Kreditausreichungen durch erhöhte Bürgschaften.

Wichtig: Die Antragstellung der Mittel erfolgt aber über die Hausbank. Diese prüft auch die Bonität, notwendige Sicherheiten und legt die Konditionen fest. Mögliche Kreditanträge sind daher frühzeitig und vorausschauend zu stellen. Für den Kreditantrag sind auch in der derzeitigen Situation die üblichen Unterlagen wie bspw. Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Planungsrechnungen usw. unabdingbar. Die Antragstellung der Mittel ist über die Hausbank notwendig. Diese ist auch für die Überprüfung der Bonität und notwendigen Sicherheiten zuständig und entscheidet über die Konditionen (Darlehenszins).

1. Risikoübernahme und erleichterte Darlehensgewährung durch erhöhte Staats- bzw. LfA- Bürgschaften. Dies stellt eine Haftungsübernahme des Staats für die neu ausgereichten Kredite der Hausbank dar und soll die Darlehensgewährung erleichtern. Mögliche Kreditanträge sind frühzeitig und vorausschauend zu stellen. Vorgesehen sind folgende Programme:

2. Ausweitung bestehender Kreditprogramme der KfW:

  • Unternehmen > 5 Jahre: „KfW Kredit für Wachstum“, Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel, Haftungsübernahme bis 70 %,
  • „KfW- Unternehmerkredit“, Haftungsübernahme bis 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro
  • Unternehmen < 5 Jahre: „ERP-Gründerkredit-Universell“ Betriebsmittelfinanzierung, Haftungsübernahme bis 80 %

3. Sonderprogramm der KfW mit Haftungsfreistellung der Hausbank

  • bis zu 90 % bei Investitionsfinanzierung bzw.
  • bis zu 80 % bei Betriebsmittelfinanzierung.
  • Die Bürgschaftsobergrenze wird von 1,25 Mio € auf 2,5 Mio € erhöht

4. Sonderprogramm der L-Bank:

  • 12-Monatige Tilgungsaussetzung bei bestehenden L-Bank-Förderkrediten durch formlosen Antrag
  • Zusätzlich wird sichergestellt, dass über kleinere Bürgschaften innerhalb weniger Tage entschieden werden kann. Damit können Unternehmen, die über ein grundsätzlich funktionierendes Geschäftsmodell verfügen, sofort stabilisiert werden. Die Zusageentscheidung stellt auf die Kapitaldienstfähigkeit vor Ausbruch der Krise ab (Gesamtjahr 2019).

Der Start dieser Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.

VI. Aussetzung Insolvenzantragspflichten

Aussetzung Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis 30.09.2020 bzw. nach Verlängerung bis 31.03.2021 (beides vorgesehen). Diese Maßnahme soll verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden, weil die beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist ist für diese Fälle zu kurz bemessen.

Voraussetzung für die Aussetzung soll daher sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Achtung: Unternehmen, welche schon vor der Corona-Krise in einer Antragspflicht waren, sind von dieser Erleichterung vermutlich nicht umfasst.

VII. Sozialschutz – Paket

  1. Befristete Aussetzung der Anrechnung des Entgelts für Nebentätigkeit in systemrelevanten Bereichen (S. unter II)
  2. Entschädigung nach IfSG für Eltern bei „unabwendbarer Betreuung“ (s. unter III.B.2.).
  3. Kurzfristig Beschäftigte in der Landwirtschaft dürfen mehr arbeiten: Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere auch aufgrund der Grenzschließungen vor allem im Bereich der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, werden die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen (bisher drei Monate oder 70 Arbeitstage) ausgeweitet.
  4. Leichtere Weiterbeschäftigung bei Renteneintritt: Das geltende Recht sieht Beschränkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Das könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Außerdem finden die Hinzuverdienstgrenzen für Landwirte mit vorzeitiger Altersrente vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 keine Anwendung.
  5. Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung nach SGB II: Für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 sind zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft eine Aussetzung der Vermögensprüfung sowie die Geltung der tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen vorgesehen.

VIII. Sonstige Hilfen

A. Weitere angekündigte Maßnahmen der Landesregierung Baden-Württemberg:

  • Lohnfortzahlung für Mitarbeiter bei fehlender Betreuungsmöglichkeit für Kinder
  • „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro (auf europäischer Ebene vorgesehen)

B. Bundesregierung beschließt Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf als Formulierungshilfe beschlossen, mit dem die Folgen der COVID-19-Pandemie im

  • Zivil-,
  • Insolvenz- und
  • Strafverfahrensrecht

abgemildert werden sollen.

Der vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl von Erleichterungen für jene, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können: Unter anderem sollen Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien vor Kündigungen geschützt sein und die Handlungsfähigkeit von Unternehmen und Vereinen erhalten bleiben. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll es bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen Zahlungs- und Leistungsaufschübe geben.

1. Kündigungsschutz von Mietern

Das Recht der Vermieter und Verpächter zur Kündigung von Mietverhältnissen soll eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen.

2. Zahlungsaufschub für Verbraucher sowie Kleinstunternehmen

Zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit soll insbesondere die Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation gewährleistet werden auch wenn den krisenbedingt nicht nachgekommen werden kann. Aus demselben Grund sollen Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30.06.2020 fällig werden, gesetzlich um drei Monate gestundet werden. Die Verträge sollen insgesamt um drei Monate verlängert werden.

3. Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und WEGs erhalten und Ermöglichung präsenzloser Versammlungen

Zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit von obengenannten Gesellschaftsformen sollen vorübergehende Möglichkeiten geschaffen werden, trotz bestehender Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. Hierzu werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen geschaffen.

4. Mehr Flexibilität für Strafgerichte

Schließlich ist ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.

5. Bundesregierung plant Gutscheinlösung für Veranstalter

Mit einer Gutscheinlösung will die Bundesregierung Kultur- und Sportveranstalter sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Museen oder Schwimmbäder in der Corona-Krise gegen drohende Insolvenzen schützen. Dazu hat sie am 06.04.2020 eine Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf zur Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts vorgelegt

Gemäß der Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf "zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ soll Art. 240 EGBGB für Veranstaltungsverträge um eine Gutscheinregelung erweitert werden. Danach sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteinrichtungen (etwa Museen, Freizeitparks und Schwimmbäder) ihren Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts einen Gutschein übergeben dürfen, wenn eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen oder eine Einrichtung geschlossen bleiben müsse. Voraussetzung sei, dass die Verträge vor dem 08.03.2020 geschlossen worden seien. Erfasst seien auch Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfänden, etwa Dauerkarten

6. Bundesamt für Justiz schafft wegen Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen

a) Gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB besteht grundsätzlich weiterhin fort.

Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die 6­wöchige Nachfrist schon vorher abgelaufen ist.

b) Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahres­abschluss 2019 regulär am 30.4.2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1.7.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27.3.2020.

c) Ferner leitet das BfJ derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Bei entsprechender Begründung wird den Unternehmen eine Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvoll­ziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungs­beschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

C. Home-Office

1. Hinweise des Bundesamts für Sicherheit

Im Zuge der Corona-Prävention ist die intensivere Nutzung von Home-Office und mobilem Arbeiten zu verzeichnen. Dafür gilt es, pragmatische Lösungen zu finden, die einerseits die Arbeitsfähigkeit einer Organisation erhalten, gleichzeitig jedoch Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität gewährleisten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat entsprechende Hinweise und Informationen zusammengestellt.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) finanzielle Unterstützung, wenn sie kurzfristig Home-Office-Arbeitsplätze schaffen, durch das Förderprogramm „go-digital“.

2. Home-Office Kosten

Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, arbeiten viele Menschen erstmals im Homeoffice. Wer sich dafür extra einen Computer oder andere Geräte gekauft hat, kann die Kosten für die Zeit der Nutzung im Homeoffice bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 als Werbungskosten absetzen.

Das gilt auch, wenn ein privater Computer bereits vor der Zeit der Corona-Pandemie und des Arbeitens im Homeoffice angeschafft wurde. Allerdings müssen die Anschaffungskosten ab dem Zeitpunkt des Kaufs über die übliche Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Für Computer gelten drei Jahre als übliche Nutzungsdauer, für Smartphones sind es fünf Jahre. Eine Abschreibung ist nur möglich, wenn der Computer während der Nutzungsdauer tatsächlich beruflich genutzt wird.

In Zeiten der Corona-Pandemie werden private Arbeitszimmer mehr und mehr zu beruflich genutzten Büros. Wenn der Arbeitgeber dies Corona-bedingt anordnet und damit der betriebliche Arbeitsplatz tabu ist, kann dadurch das Merkmal, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erfüllt sein. Damit können Kosten für diese Zimmer unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. So muss es sich um einen abgeschlossenen, in die Wohnatmosphäre eingeschlossenen Raum handeln, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein gemischt genutztes Arbeits- und Gästezimmer gilt das also nicht.

Zwei allgemeine Beispiele: Eine selbstständige Journalistin nutzt ihr Arbeitszimmer in ihrer Wohnung als Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Arbeit. Sie kann sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen. Dagegen können die Ausgaben für ein Arbeitszimmer in der Wohnung einer Außendienstlerin nur bis zu einem Jahresbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig sein. Denn die Außendienstlerin bestreitet einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit andernorts.

D. Start-Ups

+++ Update 30.04.2020

Start Up Paket steht

Das Maßnahmenpaket basiert auf zwei Säulen:

Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:

Zum einen werden über Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1):

Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

 


Ein 2 Mrd-Euro-Hilfspaket speziell für Start-ups soll bestehende Maßnahmen ergänzen. Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:

  • Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z. B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
  • Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
  • Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.
  • Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll. Quelle: BMF, Newsletter v. 01.04.2020

E. Rechnungslegung und Prüfung

Das IDW hat zwei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit befassen, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) hat.

Teil 1 dreht sich um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS-Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019 und deren Prüfung.

Teil 2 baut auf diesem Hinweis auf bzw. ergänzt ihn, u.a. um die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2019 enden, und um ausführlichere Hilfestellungen zum Prüfungsprozess. Soweit die Ausführungen im Hinweis vom 04.03.2020 auch Relevanz für Berichtsperioden haben, die nach dem 31.12.2019 enden, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese verwiesen.

F. Familien mit Kindern – Kinderzuschlag

Neben der Entschädigung für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen (siehe B.2) können Familien mit kleinen Einkommen einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro erhalten.

1. Grundsätzliche Voraussetzungen

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende). Durchschnitt letzte 6 Monate
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

2. CORONA FOLGE

  • Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung maßgeblich.
  • befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens
  • einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag

Eine Einkommensprüfung findet statt, nicht jede Familie erhält ihn ohne weitere Prüfung Kinderzuschlag erhalten. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.
Ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Die Beantragung ist digital möglich.

Die Regelungen zum Notfall-KiZ ist ebenfalls Teil des Sozialschutz-Paketes, das bis zum 29. März in Kraft treten soll.

G. BAFA – Zuschuss für betriebswirtschaftliche Beratung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-Hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt. Die Ergänzung der Richtlinie ist am 3. April 2020 in Kraft getreten und gilt zunächst bis 31. Dezember 2020.

Corona-betroffene KMU können einen Antrag auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen. Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Der Zuschuss wird direkt auf das Konto des Beraters ausgezahlt.

Auch die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderfähig.

H. Krankenhäuser und Ärzte

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat Maßnahmen zur Unterstützung der Krankenhäuser in der Corona-Krise gebilligt, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Mit diesem Maßnahmenpaket soll

1. Die Bettenkapazität erhöht werden

Liquiditätssicherung durch finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen

2. Bonus für Intensivmedizin

  • Für jedes Intensivbett, das die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, gibt es einen Bonus in Höhe von 50 000 Euro.
  • Zuschlag von 50 €/ Patient vom 1. 4. – 30.6. als Ausgleich der Mehrkosten, z.B. für persönliche Schutzausrüstungen. Der Zuschlag kann bei Bedarf verlängert und angehoben werden.
  • Erhöhung des Pflegeentgeltwerts um ca. 38 € auf 185 €/ Tag.

3. Stärkung der ambulanten Versorgung

  • Ausgleichszahlungen sind vorgesehen
  • Ausgleich der Mehrkosten, die durch die Versorgung von CoronaInfizierten entstehen.

4. Kurzarbeit für Vertragsärzte und Krankenhäuser

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat am 27.4.2020 darauf hingewiesen, dass Vertragsarztpraxen aufgrund einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten werden, auch wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Bisher galt die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Az.: 75095 / 7506. Dort wird ausgeführt, dass auch Leistungserbringer im Gesundheitssystem Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) haben können. Das entsprach dem bisherigen Stand der Arbeitsanweisungen.

Nun hat die Bundesagentur für Arbeit verfügt, dass die Bestimmungen des § 87a Abs. 3b SGB V und des § 21 KHG keinen Raum für Kurzarbeitergeld belassen. Die Entschädigungen seien als Betriebsausfallversicherungen zu sehen. Kassenärzte erhielten über das Corona-Hilfspaket eine Entschädigung erhalten, die wie eine Betriebsausfallversicherung den Entgeltausfall ausgleicht. Damit würde eine zwingende Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld wegfallen.

Empfehlung: Antrag auf KuG stellen, ggf. Einspruch einlegen

I. Bonus für Pflegekräfte

Pflegekräfte sollen durch eine Änderung des SGB XI einen einmaligen Bonus erhalten und Pflegebedürftige flexibler unterstützt werden. Angesichts der Belastung während der Pandemie sollen Pflegekräfte einen Anspruch auf eine einmalige Prämie von bis zu 1.000 € erhalten. Die Prämie soll als individueller steuer- und sozialversicherungsfreier Anspruch der Beschäftigten ausgestaltet werden. Pflegekassen sollen den Bonus zunächst finanzieren. Länder und Arbeitgeber können die Prämie auf-stocken, z.B. auf die steuer- und sozialversicherungsfreie Summe von 1.500 €.

J. Soforthilfeprogramm für Gastronomie

Für die weitgehend geschlossene Gastronomie und Hotellerie "schnellstmöglich" ein gezieltes Sofortprogramm auf den Weg gebracht werden.

Geplant ist eine

  • einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von 3.000 Euro für betroffene Betriebe,
  • erhöht um jeweils 2.000 Euro für jeden Beschäftigten

Soweit eine Liquiditätslücke nachgewiesen ist, sollen die Gelder analog zum Verfahren bei der bisherigen Soforthilfe bei den Industrie- und Handelskammern beantragt und durch die L-Bank ausgezahlt werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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