Wohnung, wohnen, Miete, Betriebskostenabrechnung, Steuererklärung, Steuer

Mietwohnung – was darf der Mieter von der Steuer absetzen?

Sie wohnen in einer Mietwohnung und haben Ihre Betriebskostenabrechnung erhalten? Hier haben sich evtl. Kosten versteckt, die Sie bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.

Das Jahr ist längst vorbei und wenn Sie nicht mehr damit rechnen, flattert doch noch die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters oder der Hausverwaltung ins Haus. Doch diese sollte nicht direkt in die Ablage oder womöglich in den Papiermüll wandern. Hier haben sich evtl. Kosten versteckt, die Sie bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.

Welche Kosten aus Ihrer Betriebskostenabrechnung wirken sich auf die Steuer aus?

Es wird unterschieden zwischen haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Kosten für Arbeiten, die Sie grundsätzlich selbst erledigen könnten. Hierzu gehören beispielsweise folgende Aufwendungen:

  • Hausmeisterdienste
  • Renovierungskosten
  • Wohnungsreinigung
  • Schneeräumdienste
  • Fensterreinigung
  • Haushaltshilfe
  • Gartenarbeiten wie Laubblasen oder Rasen mähen

Kosten für Handwerkerleistungen:

Kosten für Handwerkerleistungen fallen in der Regel für die Renovierung oder Instandhaltung Ihrer Wohnung an.  Zu den typischen Handwerkerleistungen gehören die folgenden Aufwendungen:

  • Dach- oder Fassadenarbeiten
  • Tapezierarbeiten
  • Malerarbeiten
  • Gebühren für den Schornsteinfeger
  • Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen
  • Verlegung von Fliesen oder Parkett

Sowohl bei den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie auch für Handwerkerleistungen sind ausschließlich die Kosten für den Arbeitslohn steuermindernd zu berücksichtigen. Die Kosten für das Material kann bei der Steuererklärung nicht angesetzt werden. Für den Ansatz bei der Steuererklärung wird außerdem vorausgesetzt, dass die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in Ihrer Mietwohnung oder auf dem dazugehörenden Grundstück ausgeübt wurde. 

Sind diese Kosten auf Ihrer Betriebskostenabrechnung nicht ersichtlich, können Sie eine entsprechende Abrechnung von Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung verlangen. Jeder Mieter hat ein Recht darauf, dass seine Betriebskostenabrechnung die detaillierten Kosten für die eigene Mietwohnung enthält und die Gesamtkosten in einzelne Posten untergliedert sind.

Teilweise werden bereits mit der Betriebskostenabrechnung Bescheinigungen an die Mieter ausgehändigt, auf welchen die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Handwerkerleistungen separat für die eigene Wohnung ausgewiesen sind.

Wie wirken sich die Kosten auf die Steuer aus?

Der anteilige Arbeitslohn, der als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden kann, mindern direkt Ihre Steuerschuld. Die Auswirkung ist demzufolge unabhängig vom individuellen Steuersatz und wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen, die dem Finanzamt geschuldet wird.

Es ergeben sich folgenden Steuerabzüge:

  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden die Kosten für den Arbeitslohn in Höhe von 20 Prozent berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu 4.000 Euro pro Jahr. (Dies entspricht einem ausgewiesenen Arbeitslohn von 20.000 Euro.)
  • Bei Handwerkerleistungen wird der Arbeitslohn ebenfalls in Höhe von 20 Prozent berücksichtigt, jedoch höchstens bis zu 1.200 Euro jährlich. (Dies entspricht einem ausgewiesenen Arbeitslohn in Höhe von 6.000 Euro.)

Doch nicht nur die Kosten, die in Ihrer Betriebskostenabrechnung aufgeführt sind, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Falls Sie selbst für solche Leistungen mit ausgewiesenem Arbeitslohn aufkommen, können Sie diese zusätzlich bei Ihrer Steuererklärung ansetzen. 

Weil dem Finanzamt in der Regel ein Nachweis für die Zahlung der Rechnung vorgelegt werden muss (z. B. Kontoauszug oder Überweisungsträger), empfehlen wir Ihnen die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen nicht bar, sondern per Überweisung zu begleichen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert, weil grundsätzlich mit der steuerlichen Berücksichtigung des aufgeführten Arbeitslohns in diesen Rechnungen die Schwarzarbeit verhindert werden soll.

Ein kleiner Tipp, wenn große Renovierungsarbeiten anstehen: 

Für die Steuererklärung gilt im Allgemeinen das Zu- und Abflussprinzip. Dies hat zur Folge, dass alle im Jahr getätigten Zahlungen (Abbuchungen) berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. 

Infolge dessen ist es bei größeren und länger andauernden Renovierungsarbeiten möglich die steuerlichen Vorteile für zwei Jahre zu nutzen. Speziell über den Jahreswechsel bietet sich diese Gelegenheit und insbesondere wenn der Arbeitslohn deutlich über 6.000 Euro ist (Höchstgrenze für berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen). Sie können beispielsweise mit dem zuständigen Handwerksbetrieb vereinbaren, dass Sie Abschlagszahlungen leisten und so die Rechnungen nach Möglichkeit auf mehrere Jahre verteilen. Eine weitere Option ist das Zahlungsziel auszunutzen, um im neuen Jahr evtl. noch Rechnungen aus dem Dezember zu begleichen, wenn bis dahin bereits der Höchstbetrag ausgeschöpft wurde. 

Über den Höchstbetrag hinaus können die Kosten für den Arbeitslohn nicht mehr berücksichtigt werden und wirken sich demzufolge nicht mehr auf die Steuer aus. Angesichts dessen ist ein Übertrag ins nächste Jahr einen Versuch wert um zu verhindern, dass die Steuerbegünstigung verloren geht. Der Übertrag ins nächste Jahr ist nur durch Zahlung der Rechnung im nächsten Jahr möglich.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart