Mobilitätsprämie, Zug, S-Bahn, Bahnhof

Mobilitätsprämie für Geringverdiener – große Steuerentlastung?

Ab sofort können auch Geringverdiener Fahrtkosten ansetzen, ohne Steuern zahlen zu müssen. Unter welchen Voraussetzungen Geringverdiener eine Mobilitätsprämie erhalten, können Sie hier nachlesen:

Bereits am 31. Dezember 2019 wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ unter anderem die Mobilitätsprämie für geringverdienende Fernpendler im Einkommensteuerrecht eingeführt. Seit 1. Januar 2021 gilt sie nun auch.

Können jetzt endlich auch Geringverdiener Fahrtkosten ansetzen? Obwohl sie gar keine Steuern zahlen müssen?

Die Prämie berechnet sich nicht 1:1 wie die bekannte Pendlerpauschale. Hier können Sie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung abziehen.

Zum 1. Januar 2021 erhöhte sich ab dem 21. Entfernungskilometer der Betrag auf 35 Cent, in 2024 klettert er sogar auf 38 Cent. Geringverdiener sind bisher leer ausgegangen.

Das ändert sich nun durch die Einführung dieser Negativsteuer.

Leider hat die Sache einen Haken. Nein: eigentlich gleich zwei:

  1. Nur wessen Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer vom Wohnort entfernt liegt, hat Anspruch auf die Mobilitätsprämie
  2. Das zu versteuernde Einkommen muss unterhalb des Grundfreibetrags liegen

Berechnung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent. Allerdings ist die Berechnung etwas komplizierter und wird an einem Beispiel am einfachsten erklärt:

Alexas Arbeitsstätte liegt 45 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt. Sie fährt an 150 Tagen zur Arbeit. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 9.200 Euro (und liegt damit unter dem Grundfreibetrag, der für 2021 auf 9.744 Euro festgesetzt wurde).

1. Schritt: Berechnung Entfernungspauschale

Für die ersten 20 Kilometer: 150 Tage x 20 km x 30 Cent = 900,00 €

Für die restlichen Kilometer: 150 Tage x 25 km x 35 Cent = 1.312,50 €

Insgesamt = 2.212,50 €

2. Schritt: Abzug Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 Euro)

2.212,50 € - 1.000,00 € = 1.212,50 €

3. Schritt: Ermittlung Differenz zwischen zu versteuernden Einkommen und Grundfreibetrag

9.744 € - 9.200 € = 544 €

4. Schritt: Differenz Ergebnis von Schritt 2 und Ergebnis aus Schritt 3 bilden

1.212,50 € - 544 € = 668,50 €

5. Schritt: Vergleich Ergebnis von Schritt 2 mit dem Ergebnis von Schritt 4

1.212,50 €  >  668,50 €

6. Schritt: Berechnung der Prämie von 14 % auf den kleineren Betrag

688,50 € x 14 % = 93,59 €

Alexa bekommt also von Finanzamt eine Mobilitätsprämie von 93,59 Euro.

Die Prämie kann ab 2021 über die Steuererklärung in einem zusätzlichen Formular beantragt werden.

Fazit:

Unser Beispiel zeigt, dass die Berechnung nicht ganz einfach ist. Zusätzlich ist die Prämie leider auch nicht so hoch, wie vielleicht erhofft. Hinzu kommt noch, dass sie nicht ausbezahlt wird, wenn sie unter 10 Euro liegt. Haben Sie als Geringverdiener bisher keine Steuererklärung abgegeben, ändert sich das eventuell ab 2021!

Auch wenn für die meisten Steuerpflichtigen die Mobilitätsprämie nicht von Bedeutung ist, zieht mit ihr doch etwas Neues in das deutsche Steuerrecht ein: Erstmalig kann ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt eine Erstattung bekommen, obwohl er gar keine Steuer vorausbezahlt hat. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Systematik auch auf andere Sachverhalte abfärben wird.

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