Schild mit Rollstuhlfahrer

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung: Erhöhung und Vereinfachung 2021

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden erhöht und die Beantragung vereinfacht. Wie erfahren Sie hier.

Kurz zusammengefasst: Das sog. Behindertenpauschbetragsgesetz vom 27.11.2020 verdoppelt die Pauschbeträge und vereinfacht Nachweispflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Auch beim Pflegepauschbetrag gibt es Verbesserungen.

 

Was genau hat sich geändert?

Behinderungen werden zukünftig ab einem Grad von 20 festgestellt (bisher 25) und auch Pauschbeträge werden nun ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt und das ohne Einschränkungen. Bisher wurde ein Behindertenpauschbetrag für Menschen mit einer Behinderung von weniger als 50% nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gewährt. Als Nachweis für die Behinderung genügen hier nun auch der Rentenbescheid oder andere laufende Behindertenbezüge.

 

In der nachfolgenden Tabelle haben wir Ihnen die ab 2021 gültigen Pauschbeträge aufgeführt:

Voraussetzung

Pauschbetrag in €/ (bisher)

Anmerkung

GdB 20

384

neu

GdB 30

620/ (310)

Früher GdB 25-30

GdB 40

860/ (430)

Früher GdB 35-40

GdB 50

1.140/ (570)

Früher GdB 45-50

GdB 60

1.440/ (720)

Früher GdB 55-60

GdB 70

1.780/ (890)

Früher GdB 65-70

GdB 80

2.120/ (1.060)

Früher GdB 75-80

GdB 90

2.460/ (1.230)

Früher GdB 85-90

GdB 100

3.840/ (1.420)

Früher GdB 25-30

Blind und taub/ blind/ hilflos

7.400/ (3.700)

 

Pflegepauschbeträge (werden nur gewährt, wenn der Pflegende dafür keine Einnahmen erhält)

Pflegegrad 2

600

neu

Pflegegrad 3

1.100

neu

Pflegegrad 4 und 5

1.800 /(924)

 

 

Außerdem gibt es noch neue besondere Fahrtkostenpauschalen:

  • GdB mind. 80 oder 70 und Merkzeichen „G“: 900 €
  • Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“: 4.500 € (hier kann der andere Pauschbetrag nicht mehr zusätzlich beantragt werden z.B. GdB 100 3.840 €)

Ziel dieser Neuerungen ist es, dass Steuerpflichtige mit Behinderung von den Nachweispflichten und der Aufbewahrung von Einzelnachweisen entlastet werden. Auch die Finanzverwaltung muss so weniger Zeit zur Überprüfung der Angaben aufwenden.

 

Wie werden die Änderungen umgesetzt?

Grundsätzlich machen Sie die Angaben zu Behinderten- und Pflegepauschbeträgen in Ihrer Einkommensteuererklärung selbst bzw. wir unterstützen Sie gerne dabei. Ist ein Behindertenpauschbetrag bereits als Freibetrag in Ihren Lohnsteuermerkmalen berücksichtigt, müssen Sie nichts tun. Nur in folgenden Fällen müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen:

  • wenn ein Pauschbetrag erstmalig bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden soll,
  • der Pauschbetrag auf mehrere Arbeitsverhältnisse verteilt ist,
  • Sie einen Lohnsteuerabzug mit Faktorverfahren haben

Eine Änderung zum Nachteil hat der Bund allerdings doch eingeführt: Die Pauschbeträge gehören jetzt zu den außergewöhnlichen Belastungen und kommen daher erst zum Ansatz, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.

Bei Fragen zu den Pauschbeträgen hilft Ihnen Ihr Sachbearbeiter bei der RTS gerne weiter.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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