Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen: Bestandsanlagen und privater Stromverbrauch - Was tun?

Sie besitzen eine Photovoltaikanlage oder möchten sich eine anschaffen? Was Sie steuerlich beachten müssen, erfahren Sie unserem nachfolgenden Artikel:

Änderungen bei der Umsatzsteuer

 

Seit dem 01.01.2023 gibt es den Nullsteuersatz für die Installation bestimmter kleinerer Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Für diese Anlagen gibt es keinen Vorsteuerabzug, der private Stromverbrauch muss infolgedessen auch nicht mehr mit 19 % Umsatzsteuer belastet werden. Anders ist dies bei Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden und für die der Vorsteuerabzug voll oder teilweise geltend gemacht wurde. Für den privaten Stromverbrauch aus derartigen Bestandsanlagen müssen regelmäßig weiterhin 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet werden (sog. Wertabgabenbesteuerung).

Wertabgabenbesteuerung für Photovoltaikanlagen

 

Diese Wertabgabenbesteuerung kann für bestimmte PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp möglicherweise für die Zukunft vermieden werden. Voraussetzung ist, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke (privater Stromverbrauch) verwendet werden. Da dieser Nachweis in der Praxis oft schwierig ist, wird durch die Finanzverwaltung das erforderliche Überschreiten der 90 %-Grenze unterstellt, wenn beispielsweise ein Stromspeicher (Batterie) vorhanden ist. Bei Vorliegen einer Batterie ist diese Voraussetzung damit automatisch erfüllt, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte.

Besteuerung des privaten Stromverbrauchs vermeiden

 

Um die Besteuerung des privaten Stromverbrauchs künftig zu vermeiden, muss dem Finanzamt gegenüber eine sog. „Entnahme der PV-Anlage“ erklärt werden. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung oder durch ein gesondertes Schreiben an das Finanzamt. Die Entnahmeerklärung löst keine Umsatzsteuer aus und bereits erstattete Vorsteuern sind nicht zurückzuzahlen. Für den künftigen privaten Stromverbrauch entfällt die Umsatzsteuerbesteuerung; insoweit ist folglich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.

Unverändert gilt jedoch, dass für den eingespeisten (restlichen) Strom Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abgeführt werden muss. Im Gegenzug bleiben die hierauf entfallenden Vorsteuern aus Wartungs-, Reparatur- und sonstigen Kosten anteilig weiterhin abzugsfähig.

Der bisherige PV-Anlagenbetreiber muss auch weiterhin umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, und sei es nur durch die Einspeisung der nach dem Privatverbrauch noch verbleibenden Strommenge. Daher ist beispielsweise bei einer unentgeltlichen Übertragung der PV-Anlage auf den Ehepartner steuerliche Vorsicht geboten.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart