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PKW-Kosten als Betriebsausgabe mit der 1-Prozent-Methode

Nutzen Sie als Unternehmer Ihren Geschäftswagen sowohl betrieblich als auch privat? Versteuern Sie Ihre Privatfahrten womöglich mit der 1-Prozent-Methode und wurde Ihr Auto bereits vollständig abgeschrieben? Wenn ja, dürfte Sie das kürzlich erlasse BFH-Urteil interessieren.

1% Methode, 1-Prozent-Methode

Bei der 1-%-Methode wird monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als private Nutzung versteuert. Der Bruttolistenpreis wird aus dem Wert des Autos bei Erstzulassung bestimmt. Die 1 Prozentregelung kann jedoch nur dann genutzt werden, wenn Sie den Wagen zu mindestens 50 % betrieblich nutzen.

Nutzungsentnahme aus Billigkeitsgründen

Wurde das Auto allerdings schon „abgeschrieben“ oder ist die jährliche Fahrleistung gering, sind die Gesamtkosten oft geringer als die anzusetzende Privatentnahme, die durch die 1-Prozent-Regelung entsteht. In diesen Fällen erlaubt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen, die Nutzungsentnahme auf die Höhe der gesamten PKW-Kosten zu begrenzen.

Die in der Buchhaltung erfasste Nutzungseinnahme entspricht den Betriebsausgaben. Für das Auto entstehen somit keine ertragssteuerlichen Auswirkungen. Gegen diesen Punkt klagte ein Steuerzahler. Er forderte die Begrenzung der Nutzungsentnahme auf 50 % der Betriebsausgaben. Er begründete dies mit der Voraussetzung der 50 % betrieblichen Nutzung bei der Anwendung der 1-Prozent-Methode.

Der BFH lehnte seine Klage ab, da er keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit sah. Zudem sei die Kostendeckelung schon eine Billigkeitsregelung seitens der Finanzverwaltung. Ein weiterer Aspekt ist, dass der Steuerpflichtige die Fahrtenbuchmethode in Anspruch nehmen kann, welches die Nutzungsentnahme anhand der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer ansetzt.

Zusammenfassend hat sich durch dieses BFH Urteil nichts an den bisherigen Regelungen geändert.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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