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Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Ebay, Vinted und Airbnb - muss ich für meine Einnahmen Steuern zahlen?

Verkaufen Sie nicht mehr Genutztes über Ebay Kleinanzeigen, Vinted oder vermieten Sie ein Zimmer über Airbnb? Ob ungelesene Bücher, Kinderkleidung, der unbeliebte Sessel oder gar die Vermietung eines ungenutzten Zimmers – all das wird über Online-Plattformen angeboten und kann seit Beginn des Jahres zu steuerpflichtigen Einnahmen führen.

Neue Pflichten für Betreiber von Online-Plattformen

Was bedeutet die Meldepflicht?

Plattformbetreiber wie Ebay müssen nach dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz besonders aktive Händler an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit sollen Einkünfte, die bisher fälschlicherweise nicht versteuert wurden, ermittelt werden. Dies gilt sowohl für inländische als auch für europäische Plattformbetreiber.

Welche Verkäufe oder Umsätze sind betroffen?

Grundsätzlich gilt: Private Veräußerungsgeschäfte sind steuerfrei. Wir hatten im Juli 2022 bereits ausführlich in unserem Beitrag "Steuerpflicht bei Verkäufen über Ebay?" darüber berichtet. Kurz zusammengefasst sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs (Handys, Möbel, Kleidung, Spielzeug) steuerfrei. Dies gilt aber nicht, wenn Sie sehr häufig kaufen und verkaufen und somit gewerblich handeln.

Meldepflichtig ist ein Verkäufer, der innerhalb eines Kalenderjahres auf ein und derselben Plattform mehr als 30 Transaktionen ausführt oder einen Verkaufswert von mehr als 2.000 Euro erzielt.

Das Überschreiten der 2.000 EUR-Grenze führt aber nicht gleich zur Steuerpflicht. Verkaufen Sie z. B. aufgrund einer Entrümpelung einer Wohnung viele Gegenstände auf einmal, führt das nicht automatisch zur Steuerpflicht. Entscheidend ist die Gewerblichkeit Ihres Handels. Indizien dafür sind bspw. aufwendige Platzierungen der Angebote, die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen und hohe Umsätze.

Was muss gemeldet werden?

Die Betreiber müssen u. a. folgende Daten melden:

  • Name
  • Anschrift
  • Steueridentifikationsnummer des Verkäufers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.)
  • Geburtsdatum
  • Registereintragungen
  • registrierte Bankverbindung
  • Vergütung

Die Umsätze und Tätigkeiten der Verkäufer sind vierteljährlich zu melden. Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der Plattformbetreiber einbehält oder berechnet, sind gesondert anzugeben.

Was müssen Sie tun?

Als Verkäufer müssen Sie erstmal nicht handeln, da der Plattformbetreiber die Daten automatisch meldet.

Sie sollten aber überprüfen, ob Sie nur gelegentlich Verkäufe tätigen oder gewerblich handeln. Sind Sie gewerblich tätig, müssen Sie Ihre Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Nicht erklärte Umsätze oder Gewinne können als Steuerhinterziehung ausgelegt werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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