Umsatzsteuergesetzbuch mit einer Brille

Quick Fixes ab 2020: Der Anfang der großen Umsatzsteuerreform

Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) für die Mehrwertsteuerreform. Das müssen Sie zukünftig bei der Umsatzsteuer im Handel zwischen EU Mitgliedsstaaten beachten.

Was sind diese Quick Fixes?

Die aktuellen Mehrwertsteuerregelungen der Europäischen Union sind tatsächlich nur eine vorläufige Lösung der EU – obwohl sie bereits seit Jahrzehnten bestehen. Mit einem Aktionsplan der Union, den sogenannten Quick Fixes, möchte sie nun den neuen Anforderungen der internationalen Vernetzung und Digitalisierung gerecht werden – und ganz nebenbei ein einfacheres Prinzip für die Mehrwertsteuer in Europa schaffen, das den Missbrauch einschränken soll. 

Welche Unternehmen sind von den Quick Fixes betroffen?

Durch die Quick Fixes ergeben sich Änderungen im Hinblick auf

  • die Vereinfachung für Konsignationslager,
  • die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft 
  • die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und
  • die Belegnachweise für den Grenzübertritt.

A. Sofortmaßnahmen für die Umsatzsteuer im Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten (sog. Quick Fixes)

Rund um die innergemeinschaftliche Lieferung sind in den letzten Jahren einige Praxisprobleme aufgetaucht, die mit den Quick Fixes möglichst schnell gelöst werden sollen. Die Sofortmaßnahmen dienen hauptsächlich dem Zweck, Betrug und Missbrauch zu vermeiden. 

1. Konsignationslager

Die Bestückung, Entnahme und Lieferung im Zusammenhang mit Konsignationslagern wird derzeit in den EU-Staaten umsatzsteuerlich nicht einheitlich behandelt. Nun wird gesetzlich bestimmt, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. 

Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, wird der "zweiaktige" Warenweg (innergemeinschaftliches Verbringen einerseits, lokale Lieferung im Bestimmungsland andererseits) zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung zusammengefügt. Dass die Ware in dem Konsignationslager zwischenlagert wird, wird insofern ausgeblendet. Der Empfänger der Lieferung versteuert entsprechend einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Die Regelung ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Verbringen in einen Mitgliedstaat, um nachfolgend an einen anderen Unternehmer zu liefern
  • Lieferer hat im Bestimmungsstaat weder Sitz, noch feste Niederlassung
  • Der empfangende Unternehmer hat eine USt-IdNr. des Bestimmungsstaates und dem Lieferer ist sowohl diese Nummer als auch die Identität des Empfängers zum Zeitpunkt des Beginns der Lieferung bekannt
  • Lieferer trägt das Verbringen in ein spezielles Register ein
  • Lieferer macht vollständige Angaben in der ZM
  • Lieferung innerhalb von 12 Monaten nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat

2. Reihengeschäfte

Reihengeschäfte liegen vor, wenn mehrere Parteien dieselbe Ware einander liefern und weiterliefern, während die Ware tatsächlich direkt von dem ersten Lieferer an den letzten Abnehmer der Kette verbracht wird. 

Derzeit werden diese Reihengeschäfte in den Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt, so dass es zu Doppel- oder Nichtbesteuerungen kommt. Es fehlt bisher eine einheitliche Regelung, welche der Lieferungen die bewegte (= bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise steuerfreie) Lieferung ist.

Künftig werden Reihengeschäfte, bei denen der mittlere Unternehmer die Gegenstände befördert oder versendet, wie folgt einheitlich geregelt:

  • Grundsätzlich ist die Lieferung des ersten Unternehmers an den mittleren Unternehmer die bewegte Lieferung 
  • Abweichend wird die bewegte Lieferung dem mittleren Unternehmer zugerechnet, wenn dieser dem ersten Unternehmer seine USt-IdNr. des Mitgliedstaates des Beginns der Beförderung/Versendung mitteilt

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als gesetzliche Voraussetzung

Aufgrund der Tatsache, dass die USt-IdNr. nun gesetzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, kommt der qualifizierten Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern und der Dokumentation noch größere Bedeutung zu als bislang. 

Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung wird nur noch gewährt, wenn der Erwerber im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registriert ist und er dem Lieferer seine entsprechende USt-IdNr. mitteilt. Außerdem müssen alle erforderlichen Informationen in der ZM angegeben werden (MIAS = MwSt-Informationsaustauschsystem).

4. Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferungen werden verschärft. 

Bisher wurden die Nachweise innerhalb der EU bislang nicht einheitlich geregelt. So gilt z .B. die im Jahr 2013 eingeführte Gelangensbestätigung nur in Deutschland.

Künftig wird die Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat bei Führung folgender Nachweise vermutet:

  1. Beförderung/Versendung durch den Lieferer:
    • Zwei sich nicht widersprechende Unterlagen zur Beförderung/Versendung, die von zwei voneinander unabhängigen Parteien (vom Lieferer und Erwerber) ausgestellt wurden (z.B. CMR-Frachtbrief, Konnossement, Rechnung des Beförderers) oder
    • Eins der vorgenannten Unterlagen und ein weiteres nicht widersprüchliches Dokument (z.B. Versicherungspolice für Beförderung/Versand, Bezahlung Beförderung/Versand, Quittung Lagerinhaber im Bestimmungsstaat), beide ausgestellt von zwei voneinander unabhängigen Parteien (vom Lieferer und Erwerber)
       
  2. Beförderung/Versendung durch den Abnehmer:
    • Zusätzlich zu den vorgenannten Nachweisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers über die Ankunft im anderen Mitgliedstaat 

Die Finanzverwaltung kann die Vermutung der Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat widerlegen!

Wenn die vorgenannten EU-weiten Vermutungsregelungen nicht erfüllt sind, dann gelten weiterhin die in Deutschland schon bisher maßgeblichen Belegnachweise (Gelangensbestätigung usw.). 

Abgabe einer zusammenfassenden Meldung:

Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung wird versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachgekommen ist. 


B. Weitere Änderungen bei der Umsatzsteuer zum 01.01.2020 in Kürze

  • E-Books: Diese unterliegen künftig nur noch dem ermäßigten Steuersatz von 7%
  • Reiseleistungen: Die Margenbesteuerung ist auch auf Leistungen an Unternehmer anzuwenden. (Bisher war dies nach deutschem Recht nur bei Leistungen gegenüber Privatpersonen zulässig.)
  • Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Die Steuerbefreiung gilt nur noch für Lieferungen, deren Gesamtwert einschließlich Umsatzsteuer € 50,00 übersteigt.
  • Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

C. Umsatzsteuerliche Änderungen, die 2021 in Kraft treten:

  • Verbot zur Bildung einer Gesamtmarge bei Reiseleistungen

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