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Steuerklassen für Ehepaare

Die eigene Hochzeit – ein besonderer Tag, auf den viele hin fiebern. Nach der Trauung oder der Eintragung als Lebenspartnerschaft gibt es einiges zu tun: die Überbleibsel der Feier müssen aufgeräumt werden und Frischvermählte mit neuen Namen müssen einige Dokumente ändern lassen. Außerdem sollten sie die steuerlichen Themen nicht aus den Augen verlieren. In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit der Steuerklassenwahl bei Ehegatten bzw. eigetragenen Lebenspartnern. Im Folgenden sprechen wir der Einfachheit halber nur von „Ehegatten“.

Welche Steuerklasse für Verheiratete?

Als allererstes sollten Sie wissen: Die Steuerklasse kann natürlich nicht nur zu Beginn der Ehe geändert werden, sondern auch später.

Aber bevor wir uns über die Steuerklassen Gedanken machen, müssen wir Ihnen leider die Illusion nehmen, dass Sie mit der richtigen Steuerklassenwahl Steuern sparen können. Denn am Ende werden alle verheirateten bzw. verpartnerten Steuerpflichtigen mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gleichgestellt – oder anders gesagt: am Ende kommt immer das Gleiche raus – ganz egal für welche Steuerklassenkombination Sie sich entschieden haben.

Dennoch ist die Wahl wichtig. Sie hat zwar am Ende keine Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer, wirkt sich aber auf Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen aus. Das liegt daran, dass Lohnersatzleistungen vom Nettogehalt berechnet werden und somit insb. bei Steuerklasse V wegen des höheren Steuerabzugs geringer ausfallen.

Steuerklassenkombinationen

Folgende Steuerklassenkombinationen sind möglich:

  1. Beide wählen die Steuerklasse IV: üblich bei Gleichverdienenden, hier werden beide Ehegatten mit demselben Lohnsteuersatz belastet
  2. Steuerklasse III für den Höherverdienenden und V für den anderen Ehepartner: bei Steuerklasse V ist der Lohnsteuerabzug höher und bei III geringer als in Steuerklasse IV. Beim Verhältnis 60/40 der Einkommen zueinander wird in etwa die zu erwartende Jahressteuer als Lohnsteuer einbehalten. Bei dieser Wahlmöglichkeit müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben
  3. Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor: Hier wird die Höhe der Abgaben genauer an das Gehalt angepasst, indem die Ehegatten dem Finanzamt zu Beginn jeden Jahres die erwartete Höhe ihrer Bruttogehälter mitteilen. Es kommt am ehesten zu keiner Erstattung oder Nachzahlung in der Einkommensteuererklärung. Auch bei diesem Modell sind sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Bei welcher Kombination, der Variante 1 oder 2, unterjährig die geringste Lohnsteuerbelastung anfällt, lässt sich anhand von Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen herausfinden. Diese finden Sie auf dem „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind “.

Ist einer der Ehegatten Unternehmer, gilt die gewählte Steuerklasse nur für den angestellten Ehegatten. Der selbständige Partner versteuert seine Einkünfte in der Einkommensteuererklärung bzw. leistet Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Achtung: Sie als Frischvermählte müssen einen Steuerklassenwechsel beantragen, und zwar beim Wohnsitzfinanzamt. Hierfür füllen Sie bitte das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ aus. Dieses finden Sie bei Ihrem Finanzamt, im Internet oder direkt bei www.elster.de, von wo der Antrag elektronisch übermittelt werden kann.

Sie haben weitere Fragen zum Steuerklassenwechsel? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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