Rotes Herz an brüchiger Betonwand

Steuerliche Auswirkungen bei einer Scheidung

Scheidung, Trennung, das Ende einer Beziehung – wer denkt da schon an steuerliche Auswirkungen? Damit die Scheidung nicht zusätzlich zu den emotionalen Aspekten auch noch finanziell teuer wird, lohnt sich ein Blick auf die Einkommensteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer. Denn hier schlummert erhebliches Einsparpotential – und zwar für beide Seiten.

Was passiert mit dem gemeinsamen Haus bei einer Scheidung?

Gerne möchte ich Ihnen das am Beispiel des Familienheimes verdeutlichen: Ziehen Sie nicht überstürzt aus. Überdenken Sie in Ruhe, ob und wer beispielsweise das bisherige gemeinsame Familienheim erhalten soll.

Die Zugewinngemeinschaft

Die Mehrheit der Partnerschaften leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist dann der Fall, wenn Sie während Ihrer Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, der das ausschließt bzw. etwas anderes bestimmt.

Am Ende der Zugewinngemeinschaft erfolgt ein Kassensturz. Wer während der Ehe mehr verdient hat, muss am Ende dem anderen etwas davon abgeben. Die Idee dahinter: Während sich der eine um die Familie, Haus und Hof gekümmert hat, konnte der andere ungehindert Geld verdienen. Dieses „Rückenfreihalten“ gilt es nun im Rahmen des Zugewinnausgleichs auszugleichen.

Zunächst gilt: Der Zugewinnausgleich, der NACH der Scheidung entsteht, ist steuerfrei. Regeln Sie diesen Ausgleich jedoch nicht in Geld, sondern durch Übertragung einer Immobilie, beispielsweise, gilt dies als Veräußerung. Insbesondere bei Immobilien, die gerade nicht seit 10 Jahren im Eigentum des übertragenden Ehegatten stehen, kann dies zu einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn führen.

Geht es lediglich um die Verteilung des vorhandenen gemeinsamen Vermögens und hat keiner der beiden (Ex-)Partner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, dann empfehle ich Ihnen VOR der Scheidung folgende Schritte zu überdenken: 

  • Schenken Sie Ihrem Ex-Partner etwas: Überführen Sie noch während der Ehe Wirtschaftsgüter in Form einer Schenkung, können Sie den zwischen Ehegatten geltenden schenkungsteuerlichen Freibetrag über 500.000 Euro nutzen.
  • Nutzen Sie Ihr Familienheim mit Köpfchen: Im Hinblick auf die Übertragung eines noch gemeinsam genutzten Familienheims kann die Schenkungsteuer umgangen werden, wenn Sie beide das Zuhause noch gemeinsam nutzen. Die Immobilienübertragung muss zeitlich unbedingt vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils abgeschlossen sein. 
  • Ein Leben unter einem Dach ist nicht mehr möglich? Alternativ kann einer der Partner das Familienheim noch mit Ihrem gemeinsamen kindergeldberechtigten Kind bewohnen. Auch in diesem Fall muss die Immobilienübertragung zeitlich unbedingt vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils abgeschlossen sein. 

Sie sehen – natürlich ist der Anlass einer Scheidung kein schöner - dennoch kann es für beide Seiten von Vorteil sein, die steuerlichen Aspekte noch gemeinsam anzugehen. Denn so profitiert jeder (Ex-)Partner noch etwas davon.

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