Elektrisches Fahrzeug Mini Cooper mit RTS Beschriftung

Steuern sparen hinterm Steuer von E-Fahrzeugen

Die E-Mobilität wird von der Regierung weiterhin gefördert und ist auch mit verschiedensten Steuersenkungen verknüpft. Die wichtigsten haben wir hier für Sie ausgearbeitet:

Energiewende auf dem Firmenparkplatz

Während einige Klimaschutzaspekte weiterhin kontrovers diskutiert werden, hat die Bundesregierung beim Thema klimafreundliche Mobilität bereits Nägel mit Köpfen gemacht: Sie will durch gezielte Fördermaßnahmen mehr Fahrzeuge mit Elektroantrieb auf die Straßen bringen und die E-Mobilität attraktiver machen. Ein Umweltbonus von bis zu 9000 Euro soll Privatleute wie Unternehmer zur Anschaffung  eines im Vergleich zum Verbrenner teureren Elektrofahrzeugs motivieren. Zusätzliche Steuervorteile sollen insbesondere die Entscheidung für den Umstieg aufs elektrische Geschäftsfahrzeug leichter machen. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen rund um die steuerlichen Vorteile der Elektromobilität  aufgegriffen und beantwortet.

Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug: Ein lohnender Umstieg?

E-Mobilität hebelt die 1-Prozent-Regelung für Firmenwagen aus: Wer sich für ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug entscheidet, versteuert das CO²-freie Fahren seit Jahresbeginn 2019 mit 0,25 Prozent vom Bruttolistenpreis seines Stromers. Die Vergünstigung gilt für Elektroautos bis 60.000 Euro; liegt der Listenpreis höher, müssen 0,5 Prozent versteuert werden.

Auch Fahrern so genannter Hybrid-Autos - welche je nach Modell als Vollhybrid mit extern aufladbarer Batterie oder als Elektroauto mit zusätzlichem Verbrennungsmotor angeboten werden -  sind seit Anfang 2019 steuervergünstigt unterwegs. Bei der Nutzung eines Hybridfahrzeugs als Dienstwagen sind 0,5 Prozent der Bruttoanschaffungskosten zu versteuern, sofern dieses nicht mehr als 50 Gramm Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer ausstößt und unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs mindestens 40 km Reichweite hat. Ab dem 1.1.2022 muss die Reichweite mindestens  60 km und ab 1.1.2025 dann 80 km betragen.

Auch bei der Nutzung eines Fahrtenbuchs wirkt sich die Halbierung der Bemessungsgrundlage steuermindernd aus. Sollten die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, greift - wie beim Fahrzeug mit Verbrennungsmotor -  die 1 Prozent-Versteuerung des Bruttolistenpreises zusammen mit der bisherigen batteriebezogenen Förderung.

Aufladen im Betrieb und zuhause: Wer zahlt den Strom für den Firmenwagen?

Wird das Elektro- oder Hybridautomobil kostenlos oder verbilligt im Betrieb des Arbeitgebers geladen, so ist der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung seit Anfang des Jahres steuerfrei. 

Den Fahrern von elektrisch fahrenden Firmenwagen können dabei – zumindest teilweise – steuerfrei die Stromkosten erstattet werden. Bei einer kostenpflichtigen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber beträgt diese 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridfahrzeuge.

Bietet der Arbeitgeber keine Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, so erhöht sich die steuerfreie Erstattungspauschale für das Stromtanken beim Elektroauto auf 70 Euro und bei einem Hybrid auf 35 Euro.

Frische Luft und mehr Bewegung: Welche Steuervorteile hat die Nutzung eines Firmen-E-Bikes, S-Pedelecs oder Fahrrads?

Wem das Elektroauto nicht „grün“ genug ist, für den ist gerade in radlerfreundlichen Städten ein E-Dienstfahrrad eine gute Alternative zum Elektroauto. Insbesondere wenn der Weg zur Arbeit durch eine Innenstadt mit gutem Radwegenetz führt, fährt man auf zwei Rädern entspannt am Berufsverkehr vorbei und tut nebenbei noch etwas für die Gesundheit. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen E-Bikes und S-Pedelecs: E-Bikes, die schneller als 25 km fahren, gelten als Kraftfahrzeuge. Sie brauchen ein Nummernschild und müssen seit dem 01.01.2020 mit 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. 

Anders sieht es bei firmeneigenen S-Pedelecs und klassischen Dienstfahrräder aus; ihren Nutzern  winkt seit Anfang 2019 ein besonderes Steuerbonbon: Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Gehalt ein (Elektro-)Zweirad stellt, das auch privat genutzt werden darf, jedoch weder eine Entgeltumwandlung noch eine Zuzahlung oder Übereignung vorsieht, bleibt der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Lediglich bei Entgeltumwandlung oder Zuzahlung ruft die Steuergesetzgebung zur Versteuerung von 0,25 % des Bruttolistenpreises für das Rad auf.

Auch Selbstständige mit Betriebsrad profitieren vom Steuervorteil für Diensträder: Sie müssen für die private Nutzung keine Privatentnahme versteuern und sparen so Einkommen- und Umsatzsteuer.

Wie sieht die Zukunft der E-Mobilität aus?

Alle Steuerregelungen rund um die betriebliche Elektromobilität haben Gültigkeit bis Ende 2030. Bis dahin will die Bundesregierung zehn Millionen Elektroautos auf die Straßen bringen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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