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Steuerpflicht bei Verkäufen über die Online-Plattform eBay?

In Schubladen, im Kellerraum und auf dem Dachboden ist kein Platz mehr: Langweilig gewordenes Spielzeug, volle Bücherkisten und das Erbe stapeln sich … Was ist die logische Schlussfolgerung, wenn der Platz ausgeht? Am besten: Ausmisten und die Gegenstände bei Online-Plattformen anbieten. Sicher haben auch Sie Gegenstände aus Ihrem Haushalt über eBay, Momox oder Vinted verkauft. Haben Sie sich in solchen Momenten je gefragt, ob Sie damit bereits als gewerblicher Verkäufer gelten und Steuern zahlen müssten?

Durch die Verkäufe auf Marktplätzen wie eBay und Co. kann es vorkommen, dass Sie 

  • sonstige Einkünfte
  • Nebeneinkünfte oder sogar 
  • gewerbliche Einkünfte 

generieren und diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen. 

Wenn Sie gewerblich agieren, zieht dies einen weiteren Rattenschwanz wie die Zahlung von ggf. Umsatzsteuer und sogar Gewerbesteuer mit sich. Auch die Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (Buchhaltung) wird notwendig. Wo liegen die Grenzen und die Gestaltungsspielräume, damit Sie sich bei Ihren eBay-Verkäufen rechtmäßig verhalten?

Sie verkaufen gelegentlich unterschiedliche Gegenstände aus Ihrem Privatbesitz, die Sie nicht mehr benötigen z. B. Kleidung von Ihnen, Ihrem Partner oder den Kindern? Wenn Sie dies tun, um die Haushaltskasse aufzubessern, handeln Sie typischerweise als Privatperson.

Dann handeln Sie typischerweise gewerblich, also als Unternehmer.

Wichtig ist, dass Sie die Anzahl Ihrer Verkäufe gering halten. Aber eine konkrete Anzahl, ab wie vielen Verkäufen Sie als gewerblicher Händler gelten, gibt es nicht. Bereits der Verkauf des geerbten Inventars aus dem Elternhaus kann als gewerbliches Handeln eingestuft werden - vor allem, wenn die Verkäufe über einen längeren Zeitraum stattfinden. Ein konkretes Praxisbeispiel: Eine Frau wurde bereits als unternehmerisch tätig eingestuft, da sie planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand im eigenen Namen rund 140 Pelzmäntel der Schwiegermutter verkaufte.

Daher sollten Sie wissen: Der Verkauf für andere Menschen, sei es auch nur die Groß- oder Schwiegermutter, kann schnell als händlerähnliche Tätigkeit gelten. 

Weitere Indizien für gewerbliches Handeln sind:

  • ein Internetauftritt oder
  • die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen, sowie
  • der Ausweis als sog. PowerSeller.

Unser Tipp lautet daher, nur Gegenstände aus Ihrem eigenen Besitz zu verkaufen. Denn wenn Sie vorhandene Gegenstände aus Ihrem Privatvermögen veräußern, wird dadurch regelmäßig keine Unternehmereigenschaft begründet. Auch der Verkauf Ihrer Briefmarken- oder Münzsammlung, also von Gegenständen, die Sie aus privater Neigung mit Liebhaberwert zusammengetragen haben, macht Sie nicht zum Unternehmer. Das gilt, soweit Sie Einzelstücke veräußern oder tauschen, die Sammlung teilweise umschichten oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußern.

Als PowerSeller werden Sie von eBay automatisch ausgezeichnet, wenn Sie

  • eine große Anzahl an verschiedenen Handelspartnern aufweisen und
  • kontinuierlich Artikel in großen Mengen (durchschnittliche Anzahl)
  • innerhalb eines bestimmten Zeitraums (monatlichen Mindesthandelsvolumen) verkaufen.

Abhängig ist die Auszeichnung aber auch von dem hohen Maß an Kundenzufriedenheit (positive Bewertungspunktzahl). Als PowerSeller erhalten Sie Benefits von eBay und die Glaubwürdigkeit eines guten Händlers gegenüber Ihren Kunden.

Sie verkaufen innerhalb eines Jahres z. B.  Schmuck, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Münz- oder Briefmarkensammlungen oder Oldtimer mit Gewinn und zwischen Anschaffung und Veräußerung liegt nicht mehr als ein Jahr?

Diese Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§22 Nr. 2 i.V.m. §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) müssen Sie als sonstige Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage SO angeben.

Wie Sie der Aufzählung entnehmen können, geht es aber nur um den Verkauf bestimmter privater selbstständig bewertbarer Gegenstände, die im Wert steigen können. Daher kann auch der Weiterverkauf eines Fußball-Ticket mit Wertseigerungspotenzial darunterfallen.

Bei anderen Wertgegenständen wie einem Gebäude gilt sogar eine zehnjährige Spekulationsfrist. Auch im Schenkungs- oder Erbfall müssen Sie die zehnjährige Frist beachten, welche ab dem Zeitpunkt des Kaufs durch den Erblasser beginnt. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie z. B.  das Privatauto, können Sie aber innerhalb der einjährigen Haltedauer steuerfrei verkaufen.

Ihre Gewinne aus mehreren Verkäufen eines Jahres bleiben unter der Freigrenze von 600 Euro (§23 Abs. 3 S. 5 EStG)?

Dann ist der Gewinn steuerfrei. Wenn Sie diese Freigrenze überschreiten, ist der gesamte Gewinn zu versteuern, nicht nur der die 600 Euro überschreitende Teil. Die Freigrenze gilt pro Person, weshalb sowohl Sie, als auch Ihr Ehepartner jeweils die Freigrenze von 600  Euro ausschöpfen können.

Wenn Sie einmal einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn erzielt haben, werden Sie nicht gleich zum gewerblicher Händler, der ggf. auch Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss. Vielmehr sind die genannten Indizien ausschlaggebend für die gewerbliche Prägung.

Sie müssen Einkommensteuer zahlen, wenn Ihr Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag liegt (für das Steuerjahr 2021: 9.744 Euro, für Ehepartner gilt der doppelte Betrag). 

Dazu zählen neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch die Nebeneinkünfte aus Ihren gewerblichen Verkäufen.

Einkommensteuer auf die Nebeneinkünfte fällt aber nur an, wenn diese pro Jahr mehr als 410 Euro betragen (§46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Durch den Härteausgleich (§46 Abs. 3 EStG) werden die Nebeneinkünfte von Ihnen als Arbeitnehmer vom gesamten Einkommen wieder abgezogen und bleiben damit steuerfrei.

Dann ist zu prüfen, ob Ihr Internet-Handel als solcher zu einer unternehmerischen Betätigung führt. Als umsatzsteuerlicher Unternehmer gelten Sie, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. 

Für die Unterscheidung zwischen privaten oder gewerblichen Verkauf ist es unerheblich, ob Sie nur "nebenberuflich" oder ausschließlich mit eBay Ihr Geld verdienen.

Zudem wurde immer wieder auf das planmäßige Handeln (Kauf für den Wiederverkauf) und die auf Wiederholung angelegte Tätigkeit abgestellt, sowie den erheblichen Organisationsaufwand.

Die oben genannten Indizien für gewerbliches Handeln sind somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen. Dann sind Sie grds. zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet, solange nicht die Kleinunternehmer-Regelung Anwendung findet. 

Die Umsatzsteuer beträgt, je nachdem was für Gegenstände Sie verkaufen, 19 Prozent (§12 Abs. 1 UStG) oder 7 Prozent (§12 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 UStG). Beachten Sie, dass für Verkäufe ins Ausland besondere umsatzsteuerliche Vorgaben gelten.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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