Kassenführung Kassenautomat Supermarkt

TSE-Kassen: Frist verlängert

Sind Sie gerade auch froh, dass es in Ihrem Betrieb „normal“ weitergeht und schlagen sich mit der Programmierung Ihres Kassensystems herum wegen den neuen Umsatzsteuersätzen? Dann können Sie theoretisch direkt weitermachen, denn eigentlich läuft die Frist für die TSE-Kassen Nachrüstung am 30. September 2020 aus. Eigentlich! Die gute Nachricht: Unter gewissen Umständen erhalten Sie Aufschub. Welche das sind und für wen diese gelten erfahren Sie im folgenden Artikel:

Seit dem 01.01.2020 werden erhöhte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung gestellt. Hierunter fällt unter anderem die Einrichtung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), welche Ihre digitalen Kassenaufzeichnungen manipulationssicher machen soll.

Keine flächendeckende Aufrüstung möglich

Da das System noch nicht flächendeckend am Markt vorhanden war, wurde in einem ersten Schritt beschlossen, eine fehlende Nachrüstung bis 30.09.2020 nicht zu beanstanden. (BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A 4 - S 0319/19/10002 :001)

Aufschub der Umrüstung von TSE-Kassen bis 31.03.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Handel jetzt aber andere Sorgen: Umsatzeinbußen und Umprogrammierung des Kassensystems aufgrund Änderung der Umsatzsteuersätze. Hinzu kommt, dass die Kassenhersteller derzeit eine kaum zu bewältigende Auftragslage haben.

Deshalb wurde nun in manchen Bundesländern beschlossen, die Nichtbeanstandungsfrist unter gewissen Voraussetzungen erneut zu verlängern und zwar auf den 31. März 2021.

Voraussetzungen für eine Nichtbeanstandung

Unter folgenden Voraussetzung erfolgt für in Baden-Württemberg ansässige Steuerpflichtige aus Billigkeitsgründen keine Beanstandung:

  • Der Unternehmer hat das TSE Modul beim Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis 30.09.2020 bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, welche nachweislich noch nicht verfügbar ist. *

Die vorgenannten Voraussetzungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen.

Erfüllen Sie eine der oben genannten Voraussetzungen, müssen Sie keinen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

In diesen Bundesländern wurde die Frist verlängert:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein- Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein

Beachten Sie, dass die einzelnen Voraussetzungen je nach Bundesland variieren können.
Beim Zentralverband des Deutschen handwerks (ZDH) gibt es eine eine Übersicht über die Erlasse der Länder.

* Cloudbasierte Lösung ist mangels abgeschlossener Zertifizierungsverfahren bislang noch nicht erhältlich.

Fazit

Aufgehoben ist zwar nicht aufgeschoben, dennoch verschafft die Fristverlängerung dem Handel und den Kassenherstellern etwas Luft in so einer angespannten Zeit.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Steuernews, Systemgastronomie, Bäckereien/Konditoreien, Einzelhandel, Friseure, Hotellerie/Gastronomie, Steuerberatung
Bäckereien/Konditoreien, Einzelhandel, Friseure, Steuerberatung
Kassennachschau: Unerwarterer Besuch vom Finanzamt!
Service, Steuerberatung

Kassennachschau: Unerwarterer Besuch vom Finanzamt!

Weiterlesen