Die Umrüstungsfrist für elektronische Kassen auf TSE endet zum 31.03.2021

Die Frist läuft ab! Rüsten Sie Ihre elektronische Kassen auf TSE um. Die Umrüstungsfrist für elektronische Kassen auf TSE endet zum 31. März 2021. Ab April könnte das Vorhandensein von technischen Sicherheitseinrichtungen vom Finanzamt überprüft werden.

Bisherige Anforderungen

Bereits seit dem 1. Oktober 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung verzichtete die Finanzverwaltung bislang darauf, das Fehlen einer TSE zu beanstanden. Ein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung war hierfür nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige musste lediglich bereits eine TSE verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben haben. Bei einer cloudbasierten TSE galt die Kulanzregelung nur bei Vorliegen eines Nachweises, dass die TSE noch nicht verfügbar ist.

Umrüstungsfrist endet am 31. März 2021

Doch gerade im Hinblick auf die cloudbasierte Lösung gibt es erhebliche Startschwierigkeiten. Nach Informationen des DStV ist bislang nur eine Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert.

Die Nichtbeanstandungsregelung läuft zum 31. März 2021 aus. Demzufolge können die Finanzämter ab dem 1. April 2021 grundsätzlich prüfen, ob die TSE vorhanden und ordnungsgemäß eingesetzt wird.

Sollte bislang noch keine Umrüstung Ihrer elektronischen Kassen auf TSE erfolgt sein, kontaktieren Sie bitte zeitnah Ihren Kassenhersteller und erkundigen Sie sich nach dem Liefer- und Einbautermin.

Bewahren Sie bitte sowohl Ihre Anfrage als auch die Antwort darauf auf, um Ihre Bemühungen dem Finanzamt gegenüber bei eventuellen Rückfragen und Verzögerungen nachzuweisen. Eine generelle erneute Fristverlängerung ist derzeit nicht in Sicht. Auch ob es gestufte Einführungsregelungen speziell für die Cloud-TSE gibt, bleibt abzuwarten.

Musteranschreiben und weitere Informationen

Sicherheitshalber sollte insbesondere in Fällen der cloudbasierten TSE-Lösung eine Fristverlängerung nach § 148 AO beim Finanzamt beantragt werden. Von Teilen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft wurden hierzu ausführliche Informationen und Musteranschreibenveröffentlicht.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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