Straße und Brücke über das Meer

Corona: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Corona: Der Staat bietet für mittelständische und kleine Unternehmen Überbrückungshilfen an.

Nachfolgeprogramm zur Soforthilfe

Der Staat bietet verschiedene Soforthilfeprogramme für Unternehmer an. Diese sollen den Betrieben helfen, die Zeit zwischen der Krise und dem normalen Arbeitsalltag zu überbrücken. Dabei gelten verschiedene Regelungen und Vorgaben, je nach Unternehmensart und -größe. Damit Sie sich einen schnellen und doch genauen Überblick verschaffen können haben wir die Details des Nachfolgeprogramms anschaulich aufgelistet.

Ziel des Programms

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind und dadurch erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

1. Antragsvoraussetzungen

Berechtigte

1. Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen,

  • soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und
  • soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

2. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb

Einstellung der Geschäftstätigkeit

  • vollständig oder in wesentlichen Teilen
  • in Folge der Corona- Krise
  • Vermutung:
    • Gründung des Unternehmens vor April 2019: Umsatzeinbruch April und Mai 2019 gegenüber April und Mai 2020 von mindestens 60 %
    • Gründung des Unternehmens nach April 2019: Vergleichsmonate November und Dezember 2019 (statt April und Mai 2019) gegenüber April und Mai 2020

Kein Unternehmen in Schwierigkeiten

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Gemeinnützige Unternehmen

Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Hier sind Einnahmen statt Umsätzen maßgeblich. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Nicht Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körper­schaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

Fortführung des Unternehmens...

...über August 2020 hinaus, ansonsten Rückzahlung der Hilfe. Keine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben.

Antragsfristen

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

2. Förderungsgegenstand

Fixkosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räum­lich­keiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäfts­tätigkeit des Unternehmens stehen. Nicht Kosten für Privaträume.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögens­gegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10.  Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe tätig werden
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebens­haltungs­kosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Nicht Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

3. Art und Berechnung der Förderung

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Gründung des Unternehmens nach Juni 2019: Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 als Vergleichsmonate.
Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraus­setzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

4. Maximale Förderhöhe

  1. Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte: maximale Förderung 9.000 Euro für drei Monate.
  2. Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten: maximale Förderung 15.000 Euro für drei Monate.
  3. Unternehmen > 10 Beschäftigte: Maximale Förderung bis zu 150.000 Euro für drei Monate.

Beschäftigtenzahl = Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020

Überschreitungen nur in begründeten Ausnahmefällen.

Beispiel:

Erstattungs­fähige Fixkosten sind mindestens doppelt so hoch wie der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungs­betrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten (Fixkosten /. Erstattungsbetrag nach IV.) zu 40 % erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40 und 70 % erleidet. Bei Umsatz­ausfällen über 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet.

40 bis 70 % Umsatzausfall im Fördermonat = 40 % Förderung noch nicht berücksichtigter Fixkosten

Mehr als 70 % Umsatzausfall im Fördermonat = 60 % Förderung noch nicht berücksichtigter Fixkosten.

Die Höhe der maximalen Förderung von 150.000 Euro für drei Monate bleibt davon unberührt.

Beispiel 2:

Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat

a) 10.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 Euro.

b) 20.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 15.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent der Fixkosten (= 16.000 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag gekürzt.


c) 50.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 33.750 Euro, da ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Fixkosten werden bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags zu 80 Prozent erstattet (18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hier nicht einbezogenen Fixkosten wird zu 60 Prozent erstattet (31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro).

Unternehmensverbund

  • Rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unter­nehmen
  • im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens,

können Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.

Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe.

5. Laufzeit

Juni bis August 2020. Maximal über drei Monate.

6. Nachweise

  1. Beschäftigtenzahl: Zahl der Mitarbeiter in Vollzeit­äquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.
  2. Zweistufigen Verfahren zu Nachweis mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
    • anspruchsbegründender Umsatzeinbruch (Vergleich April, Mai 2019 mit April, Mai 2020) und
    • erstattungsfähige Fixkosten (Juni bis August 2020)

1. Stufe: Antragstellung

Glaubhaftmachung der Antrags­voraus­setzungen und der Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten

  • Umsatzeinbruch:
    • Schätzung des Umsatzes April und Mai 2020
    • Prognose des Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum (Bsp. Juni bis August 2020
  • Fixkosten:
    • Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
    • Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer führt das Antragsverfahren durch und übermittelt über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

2. Stufe: Nachträglicher Nachweis durch Belege

  • Umsatzeinbruch:
    • Übermittlung der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 durch einen Steuer­berater oder Wirt­schaft­s­prüfer an die Bewilligungsstellen der Länder.
    • Umsatzeinbruch von 60 % im Vergleich zum Vorjahr nicht erreicht, Rückzahlung der zu viel gezahlten Zuschüsse.
    • Mitteilung des tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruchs im jeweiligen Fördermonat (Juni bis August 2020) bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen an Bewilligungsstellen der Länder durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen.
    • Abweichungen von der Umsatzprognose, Rückzahlung zu viel gezahlter Zuschüsse bzw. nachträgliche Aufstockung.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatz­steuer­voranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

  • Fixkosten:
    • Übermittlung der endgültigen Fixkostenabrechnung an die Bewilligungs­stellen der Länder durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Auch diese Mitteilung kann nach Programm­ende erfolgen.
    • Bei Abweichungen von der Kostenprognose, Rückzahlung zu viel gezahlter Zuschüsse bzw. nachträgliche Aufstockung. 

7. Beihilferegelung

Das Bundesprogramm gewährt Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen zu den betrieblichen Fixkosten für kleine und mittelständische Unternehmen mit hohem Corona-bedingtem Umsatzausfall. Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

Der Höchstbetrag nach der De-Minimis-Verordnung darf nicht überschritten werden.

8. Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an.

  • Kein Ausgleich finanzieller Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020)
  • Erneute Antragsberechtigung der Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind
  • zeitgleiche Inanspruchnahme von Soforthilfe und Überbrückungshilfe möglich,

→ bei Überschneidung des Förderzeitraums erfolgt anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.

9. Regelung zu Beziehungen mit nicht-kooperativen Jurisdiktionen

Antragstellende Unternehmen müssen im Rahmen einer Ver­pflichtungs­erklärung bestätigen, dass weder Über­brückungs­hilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass sie Steuertransparenz gewährleisten. Dies wird mit den dies­bezüglichen Regelungen für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) abgestimmt. Einzelheiten werden in den Vollzugshinweisen geregelt.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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