Tablett auf dem Schreibtisch mit Notizblock im Hintergrund

Tipp für Unternehmer: Digitalisierungsmaßnahmen und Kosten für Hygienevorkehrungen einreichen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) äußerte sich erstmals Mitte April 2021 mittels einer sogenannten Positivliste inoffiziell zu Aufwendungen in den Bereichen Hygiene- und Digitalisierungsmaßnahmen. Seit Ende Mai 2021 ist diese Positivliste nun offiziell. Hier erfahren Sie welche Maßnahmen förderwürdig sind.

Tipp für Unternehmer: Diese Digitalisierungsmaßnahmen und Kosten für Hygienevorkehrungen werden von der Überbrückungshilfe III gefördert

Der Einfluss von Corona auf unseren Alltag und auf unser Arbeitsleben ist überall bemerkbar. Als Unternehmer haben Sie sich bestimmt auch in den letzten Monaten mit allerhand Themen beschäftigt, die vorher nicht auf Ihrer Agenda standen. Vor allem im Bereich der Hygienemaßnahmen kennt sich so mancher Unternehmer mittlerweile so gut aus, wie vor Corona nur die Experten von Reinigungsfirmen. Außerdem stupst Corona nun auch die Unternehmen an, die vorher versucht haben ein spezielles Thema auf die lange Bank zu schieben: die Digitalisierung. Wer bisher digital noch nicht nachrüsten wollte (oder konnte), muss es nun notgedrungen tun. Als Alternative bleibt ansonsten oft nur das geschäftliche Aus.

Ja, die ganzen Hygienemaßnahmen und digitale Umbaumaßnahmen wie das Einrichten von Heimarbeitsplätzen - das kostet viel Geld. Kosten, die die Unternehmer in dieser schweren Zeit umso schwerer treffen. Denn es handelt sich fast ausschließlich um unvorhergesehene und ungeplante Kosten.

Doch an dieser Stelle können wir Sie beruhigen: viele Aufwendungen, die in die zwei Themenbereiche Hygiene- und Digitalisierungsmaßnahmen fallen, werden mit der Überbrückungshilfe III gefördert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich mittels einer sogenannten Positivliste dazu geäußert. 

Bitte beachten Sie jedoch: Ob und in welcher Höhe einzelne Maßnahmen gefördert werden, entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen einer Einzelfallprüfung.

Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen werden mit der Überbrückungshilfe III gefördert, wenn Sie der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen.

RTS Infoabteilung

Diese Digitalisierungsmaßnahmen fördert die Überbrückungshilfe III:

  • Maßnahmen zur Einrichtung und Umsetzung von Homeoffice-Arbeitsplätzen (Kauf von Laptops, Hardware und Softwarelizenzen)
  • Ausstattung der Mitarbeiter mit Smartphones/Tablets
  • Überarbeitung der Firmenwebseite/Homepage (inkl. Kosten für digitales Marketing wie SEO, SEA, Social Media usw.)
  • Verbesserung der Netzstruktur (Anschluss an das Glasfasernetz, Ausbau des firmeneigenen WLANs)
  • Auch die Weiterbildungskosten der Mitarbeiter für diese digitalen Neuerungen werden gefördert.
  • Aus dem Bereich E-Commerce: förderfähig sind die Kosten für die Einrichtung eines Onlineshops sowie die Anschaffungskosten von Hardware zur Produktpräsentation im Onlineshop (Kameras, Fotostudioausstattung, Lichtanlage usw.)
  • Einführung von Software (Dokumentenmanagement, Buchungs- Reservierungssysteme, Kundenregistrierungs-App, Warenwirtschaftssystem)
  • Im Bereich der Gastronomie und im Einzelhandel werden außerdem der Kauf von Registrierkassen inkl. Kassensoftware sowie der Umstieg auf digitale Services gefördert – beispielsweise die Einführung von kontaktlosem Bezahlen beim Bäcker oder im Restaurant die Bestellung am Tisch per Handy.

Diese Punkte sind nur ein Auszug aus der Positivliste – wenn Sie wissen wollen, ob Ihre digitale Maßnahme auch dazu gehört, sprechen Sie uns gerne an.

Diese Hygienemaßnahmen fördert die Überbrückungshilfe III:

  • Lüftungsanlagen: fester Einbau, Installation, Erneuerung, Aufrüstung
  • Kosten für den Kauf von Schnell- oder Selbsttests für Kunden und Mitarbeiter
  • Kosten für Desinfektionsmittel, Trennwände und Luftfilter
  • Sie haben zeitweise Ihren Geschäftsbetrieb nach außen verlagert? Dann fallen auch diese Kosten in diesen Bereich.
  • Ausbau des Außenbereiches (Überdachung, bauliche Erweiterung, Windschutz)
  • Umbaumaßnahmen auf dem Betriebsgelände wie die Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos, den Einbau von Fenstern um regelmäßig lüften zu können usw.

Auch diese Liste enthält nur einen Auszug aus der Positivliste. Sie mussten weitere Dinge umrüsten, die nicht aufgelistet sind? Gerne prüfen wir, ob auch diese Maßnahmen prüfungsfähig sind.

Aber Achtung:

Alle Maßnahmen müssen nachvollziehbar und nachweisbar dokumentiert werden. Dazu gehört auch, dass Sie den Zusammenhang zur Pandemie darstellen können. Ansonsten kann die Förderung abgelehnt werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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