Straße und Brücke über das Meer

Überbrückungshilfe III (Plus) und Neustarthilfe (Plus)

Die Überbrückungshilfe III Plus soll, genau wie die vorherigen Überbrückungshilfen, Unternehmen und Soloselbstständige unterstützen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden müssen.

Allerdings zeigt sich insbesondere bei der Überbrückungshilfe III Plus immer mehr die Kehrseite der Medaille und die Probleme mit denen Unternehmen und prüfende Dritte umgehen müssen.

Förderzeitraum und Zugangsvoraussetzungen

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus umfasst die Monate Juli bis Dezember 2021.

Die Antragsfrist soll am 31.12.2021 enden.

Zugangsvoraussetzungen sind:

  • Es gilt: Antragsberechtigung erfordert Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent
  • Antragstellung nach wie vor durch prüfende Dritte über das bekannte Antragsportal

Inhaltliche Änderungen der Überbrückungshilfe III Plus

Inhaltlich ist die neue Überbrückungshilfe III Plus zwar weitestgehend deckungsgleich mit der Vorgängerhilfe der Überbrückungshilfe III. Allerdings konnten wir Änderungen in den FAQs feststellen, die die Voraussetzung des „coronabedingten“ Umsatzrückgangs betreffen.

1. Coronabedingte Umsatzeinbrüche

Während die Überbrückungshilfe 3 lediglich in ihren FAQs zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftretende Umsatzausfälle ausschloss, gehen die FAQs der Überbrückungshilfe 3 Plus weiter:

Zwar werden weiterhin die saisonalen oder andere dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen ausgeschlossen. Doch gelten weiterhin NICHT als coronabedingt Umsatzeinbrüche,

...die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.

(FAQs 1.2)

Inwiefern coronabedingte Liefer- und Materialengpässe in der Lieferkette dann noch als coronabedingt anzusehen sind, ist fraglich. Erfahrungsgemäß handhabt die L-Bank dies streng und weist die Anträge entsprechend ab.

2. verbundene Unternhemen

Entsprechend wird mit verbundenen Unternehmen umgegangen. Allein familiäre Beziehungen (auch zwischen Geschwistern) im Rahmen von Vermietungen, ohne weitere wirtschaftliche oder betriebliche Verflechtungen, werden von der L-Bank als vorgeschaltete Märkte qualifiziert und führen zu einem Unternehmensverbund.

3. Buchhaltung

Problematisch stellt sich auch dar, dass nach der bisherigen Regelung sowohl Antragsfrist als auch Förderzeitraum am 31.12.2021 enden, die Buchhaltungen zumindest für November und Dezember noch gar nicht fertiggestellt sind und damit die Umsätze nicht belastbar ermittelt werden können.

Auswirkung

Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Förderhöhe, sondern bereits auf die Zulässigkeit der Anträge. So kann es sein, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass der Antrag gar nicht erst hätte gestellt werden dürfen und der Aufwand – nicht zuletzt die Beauftragung des prüfenden Dritten umsonst war.

Unser Tipp: Warten Sie nicht bis zum letzten Moment, sondern melden Sie sich frühzeitig, damit wir den bestmöglichen Weg für Sie finden, mit den Anträgen umzugehen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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