Umsatzsteuer 2019 Änderungen

Umsatzsteuer 2019

Sie verkaufen Gutscheine oder erbringen grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen, beispielsweise aus dem Rundfunk– und Telekommunikationsbereich, an Privatpersonen? Sie sind Betreiber eines Onlineshops oder verkaufen Waren über einen Onlineshop? Dann erwarten Sie einige Änderungen bei der Umsatzsteuer 2019.

Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

1. Gutscheine

Künftig wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

Einzweck-Gutschein

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Besteuerung soll demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgen.

Mehrzweck-Gutschein

Alle anderen Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, sind Mehrzweck-Gutscheine. Bei dieser Art von Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer. Die Besteuerung wird also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt.

Überträgt der Unternehmer einen Einzweckgutschein im eigenen Namen, ist ihm die Lieferung oder Dienstleistung zuzurechnen. Überträgt der Unternehmer einen Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt die Übertragung als Lieferung oder Dienstleistung des Unternehmers, in dessen Namen die Übertragung erfolgt.

Wird die Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Unternehmer (A) erbracht, als dem, der den Einzweck-Gutschein in eigenem Namen ausgestellt hat (B), wird der leistende Unternehmer (A) so behandelt, als habe er die bezeichnete Lieferung oder Dienstleistung an den Aussteller (B) erbracht.

Bei Ausführung der tatsächlichen Lieferung oder tatsächlichen Dienstleistung, für die der Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, ist kein steuerpflichtiger Umsatz zu erklären.

Coupons und ähnliche „Instrumente“, die zum Preisnachlass berechtigen, jedoch kein Recht auf Erhalt von Gegenständen oder Dienstleistungen verkörpern, stellen keine Gutscheine im vorgenannten Sinne dar.

2. Einführung Schwellenwert für elektronische Dienstleitungen an Nichtunternehmer in der EU:

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden, sind bekanntlich in dem Land zu versteuern, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat.

Um kleine Unternehmen zu entlasten wurde daher ein unionsweit geltender Schwellenwert in Höhe von 10.000,00 Euro eingeführt, bis zu dem diese Dienstleistungen nun wieder der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unterliegen. Die bezeichneten sonstigen Leistungen in anderen Mitgliedstaaten dürfen hierfür insgesamt 10.000,00 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten. Auf die Anwendung des Schwellenwertes kann bindend für mindestens 2 Kalenderjahre verzichtet werden.

3. Ausweitung Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS):

Bislang durften Unternehmer mit Sitz im Drittland das MOSS-Verfahren nicht anwenden, wenn sie in einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert waren. Zukünftig entfällt diese Beschränkung.

4.1. Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes:

Zukünftig werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Hierdurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Ein elektronischer Marktplatz in diesem Sinne ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.

Betreiber in diesem Sinne ist, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.

Der Betreiber hat für Lieferungen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  2. die dem liefernden Unternehmer von dessen zuständigem deutschen Finanzamt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der nachfolgend genannten Bescheinigung,
  4. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort und
  5. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Der Nachweis der Angaben Nummer 1 bis 3 ist vom Betreiber durch eine im Zeitpunkt der Lieferung des Unternehmers gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts zu führen.

Die Bescheinigung wird auf Antrag des liefernden Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt.

Die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde speichert die bescheinigungsrelevanten Daten und stellt diese zum Datenabruf bereit.

Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, gelten die Aufzeichnungspflichten nach Nummer 1, 4 und 5 entsprechend. Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.

Der Betreiber hat die vorgenannten aufzuzeichnenden Daten auf Anforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln.

4.2. Haftung durch Betreiber eines elektronischen Marktplatzes:

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist (Gefährdungshaftung).

Die Haftung gilt nicht, wenn der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes

  • die zuvor genannte Bescheinigung des Finanzamts oder
  • die Bestätigung der zuvor genannten elektronischen Abfrage

über die steuerliche Registrierung des Händlers vorlegt.

Soweit der Betreiber allerdings Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt, haftet er auch für diese Umsätze. Unabhängig davon haftet der Betreiber immer, wenn keine Bescheinigung/Abfragebestätigung vorliegt.

Wer haftet?

Ferner haftet der Betreiber nicht, soweit die Registrierung auf dem elektronischen Markplatz nicht als Unternehmer (sondern als Privatperson) erfolgt und der Betreiber die zuvor genannten Aufzeichnungspflichten erfüllt. Soweit Art, Menge und Höhe der erzielten Umsätze allerdings den Schluss zulässt, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht wurden und der Betreiber nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns davon Kenntnis hätte haben müssen, haftet er in diesen Fällen dennoch für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf diese Umsätze. Der Betreiber haftet hingegen nicht, wenn er sich vom Unternehmer eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung vorlegen lässt oder ihm eine elektronische Bestätigung vorliegt. Soweit der Unternehmer keine Bescheinigung vorlegt, könnte der Betreiber diesen vom weiteren Handel auf seinem elektronischen Marktplatz ausschließen.

Außerdem haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die entstandene Umsatzsteuer, wenn die Finanzverwaltung ihn davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ein auf seinem Marktplatz tätiger Unternehmer/Verkäufer dort steuerpflichtige Umsätze erbringt und die daraus entstandene Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig abführt, unabhängig von einem Nachweis durch die Bescheinigung bzw. Abfrage.

Dem Betreiber des Marktplatzes wird innerhalb einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist die Möglichkeit eingeräumt, dafür Sorge zu tragen, dass der betreffende Unternehmer über seinen Marktplatz keine entsprechenden Umsätze mehr tätigen kann. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der gesetzten Frist nach, erfolgt keine Inanspruchnahme des Betreibers. Kommt der Betreiber des elektronischen Marktplatzes in der vom Finanzamt gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nach, haftet er für die Steuer aus den Umsätzen über seinen elektronischen Marktplatz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung.

Gleiches gilt für Fälle, in denen sich ein Unternehmer nicht als Unternehmer (Privatperson) auf dem Marktplatz hat registrieren lassen.

Die Haftungstatbestände treten jedoch nicht schon zum Jahreswechsel, sondern bei Händlern mit Sitz außerhalb der EU und außerhalb der Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraumes anwendbar ist, ab dem 01.03.2019 in Kraft.

Bei Händlern aus der EU sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen, tritt die Haftung ab dem 01.10.2019 in Kraft.

Die erläuterten Rechtsänderungen in den Punkten 1-3, stammen aus einer EU Richtlinie die es bis zum 01.01.2019 umzusetzen gilt. Bei Punkt 4 ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, so kann es inhaltlichen noch zu Änderungen kommen.

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