Ein LKW parkt auf einem Parkplatz in einem Logistiklager

Versandhändler aufgepasst! Für Sie gibt es umsatzsteuerliche Änderungen

Während der Coronakrise ist der Warenversand enorm angestiegen. Doch nun gibt es auch umsatzsteuerliche Anpassungen für alle Händler.

Das „Mehrwertsteuer Digitalpaket“ oder auch „E-Commerce-Richtlinie“ genannt, wird verschoben.  Anstatt im Januar dieses Jahres treten folgende Regelungen jetzt erst am 01.07.2021 in Kraft:

Innergemeinschaftlicher Versandhandel (neu: „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“)

Bei Lieferungen an Privatpersonen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen in den Empfänger-Mitgliedstaat. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie als Lieferer, auch nur indirekt, an der Versendung an den Kunden beteiligt sind. Die bisher geltenden individuellen Lieferschwellen jedes EU-Staates werden abgeschafft. Zukünftig gilt eine einheitliche Gesamtlieferschwelle von 10.000 Euro kumuliert für alle Mitgliedsstaaten. Elektronische Dienstleistungen, welche übrigens bereits auf diese Art geregelt werden, sind hier mitinbegriffen.

Sobald die Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten wird, sind sämtliche Versandhandelsumsätze im jeweiligen Empfängerland umsatzsteuerpflichtig.

Ein Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle ist nach wie vor möglich. Dann entfällt die Überwachung der Lieferschwelle und der Umsatz ist ab dem ersten Euro im Empfängermitgliedsstaat zu versteuern.

Erweiterung des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (kurz: MOSS):

Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland laufen bereits über das MOSS-Verfahren. Nun wird es auch auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe ausgedehnt. Konkret bedeutet das: Bei Überschreiten der Lieferschwelle und Anwendung des MOSS-Verfahrens entfällt die umsatzsteuerliche Registrierung für diese Umsätze in den jeweiligen EU-Staaten. Stattdessen sind die betreffenden Umsätze für alle EU-Staaten einheitlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im MOSS-Verfahren anzumelden. Das BZSt leitet die Meldung Ihrer Umsätze aus Fernverkäufen und die betreffende ausländische Umsatzsteuer dann für Sie an den jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaat weiter. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren ist, dass Sie für die entsprechenden Umsätze in keinem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sind und die Teilnahme am Verfahren vor Ausführung der Umsätze beim BZSt anzeigen.

Lieferkettenfiktion für elektronische Schnittstellen (elektronische Marktplätze, - Plattformen u. ä.):

Durch die Zunahme des Internethandels kam es in der Vergangenheit zu massiven Umsatzsteuerausfällen, insbesondere durch Missachtung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen durch Lieferanten aus Drittstaaten. Zur Vermeidung der Steuerausfälle wird zukünftig für unterstützende sog. elektronische Schnittstellen
(z. B. Internet-Marktplätze, -Portale), entgegen des tatsächlichen Geschäftsablaufes, folgendes durch das Gesetz festgelegt: Die elektronische Schnittstelle bezieht eine nicht umsatzsteuerbare oder steuerfreie Eingangslieferung vom Händler und führt anschließend eine umsatzsteuerpflichtige Ausgangslieferung an den Kunden aus.

Diese Fiktion erfolgt bei

  • Fernverkäufen eines Drittlandunternehmers, der eine im Gemeinschaftsgebiet beginnenden und endende Beförderung an einen Nichtunternehmer bewirkt oder bei
  • Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen von einem Sachwert von höchstens 150 Euro.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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