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Unfallkosten als Werbungskosten geltend machen

Unfallkosten können immer als Werbungskosten angesetzt werden, wenn diese bei einer beruflichen Fahrt entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden.

Orkan Sabine wütet derzeit über Deutschland. Zahlreiche Straßen sind gesperrt, der Fernverkehr der Deutschen Bahn wurde weitgehend eingestellt und auch die S-Bahnen stehen teilweise still.  Wir hoffen Sie sind heute trotzdem gut zur Arbeit gekommen.

Aufgrund der Witterungsverhältnisse ist ein Unfall schnell passiert. Falls Sie bei betrieblichen Fahrten die Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt bekommen, dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung Werbungskosten geltend machen. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Leider häufen sich in den letzten Jahren die Vorfälle, dass Autofahrer ohne die erforderliche und gesetzlich vorgeschriebene Kfz – Haftpflichtversicherung unterwegs sind. So kann es durchaus vorkommen, dass Sie trotz fehlendem Verschulden erst einmal auf dem Schaden sitzenbleiben.

Glücklicherweise können wir als Steuerberater Ihren Frust etwas mildern und das Weihnachtsfest retten, denn Sie können diese Unfallkosten eventuell als Werbungskosten absetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie ein Mitverschulden (beispielsweise überhöhte Geschwindigkeit) am Unfall haben und Ihre Versicherung, nachdem sie in Vorleistung gegangen ist, den Schaden wieder von Ihnen zurück fordert.

Unfallkosten können immer als Werbungskosten angesetzt werden, wenn diese bei einer beruflichen Fahrt entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden. Als berufliche Fahrten zählen auch Fahrten zu einem Vorstellungsgespräch, Abholfahrten ( z.B. Sie holen Ihren Mann von der Arbeit ab, da dieser seinen Zug aufgrund eines Meetings verpasst hat), sowie Familienheimfahrten vom Zweitwohnsitz an dem sich der Arbeitsort befindet. Ebenfalls mit inbegriffen sind Schäden am parkenden Auto, welche während der Arbeitszeit passieren.

WAS GENAU KANN ALS WERBUNGSKOSTEN ABGESETZT WERDEN?

  • Reparaturkosten des eigenen Pkw
  • Bagatellschäden die nicht repartiert werden: Schäden am eigenen Fahrzeug
  • Schäden an privaten Sachen (Kleidung, Gegenständen im Auto)
  • Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten
  • Krankheitskosten
  • Mietwagenkosten
  • Selbstbeteiligungkosten bei der Kaskoversicherung
  • Schadensersatzzahlungen an den Unfallgegner
  • Kosten für das Abschleppen des Unfallfahrzeuges
  • Sonstige Unfallnebenkosten (Taxifahrten, Telefon)

Sollten Sie die Unfallkosten als Werbungskosten abziehen wollen kümmern Sie sich am besten zeitnah (nicht erst beim Erstellung der Einkommensteuererklärung) um Nachweise für den Unfall!

Dem Finanzamt müssen Sie nämlich nachweisen, dass Sie tatsächlich einen Unfall hatten, sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat und wie hoch die Unfallkosten sind.

Am besten Sie beantragen bei der Polizei den Unfallbericht und lassen sich von Ihrem Arbeitgeber einen Nachweis ausstellen, dass Sie an diesem Tag zu genannter Uhrzeit arbeiten waren. Das vereinfacht den Nachweis signifikant und erspart Ihnen viel Zeit.

Aber Achtung! Sollten Sie selbst grob fahrlässig gehandelt haben, z. B. eine Fahrt unter Alkoholeinfluss, erkennt das Finanzamt die Unfallkosten nicht an.

FÜR WEITERE FRAGEN, STEHT IHNEN DIE RTS STEUERBERATUNG GERNE ZUR VERFÜGUNG.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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