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Urlaub im Risikogebiet – wer zahlt die Quarantäne?

Sommerferien – Reisezeit. Doch nach wie vor gibt es zahlreiche beliebte Urlaubsziele, für die noch Reisewarnungen aufgrund der aktuellen Corona-Lage bestehen. Was kann und soll der Arbeitgeber tun, wenn Arbeitnehmer in solche Länder reisen? Kann er seinen Arbeitnehmern verbieten, ihren Urlaub im Risikogebiet zu verbringen? Was gilt für die Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitnehmer 14 Tage nach ihrer Rückkehr in häuslicher Quarantäne bleiben müssen?

Ist ein Urlaubsverbot bei Reisen in Risikogebiete überhaupt möglich?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, wo seine Mitarbeiter ihren Urlaub verbringen. Um einem Ansteckungsrisiko vorzubeugen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nun aber mitteilen, wenn er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder gar infiziert ist.

Gemäß den §§ 32 SATZ 1, 30 ABS. 1 SATZ 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG müssen sich Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, derzeit nach den befristeten landesrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer unverzüglich in eine 14-tägige Absonderung („Quarantäne“) begeben.

IfSG

Das Robert-Koch-Institut aktualisiert ständig die Liste mit den ausgewiesenen Risikogebieten.

Ob Arbeitnehmer bei ihrer Rückkehr nach Deutschland einer Quarantänepflicht unterliegen, entscheidet sich danach, ob das Reiseland am Tag der Rückreise als Risikogebiet eingestuft ist.

Ausnahmen von der Quarantäne: Corona-Test

Von der Quarantäne wird derzeit bei Vorlage eines negativen Corona-Tests abgesehen. Mindestens bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses ist die Quarantäne jedoch zwingend vorgeschrieben.

Unabhängig von der Testung ist der Rückreisende aus einem Risikogebiet verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu melden. Alternativ kann eine sogenannte „Aussteigerkarte“ z. B. bei Ankunft am Flughafen abgegeben werden.

Lohnfortzahlung während der Quarantäne?

Bei Heimkehrern aus Risikogebieten, die in Quarantäne müssen, stellt sich nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, Entgeltfortzahlung zu leisten.

a) Reiseziel vor Reiseantritterklärtes Risikogebiet

Reisen Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, für das bereits bei Reisebeginn eine Reisewarnung besteht, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, da durch die Ausreise dorthin die Quarantäne-Verpflichtung bei Rückkehr entsteht. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 616 BGB, die der Arbeitnehmer durch seine Ausreise in ein Risikogebiet selbst verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmern in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.

b) Reiseziel nach Reiseantritt erklärtes Risikogebiet

Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund erneut steigender Infektionszahlen zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB. Hier greift jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat. In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung und kann sich diese Zahlungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen (§ 56 Abs. 5 IfSG).

c) Homeoffice-Möglichkeit

Falls der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.

d) COVID-19 Infektion

Haben sich Arbeitnehmer im Urlaub infiziert, bestünde zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dieser Anspruch kann nach einer Reise in ein Risikogebiet wegen eines Verschuldens allerdings ausgeschlossen sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat (BAG 18. März 2015 – 10 AZR 99/14). Reist ein Arbeitnehmer aus rein touristischen Zwecken willentlich und wissentlich in ein Risikogebiet, wird dieser Verschuldensmaßstab aus unserer Sicht in der Regel erfüllt sein.

e) Entschädigung nach § 56 IfSG

Bei § 56 IfSG handelt es sich um eine Billigkeitsentschädigung, die die Betroffenen vor materieller Not sichern soll (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 27 f). Es ist daher auch hier ein etwaiges Verschulden des Reiserückkehrers als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Ist ein Arbeitnehmer daher trotz bestehender Reisewarnung in ein Risikogebiet eingereist und wird dadurch zum Ansteckungsverdächtigen, hat er die sich anschließende Quarantäne bewusst in Kauf genommen. Es wäre unbillig, in einem solchen Fall der Allgemeinheit die Entschädigungskosten aufzuerlegen.

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer über Konsequenzen einer Reise in ein Corona-Risikogebiet informieren
 

a) Information zu Konsequenzen

Auch wenn hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht, ist es dennoch sinnvoll, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer darüber informieren, dass bei einer Reise in ein Risikogebiet nicht nur eine Ansteckung mit COVID-19, sondern auch eine Quarantäne mit entsprechenden Gehaltseinbußen droht.

Wer dennoch ins Ausland reisen möchte, sollte sich vorher genau über die (bundeslandspezifischen) Regelungen zu Reisen in Risikogebiete informieren und dementsprechende Vorbereitungen für die Rückkehr (einschließlich einer zeitlichen Planung für eine etwaige COVID-19 Testung vor Arbeitsaufnahme) treffen. Auch hierüber kann der Arbeitgeber aufklären.

b) „Zurückhaltung“ bei Entgelt - Auszahlung

Arbeitgeber sollten jedenfalls das Entgelt für nicht erbrachte Arbeitsleistung nicht vorschnell auszahlen und im Einzelfall prüfen, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht. In Zweifelsfällen kann es sinnvoll sein, einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen. Zahlt dieses keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, sollte auch der Arbeitgeber die Zahlung zunächst verweigern. In jedem Fall gilt es zu beachten, dass der Erstattungsanspruch nach IfSG nur zwölf Monate lang geltend gemacht werden kann.

c) Dokumentation durch „Rückkehr-Formular“

Mittels eines von rückkehrenden Arbeitnehmern auszufüllendes „Rückkehr-Formular“, in welchem der Arbeitnehmer erklärt, ob und wenn ja in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat, können die Reisen der Arbeitnehmer in Risikogebiete dokumentiert werden. Eine solche Erhebung wäre auch datenschutzrechtlich gerechtfertigt, da sie gemäß Art. 88 DSGVO und § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erforderlich ist.

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