Urlaubsgeld Steuern

Urlaubsgeld Steuer

Besteht ein Recht auf Urlaubsgeld? Wenn ja, wie ist es zu besteuern?

Urlaubsgeld – Pflicht oder Kür?

Die Sonne strahlt direkt in Ihr Büro, Ihr Bildschirm erscheint dadurch schon ganz blass, in Ihrem Zimmer herrschen mittlerweile tropische Temperaturen, der Berg an abzuarbeitenden Unterlagen bringt Sie zudem ins Schwitzen und das Schrillen des Telefons im Hintergrund animiert eigentlich auch nur noch zum Davonlaufen.

Wie schön wäre nun ein kühler Drink am Meer oder eine Wandertour in den Bergen? Dann wird es Zeit – für Urlaub!

Der Gesetzgeber gönnt Ihnen mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr sowie die Fortzahlung Ihres Arbeitsentgelts während des Urlaubs (gesetzliches Urlaubsentgelt).

Zur Motivation und als kleines Plus erhalten manche Arbeitnehmer zu Ihrem normalen Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitsgeber ein freiwilliges, zusätzliches Urlaubsgeld.

Ob Sie als Arbeitnehmer ein Anrecht auf solch eine Sondervergütung (Urlaubsgeld) haben und worauf Sie als Arbeitgeber achten sollten, erfahren Sie in folgendem

Ein Recht auf Urlaubsgeld?

Im Gegensatz zu dem Recht auf Urlaub und Entgeltfortzahlung, gibt es kein Gesetz, welches besagt, dass Sie generell ein Recht auf Urlaubsgeld haben. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld muss sicher aber nicht zwingend aus dem Gesetz ergeben, sondern kann aufgrund diverser anderer Vereinbarungen entstehen:

  •   Arbeitsvertrag
  •   Tarifvertrag
  •   Betriebsvereinbarung
  •   (betriebliche Übung)

Betriebliche Übung – das haben wir schon immer so gemacht

Wer bei der betrieblichen Übung an den jährlichen Probealarm der Brandschutzanlage denkt, liegt falsch. Hierbei handelt es sich um regelmäßiges Wiederholen einer bestimmten Verhaltensweise, in unserem Fall das regelmäßige Auszahlen von Urlaubsgeld, auf welches der Arbeitnehmer ab einer gewissen Anzahl an Wiederholungen auch in Zukunft vertrauen darf.

Aller guten Dinge sind auch hier 3 – die Rechtsprechung nimmt an, dass eine mindestens über 3 Jahre lange wiederholte Zahlung in gleicher Höhe einen Anspruch auf Urlaubsgeld durch die betriebliche Übung begründet.

Möchten Sie als Arbeitgeber aber genau diese Verpflichtung nicht, dann erklären Sie, am besten schriftlich bei der Auszahlung des jeweiligen Urlaubsgeldes, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt, auf die in Zukunft kein Anspruch besteht. Das Ganze nennt man dann – Freiwilligkeitsvorbehalt.

Wie hoch ist das Urlaubsgeld?

Wieviel Ihr Arbeitgeber zur Urlaubskasse beisteuert, ist individuell gestaltbar.

Wann muss das Urlaubsgeld bezahlt werden?

Auch der Zeitpunkt der Auszahlung ist frei und erfolgt nach getroffener Vereinbarung. Die meisten Arbeitgeber zahlen das Urlausgeld jedoch in den Sommermonaten, unabhängig vom tatsächlich genommen Urlaub des Arbeitnehmers aus.

Besteuerung von Urlaubsgeld

Urlaubsgeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da es sich um einen sonstigen Bezug handelt, kann die darauf zu entrichtende Steuer nicht einfach aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sondern muss nach einem besonderen Berechnungsschema errechnet werden.

Anders verhält es sich nur, wenn das Geld nicht einmal jährlich oder anteilig je Urlaubstag bezahlt wird, sondern als regelmäßiger Zuschlag monatlich gezahlt wird. Dann ist das Urlaubsgeld als laufender Arbeitslohn ohne besondere Berechnung zu versteuern.

Zudem ist Urlaubsgeld noch sozialversicherungspflichtig, es sei denn Sie haben auch ohne diesen Bezug mit ihrem laufenden Arbeitsentgelt schon die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten.

Erholungsbeihilfe als Alternative?

Für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei ist die so genannte Erholungsbeihilfe.
Diese kann vom Arbeitgeber in Höhe von:

  •  156 Euro für den Arbeitnehmer
  •  104 Euro für den Ehepartner und
  •  52 Euro für jedes Kind

gewährt werden.

Der Arbeitgeber muss lediglich 25 Prozent pauschale Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bezahlen.

Vorsicht! Es sind Auflagen mit diesem „Steuergeschenk“ verbunden. Voraussetzungen für die Erholungsbeihilfe:

  •  die Zahlung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub erfolgen (max. 3 Monate vor oder nach dem Urlaub)
  •  Beihilfe muss tatsächlich zu Erholungszwecken verwendet worden sein.

Gerade letztere Voraussetzung ist mit hohem Aufwand verbunden, da Sie Unterlagen (Eintritt Freizeitpark, Museum, Reisebestätigungen) die dies beweisen, sammeln und aufbewahren müssen. Aus diesem Grund scheint die Erholungsbeihilfe nicht für alle eine passende Alternative zum Urlaubsgeld zu sein.

Mit diesem Wissen wünscht Ihnen die RTS Steuerberatung einen schönen Urlaub!

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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