Verluste aus Gesellschafterdarlehen bei Kapitalgesellschaften – mindert der Fiskus den Schmerz?

Stand: 18.09.2023

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften können ihre Gesellschaft auf unterschiedliche Weise finanziell unterstützen. So besteht die Möglichkeit, neben der aktiven Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft auch Bürgschaften für die Gesellschaft zu übernehmen. Fällt dann die Gesellschaft als Darlehensschuldnerin aus, muss der Bürge für die Darlehensrückzahlung geradestehen. In der Regel wird der Gesellschafter das „verauslagte“ Geld nicht mehr zurückbekommen. Der BFH hat mit Urteil vom 20.06.2023 entschieden, wie der Bürge den Verlust seines Geldes steuerlich geltend machen kann.

Ausfall des Rückforderungsanspruchs gegen die Gesellschaft

Begleicht der Bürge anstelle der Gesellschaft Verbindlichkeiten der Gesellschaft, erwirbt der Bürge eine Forderung gegenüber seiner Gesellschaft. Fällt diese Forderung bspw. aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft aus, kann der Forderungsverlust steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Gesellschaft und Gesellschafter keine Bürgschaftsprovision vereinbart haben. Dies begründet der BFH damit, dass die in der Krise stehengelassene Forderung und die Beteiligung an der GmbH zusammen als eine Kapitalanlage betrachtet werden.

Während der mit 0 Euro anzusetzende tatsächliche Wert der Regressforderungen gegen die Gesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Anteile darstellt, zählt der Nennwert der ausgefallenen Forderung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. So der BFH. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht erhöhen, weil die Forderung im Zeitpunkt ihres Ausfalls einen tatsächlichen Wert von 0 Euro hat. Der (ursprüngliche) Nennwert der Forderung kann dagegen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensmindernd geltend gemacht werden.

Regressforderung gegen den Mitgesellschafter

Im Urteilsfall haben sich zwei Gesellschafter (A und B) gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wurden jedoch nur von einem Gesellschafter (A) bezahlt. Da A im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander nur für 50 % der Gesellschaftsschulden haftet, hat A einen Regressanspruch gegenüber seinem Mitgesellschafter B. Übernimmt nun A die Zahlungsverpflichtung aus der Bürgschaft zu 100 %, kann er aber nur 50 % als Verluste bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Erst wenn feststeht, dass die Regressforderung des A gegen B endgültig ausfällt und damit wertlos ist, kann A auch die anderen 50 % als Forderungsverlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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