I. Strenge Auffassung nach IDW HFA 1/1984
Für den Zeitpunkt der Bilanzierung öffentlicher Zuwendungen hält IDW HFA 1/1984 unter Nr. 2b) Folgendes fest:
Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren
Alternative 1: Kein Rechtsanspruch
- wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat
- und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist
Alternative 2: Mit Rechtsanspruch
Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf die Zuwendung,
- wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat
- und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der erforderliche Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.“
Anwendung dieser Grundsätze auf Corona Hilfen
Eine Qualifizierung als Forderung ist im Fall der Corona Hilfen insofern fraglich, als die Hilfen als solche „ohne Rechtsanspruch“ gestaltet sind. Es handelt sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 BHO.
- Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Bewilligung des jeweiligen Antrags nach billigem Ermessen. Das bedeutet: eine Aktivierung kommt erst wieder in Frage wenn der Unternehmer: am Bilanzstichtag die Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung erfüllt
- und bis zur Bilanzaufstellung der Bewilligungsbescheid vorliegt.
II. Weitere Auslegung
Vertreten wird im fachlichen Hinweis des IDW vom 26.02.2021 (Teil 3) nunmehr sogar eine weitere Auslegung, die davon ausgeht, der Anspruch könne bereits dann als gesichert angesehen werden, wenn zum Bilanzstichtag:
- die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind
- und die Haushaltsmittel faktisch unbegrenzt zur Verfügung stehen. (Davon könne vor allem bei Bundesmitteln ausgegangen werden, nachdem die Bundesregierung dies auch mehrfach versichert habe.)
In diesem Fall sei eine Bilanzierung wie bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs vorzunehmen.
III. Auffassung des BMFs und des BMWIs
Die FAQs des BMWi äußern sich bspw. in 4.7. zur November- / Dezemberhilfe folgendermaßen:
Der Anspruch auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Novemberhilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen. Soweit der Steuerpflichtige eine Abschlagszahlung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in diesem Umfang einen Anspruch erwirkt hat, der ihm grundsätzlich auch verbleibt, soweit keine Rückzahlungsgründe bestehen.