Erbschaftsteuerrecht

Erbschaftsteuerrecht

Wann fällt eine Erbschaftsteuer an?

Erbschaftsteuer - Was Sie steuerrechtlich beachten müssen

„Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“ – Benjamin Franklin

Kombiniert man beide der oben genannten sicher eintretenden Ereignisse, dann landen wir bei der Erbschaftsteuer. Egal ob Sie Erbe oder potenzieller Erblasser sind, im folgenden Artikel können Sie sich einen kleinen Überblick zur Erbschaftsteuer verschaffen.

Wann fällt die Erbschaftsteuer an?

Grundsätzlich fällt Erbschaftsteuer an, wenn jemand aufgrund eines Todesfalles etwas erbt.

Wie ist der Ablauf – Muss ich mich beim Finanzamt melden?  

Erben müssen – ohne Aufforderung – beim Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung einreichen. Oftmals meldet sich aber auch das Finanzamt, weil es beispielsweise von der Bank über den Erbfall informiert wurde. Die gesetzliche Frist für die Einreichung der Erbschaftsteuererklärung beträgt 3 Monate nach Anfall der Erbschaft.

Wie wird die Höhe der Erbschaftsteuer berechnet?

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis des Verstorbenen und des Erben und der Höhe des tatsächlichen Erbes ab. Dabei werden die Verwandtschaftsverhältnisse in Steuerklassen unterteilt. Sicher sind Ihnen schon die Steuerklassen aus der Einkommensteuer bekannt! Diese sind nicht identisch mit jenen im Erbschaftsteuergesetz.

Steuerklassen und Freibeträge:

Steuerklasse 1

  • Für Ehegatten und Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500.000 €
  • Für Kinder, Enkelkinder (falls keine Eltern mehr leben), Stiefkinder, Adoptivkinder gilt ein Freibetrag von 400.000 €
  • Für Enkelkinder gilt ein Freibetrag von 200.000 €
  • Für Eltern und Großeltern gilt ein Freibetrag von 100.000 €

Steuerklasse 2

  • Für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder gilt ein Freibetrag von 20.000 €

Steuerklasse 3

  • Für nicht verwandte Erben gilt ein Freibetrag von 20.000 €

In bestimmten Fällen wird zusätzlich dem Ehegatten/ Lebenspartner sowie Kinder unter 27 Jahren einen Versorgungsfreibetrag gewährt. Für den Ehegatten/ Lebenspartner beträgt dieser 256.000 €. Für Kinder unter 27 Jahren gibt es eine Staffelung.

Berechnungsschema:

Geerbtes Vermögen
-    Persönlicher Freibetrag
-    ggf. Versorgungsfreibetrag
= Steuerpflichtiger Erwerb
x Steuersatz                       
= Erbschaftsteuer

Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach der Höhe des Erbes und der Steuerklasse.

Vorsicht! Alle Schenkungen die in den letzten zehn Jahren ab Sterbedatum gemacht wurden, werden in das geerbte Vermögen einberechnet.

Muss ich auf alles geerbte Steuer zahlen?

Nein es gibt Erbgegenstände, welche unter bestimmten Bedingungen nicht versteuert werden müssen. Zu den steuerfreien Erbgegenständen zählen:

  • Grundbesitz, Kunst, wissenschaftliche Arbeiten
  • Freizugänglicher Grundbesitz, der dem Allgemeinwohl dient
  • Erbe für politische Parteien
  • Sofern der Erbe der Steuerklasse 1 angehört, ist Hausrat bis 41.000 € steuerfrei
  • Werke kulturellen Schaffens (Bücher, Archive etc.)
  • Erbe, für das kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke gedacht ist
  • Selbstgenutzter Wohnraum, sofern der Erbe der Steuerklasse 1 angehört (Nutzung muss mindestens 10 Jahre aufrecht erhalten sein)

Wann ist die Zahlung fällig?

Die Erbschaftsteuer muss vom Erben 4 Wochen nachdem der Bescheid ergangen ist beglichen werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart