Firmenfahrzeuge Steuerrecht

Das Firmenfahrzeug im Steuerrecht. Vorsicht ist geboten

Worauf Sie achten müssen, damit Ihnen das Firmenfahrzeug nicht um die Ohren fliegen!

Zu Betriebsausgaben zählen auch die Kosten für ein Geschäftsfahrzeug. Kaufen dürfen Sie natürlich was Sie wollen. Haben Sie jedoch einen Oberklassewagen oder, wie die Finanzbehörde es auch nennt,  einen„Luxusschlitten“  angeschafft, kann Ihnen das Finanzamt die Betriebsausgaben beschränken oder sogar den Abzug komplett verwehren.

Ein Abzugsverbot besteht grundsätzlich bei „Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren,  soweit  sie  nach  allgemeiner  Verkehrsauffassung  als  unangemessen anzusehen sind“. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Unternehmer einen unangemessenen betrieblichen  Repräsentationsaufwand  gewinnmindernd  in  ihrer  Steuererklärung  absetzen  können.

Entscheidend für die Beurteilung sind folgende Faktoren:

  • Unternehmensgröße
  • längerfristiger Umsatz und Gewinn
  • Gefahrene Kilometer und
  • vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für 
    den Geschäftserfolg.

Hat ein Unternehmer beispielsweise Einkünfte in Höhe von € 100.000 und kauft sich ein Firmenfahrzeug für € 400.000, dann wird das Finanzamt die Aufwendungen als unangemessen einstufen. Infolgedessen werden die mit dem PKW zusammenhängenden Kosten entweder ganz oder teilweise nicht anerkannt. Außerdem kommt es auch auf die gefahrenen Kilometer an. Steht das Firmenfahrzeug hauptsächlich auf dem Firmenparkplatz, wird der Betriebsprüfer auch hier die Aufwendungen als unangemessen einstufen. 40.000 gefahrene Kilometer oder mehr können dagegen einen „Luxusschlitten" durchaus rechtfertigen. Tipp: Wenn Sie ein teures Auto für Ihr Unternehmen anschaffen wollen, lassen Sie sich vorher von der RTS Steuerberatung beraten.

Unternehmer und Selbstständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern. Die private Nutzung kann pauschal nach der sog. 1 %‑Methode oder durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt werden. Für den Weg zur Arbeit sollen sie ferner nicht mehr Beträge steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen können. Daher wird der Betriebsausgabenabzug der Gewinnermittler beschränkt.

Sofern die 1 %‑Methode gewählt wurde, ist für jeden Kalendermonat der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem Fahrzeuglistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und den Entfernungskilometern zu multiplizieren. Davon ist der Betrag der Entfernungspauschale abzuziehen. Ein sich ergebender positiver Unterschiedsbetrag erhöht den steuerlichen Gewinn.

Der Bundesfinanzhof[1] hat entschieden, dass diese Berechnungsformel unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten gilt. Es handelt sich hier um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten kommt es bei Gewinnermittlern nicht an.

 


[1]     BFH, Urt. v. 12.06.2018, VIII R 14/15, BFH/NV 2018, S. 1320, LEXinform 0950322.

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Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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