Investitionsabzugsbetrag Rücknahme

Wie kann man einen Investitiononsabzugsbetrag (IAB) bei Nichtinvestition zurücknehmen?

Rückgängigmachung eines Investitiononsabzugsbetrags (IAB) bei Nichtinvestition

Investitionsabzugsbeträge (kurz: IAB) sind ein Mittel zur Investitionsförderung von kleinen und mittelgroßen Betrieben. Durch die Bildung des IAB kann der Gewinn eines Jahres reduziert werden um die dadurch verminderten Steuern in den Folgejahren für geplante Investitionen in bewegliches Anlagevermögen nutzen zu können.

Es erfolgt somit eine Verschiebung der Gewinnminderung durch die Abschreibung in ein Jahr vor der eigentlichen Anschaffung, dadurch entsteht ein Liquiditätsvorteil sowie bei geschickter Planung evtl. auch ein dauerhafter Steuervorteil durch Glättung der Progression.

Bis einschließlich 2015 musste der IAB für konkrete Anschaffungen gebildet werden (z.B. PKW X, Maschine Y). Seit 2016 ist die Absicht vorwiegend betrieblich genutztes, bewegliches Anlagevermögen anzuschaffen ausreichend.

Der IAB kann, unter gewissen Voraussetzungen, für neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter in Höhe von maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Die Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren nach der Bildung des IAB getätigt werden (z.B. Bildung in 2016, Anschaffung 2017-2019). Dabei wird der IAB aufgelöst und der Gewinneffekt kann durch eine Sonderabschreibung ausgeglichen werden, anschließend steht allerdings nur noch das verminderte Abschreibungspotenzial zur Verfügung.

Sollte der IAB nicht innerhalb des Investitionszeitraums von drei Jahren für Investitionen genutzt werden oder war er höher als 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, muss er rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst werden. Dadurch erhöht sich der Gewinn im Ursprungsjahr und es ergeben sich ggf. nachzuzahlende Steuern und Zinsen hierauf.

In einem Beschluss vom 5.2.2018 hat der BFH kürzlich entschieden, dass auch IAB’s, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen eigentlich nie hätten gebildet werden dürfen, rückwirkend im Ursprungsjahr aufzulösen sind. Dies ist gerechtfertigt, da kein Vorteil gegenüber Steuerpflichtigen entstehen soll, die entsprechend der Vorschriften einen IAB bilden und ggf. wieder auflösen müssen.

Beispiel:
Ein Gewerbetreibender hat in seinem Jahresabschluss 2015 für die geplante Anschaffung einer Maschine einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 EUR gebildet. Die Anschaffung kam aufgrund anderer Gegebenheiten nicht zustande, somit muss der IAB spätestens im Jahr 2018 aufgelöst werden. Der Gewerbetreibende erhält von seinem Finanzamt einen neuen Steuerbescheid, in dem der Gewinn für das Jahr 2015 um 20.000 EUR erhöht wird.

Konsequenz: Für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.3.2017 fallen keine Zinsen an. Für die Zeit ab dem 1.4.2017 bis zum Erlass des neuen Bescheids fallen Zinsen i. H. v. 0,5 % pro Monat an (z.B. Bescheid 1.6.2019 = 26 Monate x 0,5 % = 13 %). Bei einer Steuernachzahlung von 6.000 EUR sind das 780 EUR Zinsen.

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