Kinderbetreuungskosten Steuer

Kinderbetreuungskosten Steuer

Kinder müssen oft betreut werden. Wie kann man die Kosten dafür geltend machen?

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

 

Sie haben Kinder und sind berufstätig? Dann fallen Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes sicherlich Kosten an, die Sie bei Ihrer Steuererklärung steuermindernd ansetzen können.

Kinderbetreuungskosten liegen vor, wenn Sie Dienstleistungen für die ausschließliche Betreuung Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihr Kind in einen Kindergarten oder in eine Kindertagesstätte geht, wenn Sie eine Tagesmutter in Anspruch nehmen oder wenn Sie ein Au-pair bei sich beschäftigen.

Bei Ihrer Steuererklärung können die anfallenden Kosten für die Betreuung Ihres Kindes steuermindernd als Sonderausgaben angesetzt werden.

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen erfahren Sie hier.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten sind:

  • die Aufwendungen sind für die tatsächliche Betreuung Ihres Kindes angefallen
    (evtl. anfallende Kosten für die Verpflegung des Kindes sind nicht abzugsfähig)
  • das Kind muss in Ihrem Haushalt leben
  • der 14. Geburtstag Ihres Kindes wurde noch nicht gefeiert
    (für Kinder, bei denen vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze)

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können zwei Drittel der Aufwendungen – jedoch maximal 4.000 € je Kind – bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.

Anfallende Kosten für Nachhilfeunterricht, Sprachunterricht oder für Freizeitbetätigungen können hingegen nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, weil hier nicht die Betreuung des Kindes im Vordergrund steht, sondern die Vermittlung besonderer Fähigkeiten.

Falls Sie ein Au-pair für die Betreuung Ihres Kindes angestellt haben, gibt es nicht nur die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs, sondern können die Kosten evtl. darüber hinaus auch als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Hierdurch könnten 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuer abgezogen werden, so dass dies zu einer direkten Steuerminderung führen würde. Das Au-pair betreut in diesem Fall nicht ausschließlich Ihr Kind, sondern ist Ihnen auch im Haushalt mit kleineren Hausarbeiten behilflich.

Bei der Anstellung eines Au-pairs, das auch im Haushalt Aufgaben zu erledigen hat, empfiehlt es sich jedoch vertraglich zu regeln, wie die zeitliche Aufteilung ist. Gibt es keinen Vertrag, geht das Finanzamt nämlich von einer Aufteilung von 50 Prozent Kinderbetreuung und 50 Prozent Haushaltshilfe aus.

Die folgenden Kosten können Sie im Fall einer Anstellung eines Au-pairs berücksichtigen:

  • Taschengeld (aber keine Barzahlungen!)
  • Kost und Logis
  • Kosten für Fahrkarten oder ähnliches für das Au-pair
  • Zuschüsse für einen Sprachkurs
  • Zuschüsse für Kranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung bzw. des Au-pair-Vertrags.

Für die Kinderbetreuungskosten gibt es neben dem Ansatz als Sonderausgaben bei der Steuererklärung auch die Möglichkeit vom Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu erhalten.

Für nicht schulpflichtige Kinder, die in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zur Betreuung untergebracht sind, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss steuerfrei an seine Arbeitnehmer zahlen. Bis zum 6. Lebensjahr werden Kinder – ohne Nachweis – als nicht schulpflichtig angesehen.

Grundsätzlich ist der steuerfreie Zuschuss nicht für die Betreuung im eigenen Haushalt. Für die kurzfristige Betreuung im eigenen Haushalt durch einen fremden Dritten, wie beispielsweise einen Babysitter, kann der Arbeitgeber trotzdem seinen Arbeitnehmern bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei erstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass die kurzfristige Betreuung des Kindes aus beruflichen Gründen zwingend notwendig war. Dieser Zuschuss kann auch für Kinder gezahlt werden, die bereits schulpflichtig sind, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für beide Zuschüsse gilt die Steuerfreiheit aber nur dann, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Erhält der Arbeitnehmer demzufolge keinen Grundlohn, weil dieser z. B. in Elternzeit ist, kann auch kein steuerfreier Zuschuss bezahlt werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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